Abtei lung V E-7421/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . August 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Jean- Pierre Monnet, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...), Libanon, vertreten durch Frau Claudia Dhali-Scheitlin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Zwischenverfügung des BFM vom 13. August 2007 i.S. Kostenvorschusserhebung und Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7421/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. Mai 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. August 2001 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dieser Entscheid erwuchs am 7. Juni 2002 unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 3. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 2002. Unter anderem beantragte er, wegen Unmöglichkeit, Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen zu werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit dem Ersuchen um Wiedererwägung reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des B._______ vom 25. Mai 2007, mit welchem von der Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tochter C._______, geboren am (...), Vormerk genommen wird, sowie ein Schreiben der Sozial- und Vormundschaftsdirektion D._______ vom 4. Juni 2007 und ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Sozial- und Vormundschaftsdirektion der Gemeinde E._______ vom 3. August 2007 zu den Akten. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner Vaterschaft habe sich seine persönliche Situation seit Erlass der in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung des BFM wesentlich verändert, weshalb sich eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufdränge. Seine Tochter lebe bei der Mutter, welche jedoch massive psychische Probleme habe, weshalb sie bereits mehrmals in eine psychiatrischen Klinik habe gehen müssen. Während diesen Klinikaufenthalten habe seine Tochter jeweils bei ihm gelebt. Zur Zeit sei für C._______ eine Gefährdungsmeldung bei der Sozial- und Vormundschaftsdirektion D._______ eingereicht und Massnahmen würden geprüft. Er habe in einem Schreiben an die Sozial- und Vormundschaftsdirektion unter anderem verlangt, dass ihm im Falle der Festsstellung der Gefährdung des Kindswohls das Obhuts- und Sorgerecht zugesprochen werde. Auf E-7421/2007 die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. C. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2007 stellte das BFM fest, dass das Wiedererwägungsgesuch von vornherein als aussichtslos erscheine und daher ein Gebührenvorschuss geleistet werden müsse, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte das BFM an, dass die Tochter des Beschwerdeführers nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfüge, weshalb er sich nicht auf eine Anwendung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise den Schutz der Einheit der Familie berufen könne. D. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein. Es stellte weiter fest, dass die ursprüngliche Verfügung vom 2. Mai 2002 rechtskräftig und vollstreckbar sei; ausserdem komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2007 (Datum des Poststempels: 2. November 2007) focht der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin die Verfügung vom 4. Oktober 2007 sowie die Zwischenverfügung vom 13. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss, die beiden Verfügungen seien aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, von der Erhebung eines Gebührenvorschusses abzusehen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, einen angemessenen Gebührenvorschuss zu erheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. F. Mit Telefax vom 5. November 2007 ordnete die zuständige Instrukti- E-7421/2007 onsrichterin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, es sei einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer fristgerecht eingereichten Vernehmlassung vom 19. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führte sie aus, dass die Tochter des Beschwerdeführers wie auch die Kindsmutter nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügten, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen könne. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. I. In der dazu fristgerecht eingereichten Stellungnahme vom 30. November 2007 (Datum des Poststempels: 3. Dezember 2007) führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass die Tochter des Beschwerdeführers im Falle seiner Wegweisung in den Libanon gefährdet sei. Die Mutter sei psychisch krank und es sei nicht klar, ob sie überhaupt in der Lage sei, für ihr Kind zu sorgen. Die Vorinstanz hätte aufgrund der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes abklären müssen, ob der Beschwerdeführer oder sein Kind, im Falle eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Die Vorinstanz habe weder abgeklärt, ob das Familienleben in einem anderen Land als in der Schweiz möglich wäre, noch habe sie geprüft, ob das Anwesenheitsrecht des Kindes des Beschwerdeführers gefestigt sei oder nicht; nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne eine Aufenthaltsbewilligung B jedoch dann als gefestigtes Anwesenheitsrecht betrachtet werden, wenn Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung bestehe (BGE E-7421/2007 125 II 633). Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. J. Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die Kindsmutter am 31. Dezember 2007 erneut habe in der Psychiatrie hospitalisiert werden müssen, wo sie sich bis auf Weiters befinde. Der Beistand von C._______ beantrage nun bei der Vormundschaftsbehörde, dass der Mutter die elterliche Obhut entzogen, und dass C._______ dauernd beim Beschwerdeführer platziert werde. K. Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer die Verfügung der Vormundschaftsbehörde E._______ vom 17. Januar 2008 zu den Akten, mit welcher die Tochter C._______ vorläufig dem Beschwerdeführer in Obhut übergeben wird. L. Mit Schreiben vom 7. April 2008 gelangte der Beistand des Kindes C._______ ans Bundesverwaltungsgericht, und bat um die Ausstellung eines Ausweises mit Foto für den Beschwerdeführer. Dieser benötige einen Ausweis für die alltäglichen Lebensverrichtungen für sich und seine Tochter. M. Innert Frist reichte die Vorinstanz hierzu ihre Stellungnahme vom 17. April 2008 ein und gab zu bedenken, dass es sich bei der Regelung der Obhut um eine vorübergehende Lösung handle. Sie beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Soweit entscheidwesentlich, wird auf die Begründung im Folgenden eingegangen werden. N. Innert gewährter Frist zur Stellungnahme führte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 8. Mai 2008 aus, es sei geplant, dass C._______ in absehbarer Zeit nicht mehr zu ihrer Mutter zurückkehre. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen. O. Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 gelangte F._______ an das Bundesverwaltungsgericht und bat um baldmöglichste E-7421/2007 Verfahrenserledigung, da der Bund den Kantonen keine Entschädigung für rechtskräftig weggewiesene Personen mehr ausrichte. P. Am 25. Juli 2008 reichte die Rechtsvertreterin aufforderungsgemäss ihre Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einerseits in seinem Wiedererwägungsgesuch auf seine veränderte E-7421/2007 persönliche Situation und auf diejenige seines Kindes hingewiesen habe. Andererseits habe er geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung erweise sich in seinem Fall als unmöglich. Da die Kindsmutter massive psychische Probleme habe und das Kind eventuell gefährdet sei, habe er das Obhuts- und Sorgerecht für seine Tochter beantragt. Bei seiner Wegweisung wäre das Kindswohl seiner Tochter wie auch sein Recht auf Familienleben gravierend verletzt. Die Vorinstanz habe sich aufgrund einer summarischen Überprüfung lediglich zum Vorbringen des Rechts auf Familienleben geäussert, indem sie behauptet habe, dass weder ein Anspruch auf Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK noch gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG bestehe, da die Tochter C._______ nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts könne jedoch auch eine Aufenthaltsbewilligung B unter Umständen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht sein (BGE 126 II 425; BGE 120 Ib 16). Die Vorinstanz hätte nicht einfach so behaupten dürfen, dass das Anwesenheitsrecht der Tochter nicht gefestigt sei, sondern hätte dies vorgängig überprüfen müssen. Die übrigen Vorbringen habe die Vorinstanz komplett unberücksichtigt gelassen. Indem die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer summarischen Überprüfung als aussichtslos eingestuft und einen Gebührenvorschuss verlangt habe, sei sie zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer den verlangten Gebührenvorschuss nicht geleistet habe. 3.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung Folgendes vor: Die Elternteile müssten selbst regeln, wie der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht im Falle eines Wegweisungsvollzugs konkret wahrnehmen wolle, dies sei nicht Aufgabe der Asylbehörden. Zudem gebe es keine stichhaltigen Gründe dafür, dass die Einheit der Familie der [aus G_______ stammenden] Mutter und des libanesischen Vaters ausgerechnet in der Schweiz gelebt werden müsse. Es sei sowohl der Kindsmutter wie auch dem Beschwerdeführer zumutbar, in G._______ zu leben, wo es wie (...), eine grosse libanesische Kolonie gebe. Weiter verwies die Vorinstanz insbesondere darauf, dass sich, gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, eine Person nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufen könne, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer verwandten Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz beziehe. Die Kindsmutter, wie die Tochter des Beschwerdeführers, würden jedoch lediglich über E-7421/2007 eine Aufenthaltsbewilligung B und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügen. Auf diese gefestigte Bundesgerichtspraxis habe sie sich bei der Einschätzung des Wiedererwägungsgesuchs als aussichtslos gestützt, und damit habe sie auch die Erhebung eines Kostenvorschusses begründet. 4. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4.2 Vorliegend wurde zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner am (...) geborenen Tochter C._______ und eine dadurch neu eingetretene Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers geltend gemacht. Das Urteil des B._______ vom 25. Mai 2007, mit welchem von der Anerkennung der Vaterschaft Kenntnis genommen wird, reichte der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch ein. Der Beschwerdeführer beruft sich damit E-7421/2007 in seinem Wiedererwägungsgesuch auf eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit Ergehen der ursprünglichen Verfügung am 2. Mai 2002. Die Beziehung eines Elternteils zu seinem Kind ist unter Umständen geeignet, einen Wegweisungsvollzug des einen Elternteils unzumutbar oder unzulässig werden zu lassen, weshalb die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit Ergehen der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 2002 darstellt. Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat. 5.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das Bundesamt für dieses Verfahren von der gesuchstellenden Person eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 1-3 AsylG). Das BFM setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. 5.2 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. E-7421/2007 5.3 Aus dem Wiedererwägungsgesuch und den damit eingereichten Beilagen ergibt sich das Folgende: Der Beschwerdeführer hat eine uneheliche Tochter, welche in der Schweiz lebt und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Das Sorgerecht über die Tochter ist der Kindsmutter zugeteilt. Aufgrund der psychischen Probleme der Kindsmutter und ihrer wiederholten Einweisungen in die Psychiatrie wurde am 23. Mai 2007 durch zuständige Fachpersonen beim Vormundschaftssekretariat E._______ eine Gefährdungsmeldung deponiert. Die Abklärungsstelle Kinderschutz veranlasste sodann die notwendigen Abklärungen. Seit August 2007 lebt die Tochter C._______ mehrheitlich beim Beschwerdeführer. Er beantragte bei der zuständigen Behörde mit Schreiben vom 3. August 2007, im Falle einer Gefährdung des Kindswohls seiner Tochter sei ihm das Obhuts- und Sorgerecht über seine Tochter zuzuteilen. In ihrer Zwischenverfügung vom 13. August 2007 führte die Vorinstanz trotz den vom Beschwerdeführer mit seinem Gesuch geltend gemachten und mittels Beweismitteln nachgewiesenen Vorbringen lediglich aus, sein Gesuch sei aussichtslos, da seine Tochter C._______ nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, weshalb er sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen könne. Wie in der Beschwerde zu Recht moniert wurde, liess sie andere Vorbringen des Beschwerdeführers ungewürdigt. Damit greift sie in ihrer Einschätzung jedoch zu kurz, denn es ist nach Ansicht des Gerichts nicht auszuschliessen, dass die dargelegte Situation des Beschwerdeführers und seiner Tochter geeignet ist, einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Libanon unzulässig und/oder unzumutbar werden zu lassen. Sollte der Beschwerdeführer in den Libanon zurückkehren müssen und würde der Mutter die Obhut oder gar das Sorgerecht über C._______ entzogen, so wäre seine Tochter allenfalls in einem Kinderheim zu platzieren. Das Kindswohl wäre demnach allenfalls gefährdet, und damit eine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) wahrscheinlich. Auch ist nicht auszuschliessen, dass ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unter diesem Aspekt unzumutbar wäre. Jedenfalls konnte bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13. August 2007 keineswegs von einer Aussichtslosigkeit des E-7421/2007 Wiedererwägungsgesuches ausgegangen werden. Diese Einschätzung wird letztlich dadurch gestützt, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe und Befürchtungen zwischenzeitlich bewahrheiteten: Die Sozialbehörde hat mit vorsorglicher Verfügung vom 17. Januar 2008 der Kindsmutter die Obhut über die Tochter C._______ gemäss Art. 310 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) entzogen und diese bis auf weiteres dem Beschwerdeführer übergeben. Das zweite Kind der Mutter von C._______, von welchem der Beschwerdeführer nicht der Vater ist, wurde mit gleicher Verfügung in einem Kinderheim platziert. Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Libanon, im Lichte der neuen Entwicklung seines Privatlebens seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 2002, immer noch zumutbar und zulässig ist, ist in einer summarischen Überprüfung nicht zu beantworten und bedürfte einer eingehenderen Abklärung. Unter diesen Umständen kann das Wiedererwägungsgesuch weder zum jetzigen Zeitpunkt, noch konnte es zum Zeitpunkt der Auferlegung des Gebührenvorschusses gemäss Art. 17b AsylG, als aussichtslos beurteilt werden. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall vielmehr auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten und über das Wiedererwägungsgesuch materiell entscheiden müssen. 7. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Zwischenverfügung vom 13. August 2007 (Feststellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 4. Oktober 2007 (Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache zur materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, auf die übri- E-7421/2007 gen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen Ausführungen einzugehen. 8. 8.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in der eingereichten Honorarnote vom 24. Juli 2008 einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 53.80 aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen; die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'668.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-7421/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 13. August 2007 und 4. Oktober 2007 werden aufgehoben. 3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'668.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 13