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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2018 E-7449/2016

December 12, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,421 words·~12 min·6

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7449/2016

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 / N (…).

E-7449/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Juli 2014 und der Anhörung vom 29. März 2016 führte er im Wesentlichen aus, er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise im Februar 2014 in B._______ gelebt. Das zwölfte Schuljahr habe er in Sawa absolviert. Im Jahr 2010 habe er eine Infektion am rechten Auge bekommen. Die ärztliche Behandlung habe keine Besserung gebracht. Ab 2011 oder 2012 habe er im Rahmen des Militärdienstes zwei Jahre im Elektrizitätswerk in B._______ gearbeitet. Seine Augenprobleme hätten ihn bei der Arbeit behindert, weshalb er mehrmals um Entlassung aus dem Militärdienst gebeten habe. Dies sei abgelehnt worden. Etwas später sei er verhaftet worden, weil er ohne Erlaubnis der Arbeit ferngeblieben sei. Nach einem dreimonatigen Gefängnisaufenthalt sei er entlassen und wieder zur Arbeit beim Elektrizitätswerk geschickt worden. Ein zweites Mal sei er wegen des Vorwurfs der Schleppertätigkeit verhaftet worden. Da es sich um eine Namensverwechslung gehandelt habe, sei er nach drei Monaten gegen Kaution freigelassen worden. Weil es keine Aussicht auf Entlassung aus dem Militärdienst gegeben habe und er wegen dem Auge die Arbeit nicht mehr habe erledigen können, sei er nach seiner Heirat im Februar 2014 illegal ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte Fotos von Sawa, Fotos seiner Heirat, ein Heiratszertifikat, einen weissen und einen blauen Passierschein sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. B. Am 11. Mai 2016 und am 19. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte ein, wonach sein rechtes Auge am 8. Dezember 2015 operativ entfernt und durch eine Augenprothese ersetzt worden ist. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 (eröffnet am 1. November 2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.

E-7449/2016 D. Am 4. November 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. E. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, der Vollzug der Wegweisung sei wegen Unzulässigkeit auszusetzen und ihm sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. G. Am 15. Dezember 2016 teilte die Vorinstanz mit, sie halte vollumfänglich an den Erwägungen ihrer Verfügung fest. H. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zum blauen Passierschein.

E-7449/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E-7449/2016 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns beim Elektrizitätswerk, der Einreichung seiner Entlassungsgesuche, der beiden Verhaftungen, zum Ort der Inhaftierung und zum Aufenthaltsort nach der zweiten Entlassung geäussert. Die Schilderungen zur Verhaftung und zum Gefängnisaufenthalt seien grösstenteils allgemeiner und unpersönlicher Natur gewesen. Es sei zwar nicht bestritten, dass er im Militärdienst gewesen sei. Die in diesen Zusammenhang vorgebrachten Vorbringen seien aber unglaubhaft, weshalb von einer ordnungsgemässen Entlassung aus dem Militärdienst aufgrund seiner offenkundigen gesundheitlichen Probleme ausgegangen werde. Die illegale Ausreise sei unglaubhaft. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stütze sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung. Es sei zu berücksichtigen, dass die Befragung nur summarischen Charakter habe und bei ihm nur eine gekürzte Befragung durchgeführt worden sei, weshalb ihr ein eingeschränkter Beweiswert zukomme. Die Vorinstanz stütze sich vor allem auf Widersprüche bei der zeitlichen Einordnung. Dabei handle es sich nicht um diametrale Widersprüche. Zudem habe er ab dem Jahr 2012 verstärkt unter seinem Augenleiden gelitten, weshalb er sich nur schlecht an die Daten aus dieser Zeit erinnern könne. Er habe gesagt, er kenne kein Gefängnis namens C._______. Die Verhaftung und den Gefängnisaufenthalt habe er detailliert und mit Realkennzeichen versehen geschildert. Der blaue Passierschein sei am 11. Februar 2014 ausgestellt und bis am 28. Februar 2014 gültig gewesen. Kurz nach der Ausstellung sei er ausgereist. Wäre er tatsächlich zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Nationaldienst entlassen gewesen, hätten ihm die Behörden nicht diesen Passierschein ausgestellt. 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung

E-7449/2016 unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fallen Widersprüche in den zeitlichen Angaben ins Gewicht, wenn sie wie vorliegend offenkundig sind und den zeitlichen Ablauf prägender Ereignisse betreffen. Zudem gibt es nicht nur Widersprüche zwischen den Angaben an der Befragung und jenen an der Anhörung, sondern auch innerhalb der Anhörung. Anlässlich der Befragung meinte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2011 oder 2012 mit der Arbeit im Elektrizitätswerk begonnen. Nach sechs Monaten habe er das erste Mal um Entlassung wegen seiner Augenprobleme gebeten. Etwa zur gleichen Zeit sei er wegen Fehlens am Arbeitsplatz verhaftet worden. Später sei er ein zweites Mal, diesmal wegen des Vorwurfs der Schleppertätigkeit, verhaftet worden. Insgesamt habe er zwei Jahre im Elektrizitätswerk gearbeitet. An der Anhörung gab er anfangs an, er sei ab Oktober 2012 beim Elektrizitätswerk tätig gewesen. Nach sechs Monaten, im März 2013, habe er das erste Entlassungsgesuch gestellt und sei daraufhin inhaftiert worden. Kurz darauf sagte er hingegen, er habe kurz nach Arbeitsbeginn ein mündliches Entlassungsgesuch eingereicht und sei nach drei Monaten, im Januar 2013, verhaftet worden. Das schriftliche Entlassungsgesuch habe er erst nach der Haftentlassung gestellt. Später korrigierte er sich nochmals und gab an, im Oktober 2011 mit der Arbeit beim Elektrizitätswerk angefangen zu haben. Erst nach fünfmonatiger Arbeit habe er erstmals wegen dem Auge gefehlt. Nach rund sieben Monaten, circa im April 2012, sei ihm der Sold gekürzt und im Januar 2013 sei er verhaftet worden; die Verhaftung wäre also rund 13 Monate nach Arbeitsbeginn und nicht wie andernorts angegeben drei oder sechs Monate nach Arbeitsbeginn erfolgt. Zudem gab der Beschwerdeführer an der Befragung an, die erste Inhaftierung sei wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Militärdienst und die zweite Verhaftung sei wegen angeblicher Schleppertätigkeit erfolgt. In der Anhörung verortete er jedoch die Verhaftung wegen Schleppertätigkeit im Jahr 2012 und die Verhaftung wegen Fernbleibens im Jahr 2013. Selbst wenn der Beschwerdeführer vereinzelt Mühe gehabt

E-7449/2016 hätte, sich zu erinnern, würde dies nicht erklären, wieso er sich (unabhängig von den widersprüchlichen Datumsangaben) im grundlegenden Ablauf der Ereignisse – Einreichung des Entlassungsgesuchs, Verhaftung wegen Schleppertätigkeit, Verhaftung wegen Fernbleibens vom Militärdienst – widersprochen hat. Die aufgezeigten Widersprüche alleine lassen die Vorbringen bereits als unglaubhaft erscheinen. Hinzu kommen indes noch weitere Ungereimtheiten. An der Befragung sagte er, er sei im Gefängnis „C._______“ wegen des Fernbleibens vom Militärdienst und im Gefängnis „D._______“ wegen der Schleppertätigkeit inhaftiert gewesen. Bei der Anhörung gab er die Gefängnisse „C._______“ und „E._______“ an. Gemäss Protokoll der Befragung flüchtete er vom Arbeitsort, während er an der Anhörung angab, nach der Hochzeit von zu Hause aus geflüchtet zu sein. Die Angaben zur Haft enthielten vor allem allgemein bekannte Merkmale wie nicht ausreichende und schlechte Nahrung, unterirdische Räume und keine medizinische Versorgung. Dem blauen Passagierschein kommt aufgrund seiner leichten Fälschbarkeit ein geringer Beweiswert zu. Zudem gab der Beschwerdeführer an, der blaue Passierschein bestätige seinen Urlaub für die Hochzeit. Auf dem Passierschein steht, er sei vom 11. Februar 2014 bis 28. Februar 2014 gültig. Dies widerspricht seinen wiederholten Angaben, er habe am 12. Januar 2014 geheiratet und vom Zeitpunkt der Heirat an Ferien gehabt. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der vielen Widersprüche nicht gelungen, eine Desertion vom Militärdienst glaubhaft zu machen. Es ist davon auszugehen, dass er wegen seiner Augenprobleme ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden ist. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).

E-7449/2016 Der Beschwerdeführer konnte weder die Inhaftierung noch eine Desertion vom Militärdienst glaubhaft machen, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 970.00 (inkl. Auslagen) ein. Aus der Honorarnote ist

E-7449/2016 ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 200.– verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für eine nichtanwaltliche Vertretung aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote ist entsprechend zu reduzieren. Hinzuzurechnen ist indes ein angemessener Betrag für die Schreiben vom 19. Januar 2017 und 24. Februar 2017. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-7449/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘000.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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