Abtei lung V E-7359/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Oktober 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7359/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 5. Juli 2008 um Asyl in der Schweiz und um Bewilligung der Einreise ersuchte, dass er zur Begründung seines Gesuchs vorbrachte, er stamme aus B._______ (Vanni District), wo er auch gelebt habe und mehrere Male von der Sicherheitspolizei und bewaffneten Gruppierungen bedroht worden sei, dass er am 12. Juli 2000 in B._______ durch die Armee festgenommen, inhaftiert und am 21. Juli 2000 wieder freigelassen worden sei, dass ein Freund von ihm zu dieser Zeit von der srilankischen Armee erschossen worden sei, dass er aus Angst und aus Sicherheitsgründen im Januar 2008 nach C._______ umgezogen sei, wo er aber nach wie vor dieselben Probleme mit der Sicherheitspolizei und den bewaffneten Gruppierungen habe, dass er am 26. März 2008 geheiratet habe und seine Familie nicht in Sicherheit sei, dass die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2008 aufforderte, bis zum 12. September 2008 detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen, den bisher unternommenen Schutzvorkehrungen und den möglichen innerstaatlichen Fluchtalternativen zu machen, dass allfällige Beweismittel und Kopien der Identitätspapiere einzurei chen seien, wobei in Tamilisch oder in Singalesisch verfasste Dokumente ins Englisch zu übersetzen seien, dass der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 9. August 2008 dazu ausführte, aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gebe es für ihn als Tamile überall in seinem Land keine Sicherheit und er habe alle Vorkehrungen getroffen, um sich zu schützen, was ihm aber nicht gelungen sei, E-7359/2010 dass der Beschwerdeführer hiezu folgende kopierte Unterlagen einreichte: Bestätigungsschreiben des „Magistrate's Court“ von B._______ vom (...) 2000, des Internationalen Kommittees des Roten Kreuzes (IKRK) in Sri Lanka vom (...) 2000 und von (...), „Justice of the Peace all Island“ vom (...) 2008 sowie eine Vorladung der „Eelam People's Democratic Party“ vom (...) 2008, dass die Schweizer Botschaft in Colombo am 3. September 2008 das Verfahren an das BFM weiterleitete, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2008 bei der Schweizer Botschaft in Colombo weitere in Englisch verfasste Beweismittel einreichte, die mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 ans BFM weitergeleitet wurden, dass unter anderem ein Schreiben eines in B._______ lebenden Pastors der (...) Kirche vom (...) 2008 bestätigt, der ebenfalls in B._______ lebende Beschwerdeführer sei am 20. September 2008 von unbekannten bewaffneten Personen bei sich zu Hause behelligt worden, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2010 dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Colombo mitteilte, der entscheidrelevante Sachverhalt gelte aufgrund der Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten Dokumentetion als erstellt und eine Anhörung auf der Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig, dass es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (Beziehungsnähe der Asyl suchenden Personen zur Schweiz, deren „Assimilationsmöglichkeiten“ in der Schweiz, der aktuellen Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und des öffentlichen Interesses der Schweiz) erwäge, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern, dass dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2010 Stellung zur Zwischenverfügung des BFM vom 6. Juli 2010 nahm und im Wesentlichen an den bisherigen Vorbringen festhielt, E-7359/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2010 – eröffnet am 17. September 2010 – dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verwehrte und dessen Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf die rechtsgenüglich erstellte Aktenlage – auch unter Einbezug des Antwortschreibens vom 25. Juli 2010 – stelle es fest, dass der Beschwerdeführer vom Magistrate's Court im Jahre 2000 bedingungslos freigesprochen worden sei und bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides 10 Jahre vergangen seien, weshalb kein genügender Kausalzusammenhang zwischen der Gefangenschaft und der gewünschten Ausreise bestehe, dass seit der Freilassung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2000 keine weiteren Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen hätten, dass der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht längst durch die staatlichen Behörden wieder festgenommen worden wäre, wenn deren Verfolgungsinteresse noch bis zum heutigen Zeitpunkt bestanden hätte, dass die geltend gemachten Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, auch unter Berücksichti gung der aktuellen Situation in Sri Lanka, deren Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht gänzlich befriedigend sei, im Sinne des Asylgesetzes als unbegründet einzustufen seien, da keine akute Gefährdung erkennbar sei, dass die eingereichten Dokumente nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermöchten, da sie lediglich die Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt würden, dass der Beschwerdeführer mit in Englisch verfasster und auf Italienisch übersetzter Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2010 (Eingangsdatum Botschaft 6. Oktober 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei ihm das nachgesuchte Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass der Beschwerdeführer dabei seine bisherigen Vorbringen bestätigte und auf die eingereichten Dokumente verwies, E-7359/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt Asylsuchenden im Ausland das Asyl verweigern kann, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen E-7359/2010 die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohn- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. Art. 20 Abs. 2; vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. S. 128 ff. mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM seinen Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen begründet und die Glaubhaftigkeit derselben nicht bestritt, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, die gesetzli- E-7359/2010 che Vermutung gilt, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen, dass der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich ist, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen, wobei Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein muss, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben als konkreten Eingriff eine aufgrund seiner Ethnie im Jahre 2000 erfolgte Festnahme und Inhaftierung geltend machte, wobei er kurz darauf wieder freigelassen worden sei, dass dieses Ereignis zu weit zurückliegt, als dass der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und dem Zeitpunkt des gewünschten Verlassens des Landes bestehen würde, weshalb es keine Asyl- bzw. Einreiserelevanz zu entfalten vermag, dass sich die angeblich weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit den Sicherheitsbehörden und bewaffneten Gruppieren lediglich in vagen und pauschalen Behauptungen erschöpfen, weshalb sie ebenfalls nicht als beachtlich zu qualifizieren sind, dass das Bestätigungsschreiben eines Pastors, gemäss welchem der Beschwerdeführer am 20. September 2008 von unbekannten Bewaffneten bei sich zu Hause in B._______ belästigt worden sein soll, ebenfalls keine Beachtung finden kann, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Januar 2008 nach C._______ umgezogen ist und selbst weder ein derartiges Ereignis geltend machte noch diesbezüglich etwas bemerkte, weshalb dessen Wahrheitsgehalt bezweifelt wird, dass indessen festgestellt werden kann, dass selbst bei Zutreffen dieses Vorfalls dieser mangels Intensität als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten hätte, dass der Beschwerdeführer somit – auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Sri Lanka – weder eine akute einreisebeachtliche Gefährdung im Heimatland noch Befürchtungen, die Anlass zur An- E-7359/2010 nahme geben würden, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würde, hat glaubhaft machen können, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zudem nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte, sondern lediglich auf seine früheren Eingaben hinwies und betonte, dass sich seine Situation seither nicht geändert hätte, dass auch die verschiedenen vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen, zumal sie keine konkreten Hinweise auf eine aktuelle oder zukünftige Verfolgung enthalten, dass die Vorinstanz demnach zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensichtlich nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf deren Erhebung zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-7359/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 9