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Bundesverwaltungsgericht 05.04.2018 E-7361/2017

April 5, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,829 words·~14 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7361/2017

Urteil v o m 5 . April 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2017 / N (…).

E-7361/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Tamile aus B._______ – gelangte nach eigenen Angaben am 22. Februar 2016 in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Am 29. Februar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Die ausführliche Anhörung erfolgte am 21. November 2017. A.b Der Beschwerdeführer machte im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, seine Familie habe zwischen 2003 und 2005 verschiedene Hilfstätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erbracht. Aufgrund familiärer Bezugspunkte hätten sie zudem bis 2008 den Märtyrertag gefeiert und den Friedhof dekoriert. 2008 hätten zwei seiner Brüder einen Ausreiseversuch unternommen; sie seien jedoch aufgegriffen worden und hätten sich bis 2014 in regelmässigen Abständen beim Civil Office melden und dort Unterschrift leisten müssen.

Ein Cousin, der früher für die LTTE in den Kampf gezogen und nach dem Ende des Krieges in Haft genommen worden sei, sei 2013 aus der Rehabilitation entlassen worden und habe in der Folge in unmittelbarer Nähe des Hauses seiner Familie gewohnt. Er habe den Cousin ständig begleitet, und dieser habe ihn im Vorfeld der Wahlen von 2015 auch dazu motiviert, die Tamil National Alliance (TNA) zu unterstützen, indem er Flyer verteilt und Plakate aufgehängt habe. Ein erstes Mal im März 2014 und ein zweites Mal im Mai 2014 sei er von Soldaten zu Hause besucht und befragt worden. Daraufhin sei er zu einem Onkel nach C._______ gezogen. Um weitere Probleme zu verhindern, sei er mit der Unterstützung seines Onkels am 17. November 2015 aus Sri Lanka ausgereist. B. Mit Verfügung vom 24. November 2017 – eröffnet am 28. November 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und verfügte den Wegweisungsvollzug. C. Am 28. Dezember 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 24. November 2017 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund

E-7361/2017 der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

Prozessual ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Dezember 2017 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-7361/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E 2.2 und 2.3).

4.3 Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers während der Befragungen nicht in Frage. Die angefochtene Verfügung wird im Flüchtlings- und Asylpunkt vielmehr damit begründet, die Vorbringen seien nicht asylrelevant, weil sie keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aufwiesen. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung gehabt.

Im Folgenden ist vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob die Behelligungen des Beschwerdeführers durch Militärangehörige und seine Furcht vor einer allfälligen Entführung als (drohende) ernsthafte Nachteile zu qualifizieren sind, die zeitlich und sachlich einen ausreichend engen Zusammenhang zu seiner Ausreise aufweisen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.4). 4.3.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, ist der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben im März und im Mai 2014 zwei Mal vom Geheimdienst der Armee befragt worden und hat danach bis zu seiner Ausreise im November 2015 keinerlei Behelligungen mehr erlebt. In Ergänzung zur Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass

E-7361/2017 er anlässlich dieser Befragungen weder physisch noch psychisch bedrängt wurde (vgl. beispielsweise die Schilderungen in A3, F 7.01 sowie A12, F 14) und selbst das Ignorieren einer Vorladung offenbar keine Folgen hatte (A 3, F 7.01). Auf Nachfrage vermag der Beschwerdeführer keinerlei konkrete, gegen ihn gerichtete Massnahmen zu benennen (vgl. beispielsweise die Schilderung in A12, F 57). 4.3.2 Als Ausreisegrund macht der Beschwerdeführer dennoch geltend, aufgrund dieser Befragungen ernsthafte Nachteile und namentlich eine Entführung befürchtet zu haben, zumal es auch in seinem Bekanntenkreis zu Entführungen und Tötungen gekommen sei (vgl. A12, F 10 und F 20). Diese Befürchtung erscheint jedoch weder subjektiv noch objektiv begründet (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme begründeter Furcht BVGE 2010/57 E. 4.1). Zwar hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach den Befragungen durch den Militärgeheimdienst im Juni 2014 zu seinem Onkel nach C._______ verlegt (vgl. A12, F 18). Dieser Wohnortwechsel war nach den Aussagen des Beschwerdeführers jedoch auch der „Gegenseite“ bekannt (vgl. A12, F 33), so dass es dem sri-lankischen Militärgeheimdienst ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihn aufzuspüren, wenn er ein ernsthaftes Interesse daran gehabt hätte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise weitere Schutzvorkehren getroffen hätte, hätte er tatsächlich eine Verfolgung befürchtet. Insofern ist nicht vom Vorliegen subjektiver Furcht auszugehen.

Eine allfällige subjektive Furcht wäre zudem objektiv unbegründet: Die Familie des Beschwerdeführers hält sich zum grössten Teil weiterhin in B._______ auf (A 3, F 3.01; A12, F 7, F 22) und ihr geht es gut (A 3, F 8). Seine Brüder, die neben den untergeordneten und zeitlich doch schon zurückliegenden Unterstützungsleistungen für die LTTE im Unterschied zum Beschwerdeführer auch noch von den sri-lankischen Behörden bei einem Ausreiseversuch aufgehalten worden sind, halten sich weiterhin dort auf, ohne irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt zu sein (abgesehen von heute nicht mehr aktuellen Meldepflichten; vgl. A12, F 21 und F 23). Auch das Argument des Beschwerdeführers, als unverheirateter Mann besonders exponiert zu sein, überzeugt nicht, ist doch einer seiner in Sri Lanka lebenden Brüder ebenfalls unverheiratet (vgl. A12, F 34). 4.4 Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestünde (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8 und 9). Gemäss dem

E-7361/2017 eben zitierten Referenzurteil des BVGer sind insbesondere Rückkehrende gefährdet, die in die „Stop-List“ eingetragen sind, Verbindung zu den LTTE aufweisen oder sich exilpolitisch betätigt haben. Schwach risikobegründende Faktoren sind Narben, das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise beziehungsweise durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka (a.a.O., E. 8.5.5).

Zwar weist der Beschwerdeführer vereinzelte schwache Bezugspunkte zu den LTTE auf. Namentlich hat seine Familie zwischen 2003 und 2005 untergeordnete Unterstützungsarbeiten für die LTTE verrichtet (vgl. A3, F 7.01). Zudem ist ein Onkel als Märtyrer gestorben (vgl. A12, F 10) und hat ein 2016 getöteter Cousin für die LTTE gekämpft. Der Tod des Ersteren liegt jedoch schon mehr als zehn Jahre zurück; und Letzterer hat die Rehabilitation durchlaufen (vgl. A12, F 40-43). In den Anhörungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Familie bis heute unbehelligt in B._______ lebe (vgl. A12, F 8). Der Beschwerdeführer weist aber in keiner Art und Weise ein Profil auf, das über jenes seiner Familienangehörigen hinausginge und hat sich in der Schweiz gemäss den vorliegenden Akten nicht exilpolitisch betätigt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm aufgrund seiner vernachlässigbaren Verbindungen zu den LTTE ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Da er keine weiteren Risikofaktoren aufweist, ist nicht davon auszugehen, ihm drohten bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile. 4.5 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-7361/2017 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für

E-7361/2017 sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 4), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Bezirk Jaffna. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal sich eine grosse Zahl seiner Familienangehörigen nach wie vor dort aufhält (vgl. A4, F 3.01; A12, F 7, F 8, F 34) und dort wirtschaftlich gut integriert ist (A12, F 8, F 34). Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann mit abgeschlossener Ausbildung und mit Arbeitserfahrung, der zudem bei bester Gesundheit zu sein scheint (A4, F 8.02; A12, F 69). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei

E-7361/2017 der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch unbesehen einer allfälligen bestehenden Mittellosigkeit nicht stattzugeben ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7361/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

Versand:

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