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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2016 E-7388/2016

December 8, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,935 words·~10 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. November 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7388/2016

Isch Urteil v o m 8 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (…).

E-7388/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2016 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass ihn die Vorinstanz am 25. Oktober 2016 zur Person (BzP) befragte und ihm aufgrund seines am 12. März 2007 in Deutschland eingereichten Asylgesuches sowie seines schwedischen Schengenvisums, ausgestellt am 28. Juli 2016, das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Deutschland oder Schweden zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass er dagegen vorbrachte, er habe einen Gehirntumor gehabt, welcher 2004 operiert worden sei, und welcher gemäss den Aussagen seines damaligen Arztes möglicherweise auf seine Tätigkeit bei der B._______ AG von 1983 bis 1990 zurückzuführen sei, dass er heute gesund sei und lieber in der Schweiz bleiben wolle, da es hier wärmer sei als in Schweden, dass die Vorinstanz die schwedischen Behörden am 3. November 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) ersuchten, dass die schwedischen Behörden das Ersuchen am 8. November 2016 guthiessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. November 2016 – eröffnet am 22. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Vorinstanz gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

E-7388/2016 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-7388/2016 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass derjenige Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahre beziehungsweise das Visum seit weniger als sechs Monate abgelaufen ist und der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht),

E-7388/2016 dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Schweden unbestrittenermassen ein vom 1. Oktober 2016 bis 14. November 2016 gültiges Visum ausgestellt wurde, dass die Vorinstanz die schwedischen Behörden deshalb am 3. November 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die schwedischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 8. November 2016 und damit innert der vorgesehenen Frist explizit zustimmten und damit ihre Zuständigkeit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 2 Dublin-III- VO), dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Schwedens gemäss Art. 12 Abs.2 beziehungsweise 4 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Schweden anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement

E-7388/2016 missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet, für das vorliegende Verfahren unerheblich sind, da lediglich die Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu klären ist, und im Übrigen aus den obigen Erwägungen hervorgeht, dass Schweden seine völkerrechtlichen Verpflichtungen – insbesondere auch das Non-Refoulement-Verbot – einhält, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, der Beschwerdeführer könne aus der blossen Tatsache, dass sein Bruder in der Schweiz lebe, nichts aus Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ableiten, was in der Rechtsmitteleingabe vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Vorbringen indes sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 EMRK rügt, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass weder die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers noch andere Gründe auf eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO hinweisen, zumal dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)

E-7388/2016 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 6 ff.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7388/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

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