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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2010 E-7394/2009

September 20, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,126 words·~11 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-7394/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . September 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, eigenen Angaben zufolge Kosovo, c/o _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7394/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 25. September 2009 verliess und nach einer Reise über Serbien sowie Österreich am 28. September 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 5. Oktober 2009 sowie der direkten Anhörung vom 16. Oktober 2009 respektive vom 22. Oktober 2009 (Fortsetzung) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe von Geburt bis Ende _______ in C._______, Kosovo, gelebt, habe sich danach bis zum _______ als Asylbewerber mit seinen Eltern in der Schweiz aufgehalten und sei nach der Rückkehr bis im Jahre _______ wieder in C._______ ansässig gewesen, dass er sowie seine Familie im Jahre _______ wegen der Kriegsereignisse nach D._______ gezogen seien, wo er die Schule besucht und einen Lehrabschluss als Friseur gemacht habe, dass die Familie des Beschwerdeführers im Jahre _______ nach C._______ zurückgekehrt sei und er ihr im _______ des Jahres _______ dorthin gefolgt sei, dass er bereits drei oder vier Tage nach seiner Ankunft sowie noch zweimal bis im _______ von unbekannten Männern behelligt, entführt und nach Informationen zum Krieg von 1999 gefragt worden sei, dass sein Vater ihm im _______ mitgeteilt habe, er werde in ganz Kosovo gesucht, weshalb er das Land verlassen müsse, dass für die Aussagen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf die Befragungsprotokolle verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 – eröffnet gleichentags im EVZ – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des E-7394/2009 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und er diese demzufolge nicht erfülle, dass auf die Ausführungen des BFM, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei materiell die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Gewährung von Asyl und eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit sowie Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Heimatland beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Einsicht in die Asylakten seiner Eltern beantragte, dass er mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 zur Ergänzung seiner Beschwerde ein Arztzeugnis von Dr. E._______ vom _______ nachreichte, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Dezember 2009 unter anderem die Gesuche um Einsicht in die Akten des el terlichen Asylverfahrens, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 12. Januar 2010 verpflichtet wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 11. Januar 2010 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom E-7394/2009 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in seiner Verfügung diese nicht entzogen hat, weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete E-7394/2009 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich und detailliert dargelegt hat, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als völlig unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass eine Durchsicht der vom BFM zitierten Protokollstellen ergibt, dass der Vorwurf widersprüchlicher Aussagen in den zentralen Punkten der Begründung des Asylgesuchs zu Recht erhoben wird, dass die Aussagewidersprüche auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden und seine diesbezüglichen Erläuterungsversuche (vgl. Beschwerde S. 5 ff.) nicht geeignet sind, die unterschiedliche Darstellungen plausibel zu erklären, dass dies auch für das sinngemässe Vorbringen zutrifft, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Traumatisierung "durcheinander" gewesen, zumal den Akten keine konkreten Hinweise auf einen solchen psychischen Ausnahmezustand zu entnehmen sind, dass die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht einen unsubstanziierten und lebensfremden Eindruck erwecken und von einem auffälligen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass das am 15. Dezember 2009 nachgereichte ärztliche Zeugnis die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermag, zumal es sich in Bezug auf die Ursache der Schmerzen im Bereich des Ellbogens sowie des Handgelenks nicht äussert und diese offensichtlich auch auf andere als die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe zurückzuführen sein können, beispielsweise auf einen Unfall, E-7394/2009 dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch der Auffassung des BFM anschliesst, der Beschwerdeführer versuche offensichtlich seine Biografie, seine Abstammung beziehungsweise die Orte seiner Sozialisierung vor den Asylbehörden zu verschleiern (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.), dass in der Tat selbst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten und seinen Sprachkenntnissen ungereimt und teilweise nicht nachvollziehbar sind, dass den Akten auch nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen Rom handelt, zumal seine Eltern im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens in der Schweiz die Frage nach der Ethnie der Familie übereinstimmend mit "Albaner" und diejenige nach der Muttersprache mit "Albanisch" bezeichnet hatten, dass der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt, weil der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers, angeblich die Parteizugehörigkeit des Vaters, nicht genügend gewürdigt worden sei, dass das BFM indessen angesichts der Vielzahl eindeutiger Unglaubhaftigkeitsindizien darauf verzichten durfte, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen zu prüfen und sich diese Rüge als unbegründet erweist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und vollständig erstellt war und ist und kein Grund für eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung ersichtlich ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die E-7394/2009 verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-7394/2009 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die ethnische Abstammung des Beschwerdeführers nach dem oben Gesagten nicht feststeht, und den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung in den Kosovo zu entnehmen sind, dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs des jungen und über eine Berufsausbildung (Friseur) verfügenden Beschwerdeführers sprechen, der eigenen Angaben zufolge im Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass die Schmerzen im Bereich des Ellbogens und des Handgelenks gemäss Arztzeugnis nicht gravierender Natur sind und nötigenfalls auch in der Heimat behandelbar wären, dass der Beschwerdeführer sich während vieler Jahre in D._______ aufgehalten und dort seine Berufsbildung absolviert haben will und es ihm vermutungsweise auch möglich wäre, bei Bedarf wieder legal in dieses Land zurückzukehren, dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-7394/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 11. Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-7394/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 11. Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10

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