Abtei lung V E-7432/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7432/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am (...) auf dem Luftweg verliess, am (...) an einem ihm unbekannten Ort in der Schweiz landete und am 15. September 2010 in B._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 24. September in das C._______ transferiert und dort am 29. September 2010 summarisch befragt sowie gleichenorts am 7. Oktober 2010 gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, man habe ihm Land, das ihm sein Vater überlassen habe, wegnehmen wollen, dass ein "sehr böser Mann" ihn von (...) habe umbringen lassen wollen, dass er von diesen in einen Wald gebracht worden sei, wo ihn der Chef dieser Gruppe freigelassen habe, weil er ihn als den Sohn jenes Mannes (des Vaters des Beschwerdeführers) erkannt habe, dank dem er noch am Leben sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung die Frage nach weiteren Gründen für das Verlassen des Landes ausdrücklich verneinte und angab, in Nigeria niemals Probleme mit den Behörden, dem Militär oder der Polizei gehabt zu haben und auch niemals in Haft gewesen zu sein (s. Protokoll S. 6), dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz mehrfacher und schriftlicher Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-7432/2010 dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass für die Begründung auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2010 (Poststempel) sinngemäss beantragt, die Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht (aus der [Laien-]Beschwerde geht - auch wenn eine Auseinandersetzung mit der Verfügung des BFM und neue Vorbringen fehlen - klar hervor, dass der Beschwerdeführer eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt beziehungsweise um Asyl nachsucht) eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-7432/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demzufolge auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-7432/2010 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identi tätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6), dass unter dem Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (BVGE 2007/7 E. 5.3. in fine), dass der Beschwerdeführer beim BFM trotz mehrfacher und schrift licher Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat und das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise darlegt, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Fehlen jeglichen Bemühens, die Identität durch solche Papiere zu belegen, zum Schluss führt, der Beschwerdeführer sei nicht willens, Ausweisdokumente vorzulegen, beziehungsweise er enthalte den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs.1 Bst. b AsylG) seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges vor, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel- E-7432/2010 lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung des Gerichts in wesentlichen Teilen unglaubhaft sind, so insbesondere seine Angaben zur Reise und hierbei seine völlig realitätsfremde Behauptung, weder die Fluggesellschaft zu kennen noch zu wissen, wo er in der Schweiz gelandet ist (s. Protokoll der summarischen Befragung S. 9), dass die Ausführungen konstruiert wirken und aufs Ganze besehen den Eindruck von Stereotypen machen, wie sie notorisch sind, beispielsweise das Vorbringen, er habe sich nicht an die Behörden gewandt, weil der Chef der (...) ihm gesagt habe, er dürfe niemandem etwas sagen (s. a.a.O. S. 8), dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich und ohne weiteren Begründungsaufwand zu schützen sind, dass sich bei dieser Sachlage Ausführungen zur Asylrelevanz der geschilderten Vorbringen erübrigen, zumal sich die Rechtsmitteleingabe, wie vorstehend ausgeführt, darin erschöpft, das Bundesverwaltungsgericht um Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides und um die Gewährung von Asyl zu ersuchen, und der Hinweis des Beschwerdeführers, seine Identifikationsnummer sei (...), ohne jeden Beweiswert ist, dass das BFM folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilte und zudem kein An- E-7432/2010 spruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG und Art. 83 AuG), E-7432/2010 dass indessen der Beschwerdeführer aufgrund des Fehlens jeglichen Bemühens, seine Identität zu belegen (Art. 8 Abs. 1 AsylG), seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht offensichtlich in grober Weise verletzt, und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in irgendwelchen Ländern zu forschen, dass die allgemeine Lage in Nigeria einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, dass auch keine individuellen Gründe gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug sprechen und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, der junge und gesunde Beschwerdeführer verfüge aufgrund der eigenen Angaben zu seinen familiären und verwandtschaftlichen Verhältnissen sowie zu seinen Freunden in Nigeria über ein tragfähiges Beziehungsnetz, dass der Vollzug der Wegweisung nicht nur zulässig und zumutbar, sondern auch möglich ist, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7432/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9