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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2019 E-7449/2018

February 21, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,674 words·~18 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7449/2018

Urteil v o m 2 1 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (…).

E-7449/2018 Sachverhalt: dass der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – am 4. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Befragung zur Person vom 13. Juli 2015 sowie der einlässlichen Anhörungen vom 8. Dezember 2016 im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, aufgewachsen sei er in E._______, in der Subzoba F._______, wo er die Schule besucht habe, dass er sich neben der Schule um die Tiere sowie um seine Familie gekümmert habe, da sein Vater seit Jahren Militärdienst leiste und Vorgesetzter einer Brigade sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei im Februar 2006 ins Militärlager nach G._______ geschickt worden, wo ihm nach fünf Tagen die Flucht gelungen sei, dass er im Zeitraum zwischen 2011 und 2014 in unregelmässigen Abständen von Soldaten beziehungsweise Milizen der (…). Einheit aufgesucht und zum Einzug in den Nationaldienst aufgefordert worden sei, insgesamt habe er sechs schriftliche Aufforderungen zur Leistung des Nationaldienstes erhalten, welche er ignoriert habe, dass er deswegen Probleme mit den Militärbehörden gehabt habe; insbesondere nach dem Jahr 2013 sei es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen ihm und zwei Soldaten der (…). Einheit (([…]) und ([…])) gekommen, bei welchen sie sich mehrmals gegenseitig Schlimmes angedroht hätten, dass es in Eritrea keine Demokratie gebe, und einige Soldaten der (…). Einheit (im Auftrag der lokalen Verwaltung von H._______) ihre Hütten in I._______ auf der Weide (wo er mit seiner Familie und weiteren Hirten gelebt habe), zerstört und ihre Tiere freigelassen hätten, um sie dazu zu drängen, sich nicht mehr auf den Feldern aufzuhalten sondern sich in den Dörfern niederzulassen, dass Soldaten der (…). Einheit im November 2014 seine Mutter verhaftet hätten, um ihn zum Einrücken ins Militär zu nötigen, dass er sich schliesslich nach drei Wochen – am 1. Dezember 2014 – dieser Einheit gestellt habe und so die Freilassung seiner Mutter erwirkt habe,

E-7449/2018 dass er jedoch seinem Plan gemäss in der Folge noch am selben Abend den Stützpunkt der (…). Einheit verlassen habe und anschliessend aus Eritrea ausgereist sei, dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine eritreische Identitätskarte zu den Akten gab, dass das SEM mit Verfügung vom 29. November 2018 (eröffnet am 1. Dezember 2018) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 4. Juli 2015 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatstaat würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen, dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers überdies nicht asylrelevant seien, dass er nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar und substanziiert darzulegen, wie er sich nach der angeblichen Rekrutierung im Jahr 2006 noch etwa sechs Jahre dem Militärdienst entzogen habe, wenn er doch tatsächlich aktiv gesucht worden sei, dass es in diesem Zusammenhang erstaunlich sei, dass er sich am (…) noch eine neue Identitätskarte in J._______ habe ausstellen lassen können, und seine diesbezüglichen Erklärungsversuche die Zweifel nicht hätten entkräften können, dass es vor diesem Hintergrund zweifelhaft sei, dass er seit dem Jahr 2006 ein gesuchter Refraktär gewesen sei, dass er sodann keine überzeugenden Angaben habe machen können, weshalb er seit Februar 2011 sechs militärische Aufgebote erhalten habe und mehrere Male in direktem Kontakt zu Soldaten gestanden habe ohne zwangsrekrutiert worden zu sein, brachte er diesbezüglich vor, die Soldaten hätten Angst vor ihm und auch seinem Vater, einem hohen militärischen Offizier, gehabt, dass er letztlich auch nicht in der Lage gewesen sei, die Verhaftung seiner Mutter und die darauffolgenden Ereignisse dezidiert zu schildern, seine diesbezüglichen Ausführungen vielmehr äusserst oberflächlich

E-7449/2018 und einsilbig ausgefallen seien, so dass sie aufgrund der gesamten Umstände nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem hinterlassen würden, dass schliesslich die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich die von ihm geltend gemachte illegale Ausreise, nicht asylrelevant seien, dass der Beschwerdeführer mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei, dass die Vorinstanz ferner den Vollzug der angeordneten Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 (Datum Poststempel) fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass er in formeller Hinsicht beantragte, die Asylakten seien zu edieren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung sei zu bewilligen und es sei eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen, dass mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurden, nachdem die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als zum vornherein aussichtslos erachtet wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 8. Februar 2019 zwei Dokumente (samt Übersetzung) zu den Akten reichte, bei dem es sich um die Originale von Aufgeboten für den eritreischen Militärdienst handeln soll, dass er sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben,

E-7449/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer vorab geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung nur Elemente aufgenommen habe, welche gegen ihn sprechen würden,

E-7449/2018 dass das Vorbringen nicht geeignet ist, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss, sondern nur mit den für die materielle Beurteilung wesentlichen Aspekten, wovon vorliegend auszugehen ist, dass diese Frage im Übrigen die Beweiswürdigung im Sinne einer Urteilskritik an der materiellen Beurteilung betrifft, eine Verfahrenspflichtverletzung sich daraus jedoch nicht ergibt, dass sich demnach die formelle Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet erweist und der Antrag auf Rückweisung abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 2 AsylG), sie glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass Glaubhaftmachung – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den jeweiligen Vorbringen lässt, dass es für die Glaubhaftmachung jedoch nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 m.w.H.),

E-7449/2018 dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass dieser Einschätzung beizupflichten ist und vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, dass zunächst festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zutreffend den Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen hat, da seine Schilderungen tatsächlich in verschiedenen, wesentlichen Aspekten als unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar zu erachten sind, dass namentlich seine Ausführungen zu den Rekrutierungsversuchen, die immerhin mehrere Jahre gedauert haben sollen, pauschal und vage ausgefallen sind, dass seine diesbezüglichen Aussagen auch unplausibel sind, insbesondere nicht einzuleuchten vermag, weshalb er sich nach der angeblichen Rekrutierung im Jahr 2006 und seiner Flucht von dort während sechs Jahren trotz sechs schriftlicher Aufgebote und persönlicher Kontakte mit den eritreischen Militärbehörden in seinem Dorf dem Militärdienst entziehen konnte (A19/25 F57-F62), dass insbesondere die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt und zum Inhalt des ersten schriftlichen Aufgebots für den eritreischen Militärdienst im Februar 2011, welches ihm auf einem Markt überreicht worden sein soll und ihn zum Eintritt am (…). Februar 2011 aufforderte, nicht zu überzeugen vermögen (A19/25 F60, F66-72, F75, F79- 84), dass auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumente, bei denen es sich um Originalaufgebote zur Leistung des Militärdiensts handeln soll, daran nichts zu ändern vermögen, und der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da sie vielmehr neue Fragen aufwerfen, dass namentlich deren Datierung ((…). Juli 2011 sowie (…). Februar 2013) in direktem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht, machte er doch geltend, das Aufgebot im Februar 2011 erhalten haben zu

E-7449/2018 wollen und am (…). Februar 2011 hätte einrücken sollen (vgl. A19/25 F60, F140-F142), dass es sich dabei auch nicht um ein Missverständnis handeln kann, da er im Rahmen des rechtlichen Gehörs explizit gefragt wurde, weshalb er denke, dass er nicht im Juli 2011 hätte einrücken sollen, wie in Eritrea üblich, und er darauf erwiderte, er könne sich dies nicht erklären, dass es aber so gewesen sei (vgl. A19/25 F60, F80-84, F140-F142), dass die eingereichten Beweismittel im Übrigen auf demselben Schreibpapier, mit derselben Tinte und von derselben Person ausgefertigt zu sein scheinen, obwohl sie in einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren ausgestellt worden sein sollen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten nicht um authentische Vorladungen handelt, daher die als gefälscht erkannten Dokumente einzuziehen sind (Art. 10 Abs. 4 AsylG), dass sich auch seine Ausführungen zur Verhaftung seiner Mutter durch die (…). Einheit im November 2014 sowie die Erwirkung ihrer Befreiung durch sein persönliches Erscheinen und seine Flucht noch am selben Tag als unsubstanziiert und stereotyp erweist und sich aus diesen Vorbringen nicht ansatzweise auf eine tatsächliche persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Ereignisse schliessen lässt (A19/25 F109 ff., F122, 123), dass auch der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der langen Dauer zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung sowie aufgrund der langen Spanne zwischen einigen der vorgetragenen Ereignisse und den Befragungen in der Schweiz, nicht möglich gewesen, erlebnisgeprägt und detailliert auszusagen, da er sich nicht mehr in die Situation habe hineingeben wollen, (Beschwerde Ziff. 3.1, S. 4) nicht als stichhaltig erweist, dass auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal diese sich auf die Wiederholung des bereits vorgetragenen Sachverhalts und eine Kritik an der Praxisänderung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts beschränken und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht ausräumen,

E-7449/2018 dass insgesamt festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise von Verfolgungshandlungen der eritreischen Behörden betroffen gewesen zu sein, dass das SEM sodann in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, Eritrea im Dezember 2014 illegal verlassen zu haben, zu Recht auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen hat, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangte, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, dass dies indessen vorliegend nicht der Fall ist, da es dem Beschwerdeführer, wie vorstehend dargelegt, nicht gelungen ist eine Refraktion sowie die behördliche Suche nach seiner Person glaubhaft darzulegen, zusätzliche Gefährdungsfaktoren vorliegend nicht ersichtlich sind, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten ist, mithin als missliebige Person gilt, dass das SEM demzufolge auch zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

E-7449/2018 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf und Art. 4 EMRK die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3) beinhaltet, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und – weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen – der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe Eritrea im Alter von 31 Jahren verlassen, dass vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung in Eritrea nach fünf bis zehn Jahren und der unglaubhaften Asylvorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er entweder vom Dienst befreit oder regulär aus seiner Dienstpflicht entlassen wurde und danach ausgereist ist (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]),

E-7449/2018 dass indes das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Koordinationsentscheid E-5022/2017 die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne, nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen bejaht hat (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4. und 6.1.5 m.w.H.), dass das Gericht sich im fraglichen Koordinationsentscheid weiter mit der Frage befasste, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte, dass es, wie erwähnt, auch in diesem Zusammenhang davon ausging, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden, weshalb daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 m.w.H.), dass sodann auch allgemein keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

E-7449/2018 dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Koordinationsentscheid ferner festhielt, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2), dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen 31-jährigen Mann ohne gesundheitliche Probleme handelt (A5/11 F8.02, A19/25 F4), der in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und in der Lage sein dürfte, erneut im Bereich der Landwirtschaft tätig zu werden (A19/25 F20-23, F182-184), weshalb keine besonderen individuellen Umstände vorliegen, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit zwar generell nicht möglich ist, wobei jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht, dass es somit dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

E-7449/2018 SR 173.320.2]) sind, zumal sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 abgewiesen wurde, dass der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7449/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten als gefälscht erkannten Beweismittel werden eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

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