Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.12.2016 E-7354/2015

December 9, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,713 words·~19 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7354/2015

Urteil v o m 9 . Dezember 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), beide Nicaragua, vertreten durch lic. iur. Pierre André Rosselet, Rechtsanwalt, ammann + rosselet rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…).

E-7354/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Nicaragua zusammen mit ihrem Sohn am 19. Juni 2012 auf dem Luftweg. Am 20. Juni 2012 reiste sie in die Schweiz ein und stellte am 3. April 2013 ein Asylgesuch. Am 12. April 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 9. August 2013 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr (…) ihren ehemaligen Ehemann geheiratet. Nach der Heirat habe dieser begonnen, Drogen und Alkohol zu konsumieren und sei gewalttätig geworden, weshalb sie nach vier Monaten wieder zu ihren Eltern gezogen sei. Im Jahr (…) habe sie sich scheiden lassen und ihr sei die Obhut für den gemeinsamen Sohn zugesprochen worden. Ihr Ex-Ehemann habe sie seit ihrem Auszug ständig belästigt. Er habe sie zu Hause, bei der Schule und bei der Arbeit aufgesucht, sie beschimpft und geschlagen. Sie habe mehrere Male bei der Polizei Anzeige eingereicht, doch diese habe nichts unternommen, da ihr Ex-Ehemann viele einflussreiche Freunde habe. Am 19. Juni 2012 habe sie zusammen mit ihrem Sohn Nicaragua verlassen, um in der Schweiz Ferien zu machen. Ihr Ex-Ehemann habe der Ausreise des Sohnes schriftlich zugestimmt. In der Schweiz habe sie eine ehemalige Schulkollegin besucht. Während des Aufenthalts habe sie von ihrem Vater und ihrer Schwester vernommen, dass diese von ihrem Ex-Ehemann bedroht worden seien und dieser Todesdrohungen gegen sie ausgesprochen habe. Sie habe deshalb entschieden, nicht mehr nach Nicaragua zurückzukehren. Am 29. März 2013 sei sie von der Polizei festgenommen worden, da man ihr vorgeworfen habe, sie habe ihr Kind entführt. Dieser Vorwurf habe sich schnell geklärt. Da sie sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe, sei sie trotzdem inhaftiert worden. Am 3. April 2013 habe sie schliesslich ein Asylgesuch gestellt. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 – eröffnet am 21. Oktober 2015 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim

E-7354/2015 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2015 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr und ihrem Sohn Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung des Asylgrundes zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben und es sei auf die Ansetzung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Einen Internetausdruck des Familienministeriums, eine Heiratsurkunde zwischen C._______ und D._______, eine Geburtsurkunde von C._______, eine Geburtsurkunde von E._______, einen Internetausdruck von El Pais vom 18. Juli 2015, ein E-Mail vom 5. April 2013, ein Schreiben vom 13. September 2013, eine Anzeige ihres Ex-Ehemannes vom 4. März 2013, Berichte von Solidar Suisse und des Ökomenischen Büros München, einen Auszug einer Weisung des SEM, Berichte von Amnesty International, Global Voices und www.horizont300.at, einen Wikipedia-Bericht, ein Länderstrategiepapier der Europäischen Kommission, einen Artikel aus DIE WELT und eine Kostennote. D. Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde ihres Ex-Ehemannes zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete der Beschwerdeführerin einen amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie verweist dabei auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 29. Februar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 ersuchte der Instruktionsrichter das

E-7354/2015 Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 12 Bst. c VwVG um eine schriftliche Auskunft betreffend den Stand des Verfahrens im Rahmen des Haager Kindesentführungsübereinkommens. H. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 nahm das Bundesamt für Justiz Stellung. Es führte aus, die entsprechende Akte sei bereits am 19. September 2013 geschlossen worden, da der Kindsvater in der Schweiz nie ein Verfahren eingeleitet habe. Die Antwort des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen ihrer Kognition (Art. 106 Abs. 1 AsylG) kann sie die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).

E-7354/2015 3. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die in Nicaragua herrschende Korruption und die Vetternwirtschaft nicht in Erwägung gezogen. Auch hätte sie ihren Ausführungen genauer nachgehen müssen und die von der Polizei und der Familienministerin ausgehende Gefahr genauer untersuchen müssen. Somit habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig untersucht. 3.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit von weiteren Abklärungen ist nicht ersichtlich. Soweit die familiären Verflechtungen des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin vorliegend rechtserheblich sind, hat die Vorinstanz diese in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich dargelegt (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2015, S. 2). Die in Nicaragua allgemein herrschende Korruption und Vetternwirtschaft ohne Bezug zum konkreten Asylgesuch ist vorliegend nicht rechtserheblich. Der Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festgestellt. Die Beschwerdeführerin hatte in genügendem Ausmass Gelegenheit, zu ihren Asylgründen und zu ihrer Situation Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Sie hat sich denn auch im Beschwerdeverfahren ausführlich geäussert und zahlreiche Beweismittel eingereicht. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Befrager habe anlässlich der zweiten Befragung gesagt, er glaube ihr kein Wort. Sie sei somit unbegründet als unglaubwürdig abgetan worden. Dadurch habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt.

E-7354/2015 3.5 Mit diesem Vorbringen nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Frage, ob sie als Person unglaubwürdig ist, beziehungsweise ob ihre Aussagen glaubhaft ausgefallen sind, ist kein Vorbringen, aus welchem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden kann. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin grösstenteils als nicht asylrelevant eingestuft und nicht als nicht glaubhaft aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, dass sie die Sache nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft habe. Dies zeigt auch die ausführliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war problemlos möglich (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E-7354/2015 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Sie mache eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur geltend. Aus mehreren Dokumenten gehe hervor, dass die Polizei ihre Anzeigen entgegengenommen habe, das Vorgehen des Ex-Ehemannes als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung eingestuft habe, versucht habe zu vermitteln und auch psychologische Tests durchgeführt habe. Es sei deshalb zumindest bis zu einem gewissen Grad von der Schutzwilligkeit des Staates auszugehen. Sie sei legal mit der Zustimmung ihres Ehemannes ausgereist und im Scheidungsurteil sei ihr das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zugeteilt worden. Ihr Vorbringen, ihr Ex-Ehemann wolle durch das nicaraguanische Konsulat ihre Rückkehr bewirken, sei deshalb nicht asylrelevant. Weiter sei die Beschwerdeführerin als Touristin in die Schweiz eingereist. Ihr Asylgesuch habe sie erst eingereicht, nachdem sie wegen illegalem Aufenthalt festgenommen worden sei. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer verfolgten Person. Schliesslich sei bezüglich des Vorbringens, ihr Ex- Ehemann habe Freunde bei der Regierung und der Polizei, gewisse Zweifel angebracht. Insgesamt könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es liege eine frauenspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vor. Es sei gerichtsnotorisch, dass in Nicaragua die patriarchalische Kultur des Machismo herrsche. Viele Frauen würden psychische und physische Gewalt erleben. Die entsprechenden Delikte seien zwar strafrechtlich als Verbrechen anerkannt, jedoch bleibe die tatsächliche Verfolgung und Verurteilung normalerweise aus. Frauen würden in Nicaragua deshalb eine verfolgte Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen. Zudem leide das Land an Korruption und Vetternwirtschaft bis in die niedrigsten Ebenen der öffentlichen Verwaltung. Die Justiz sei parteilich und nicht unabhängig. Sie sei von ihrem Ex-Ehemann seit Jahren massiv bedroht und körperlich misshandelt worden. Zudem wolle er ihr ihren Sohn wegnehmen. Diese Drohung habe er durch die Anschuldigung der Kindsentführung bekräftigt. Die Familienministerin, welche zugleich die Tante ihres Ex-Ehemannes sei, werde nicht zögern, ihr das Kind wegzunehmen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Polizei nach keiner einzigen Anzeige etwas unternommen. Entsprechend deute die Vorinstanz das Verhalten der Polizei nur als gewisse

E-7354/2015 Schutzwilligkeit und räume damit ein, dass kein faktisches Tätigwerden gegen ihren Ex-Ehemann veranlasst worden sei. Auch nach der Ankunft in der Schweiz werde sie weiterhin von ihm belästigt und bedroht. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. 5.3.1 So ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann habe sie in ihrem Heimatland verfolgt, nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin führt in der Anhörung aus, sie sei als Touristin in die Schweiz gekommen und habe eine Freundin besuchen wollen (SEM-Akten, A34/16 F27). Weiter gibt sie zu Protokoll, dass sie und ihr Sohn mit dem Einverständnis ihres Ex-Ehemannes ausgereist seien. Dieser habe sogar eine Ausreiseerlaubnis unterschrieben (SEM-Akten, A34/16 F64). Schliesslich bestätigt die späte Asylgesuchsstellung der Beschwerdeführerin, welche mehr als sechs Monate nach Ablauf ihres Visums stattgefunden hat, dass der Grund für ihre Ausreise nicht die Probleme mit ihrem Ex-Ehemann gewesen sein konnten. Ihr Vorbringen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt nichts von der Möglichkeit der Stellung eines Asylgesuches gewusst habe, kann ihr nicht geglaubt werden, zumal dies in den Schweizer Medien ein grosses Thema war und die Beschwerdeführerin privat bei einer Freundin und dessen Ehemann untergebracht war. Bereits dies stellt die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage. Zwischen dem Verlassen ihres Heimatlandes und dem vorgebrachten Verfolgungsmotiv fehlt es somit offensichtlich an einem Kausalzusammenhang, da die Beschwerdeführerin Nicaragua verlassen hat, um in der Schweiz Ferien zu machen und nicht aufgrund der behaupteten Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann. Überdies fehlt es ihren Vorbringen an einem asylbeachtlichen Motiv. Was die Beschwerdeführerin kundgibt, die Probleme mit ihrem Ex-Ehemann und der Sorgerechtsstreit um den gemeinsamen Sohn, muss als Rosenkrieg tituliert werden. Es handelt sich dabei um familiäre Probleme, die angeblich in Drohungen, Nötigungen, Tätlichkeiten und eventuell auch Körperverletzungen endeten. Es liegen weder frauenspezifische Fluchtgründe (vgl. hierzu: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1; BVGE 2014/27) noch ein anderes asylrelevantes Motiv vor, da die Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihrer äusseren oder inneren Merkmale verfolgt wird, weshalb sie aus ihren allgemeinen Ausführungen zum Machismo nichts ableiten kann. Ihren diesbezüglichen Vorbringen kommt keine Asylrelevanz zu. Aus den eingereichten Dokumenten zur allgemeinen Situation in Nicaragua und dem Machismo kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E-7354/2015 5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihr Ex-Ehemann habe während ihrer Abwesenheit ihre Familie eingeschüchtert. Er habe gedroht Druck auszuüben, damit sie und ihr Sohn wieder nach Nicaragua zurückkommen würden. Auch habe er Todesdrohungen ausgestossen. Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin diese Drohungen nur vom Hörensagen mitbekommen hat. Ausserdem befindet sie sich nun schon mehrere Jahre in der Schweiz. Sie berichtet jedoch einzig, dass ihr Ex-Ehemann einmal bei ihren Eltern erschienen sei und dass ihr Vater und ihre Schwester eine telefonische Drohung erhalten hätten. Auch in der Beschwerdeschrift werden keine weiteren Vorfälle vorgebracht. Sowohl die Ernsthaftigkeit als auch die Glaubhaftigkeit dieser Drohungen müssen stark angezweifelt werden. So hat der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin angeblich angedroht, er werde den Kindern ihrer Schwester etwas antun. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, dass einem ihrer Familienangehörigen etwas angetan worden sei oder auch nur, dass weitere Drohungen stattgefunden hätten. Ebenfalls liegen für diese Drohungen, obwohl die Familie der Beschwerdeführerin diese angeblich der Polizei gemeldet habe, keine Beweise vor. Dies erstaunt doch, zumal die Beschwerdeführerin ansonsten zahlreiche Beweismittel zu ihrer eigenen Kontaktaufnahme mit der Polizei eingereicht hat. Neben dem Schatten auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.3.1) finden sich in ihren Aussagen auch immer wieder Übertreibungstendenzen. So führt die Beschwerdeführerin beispielsweise aus, dass ihr Ex-Ehemann viel Alkohol und Drogen konsumiert habe und sehr, sehr gewalttätig gewesen sei. Er sei super-eifersüchtig gewesen. Es sei der totale Horror gewesen (SEM-Akten, A15/17 S. 9). Dies spricht ebenfalls nicht für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Dass ihr Ex- Ehemann ihr nach ihrer Einreise in die Schweiz in asylbeachtlicher Weise gedroht habe, ist nicht glaubhaft. 5.3.3 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Ex-Ehemann wolle ihr ihren Sohn wegnehmen. Er habe dies durch die Anschuldigung der Kindesentführung bekräftigt. Vorab ist anzumerken, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Auskunft des Bundesamtes für Justiz keinen Rückführungsantrag für den gemeinsamen Sohn gestellt hat. Überdies handelt es sich bei diesem Tatbestand um ein gemeinrechtliches Delikt, welches auch in der Schweiz geahndet wird. Zumal die Beschwerdeführerin durch ihren zeitweise illegalen Aufenthalt in der Schweiz ihrem Ex-Ehemann das gemeinsame Kind

E-7354/2015 tatsächlich vorenthalten hat, ist nicht auszuschliessen, dass es in Nicaragua zu einem diesbezüglichen Verfahren kommen wird. Wie bereits gesagt, wäre ein solches Verfahren nicht asylrelevant, da es sich um ein gemeinrechtliches Delikt handelt. Einen Politmalus hat die Beschwerdeführerin dabei nicht dargelegt. Dies umso mehr, als durch ihre eingeschränkte Glaubwürdigkeit und die offensichtlichen Übertreibungstendenzen nicht glaubhaft ist, dass ihr Ex-Ehemann in Nicaragua tatsächlich über einen so grossen Einfluss verfügt, wie sie den schweizerischen Behörden glaubhaft machen will, auch wenn dieser tatsächlich über Verwandte in der Verwaltung verfügen sollte. So geht auch aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben des Familienministeriums Nicaraguas (Beweismittel Nr. 9) hervor, dass der Ex-Ehemann das Ministerium längere Zeit nicht mehr kontaktiert hat, weshalb die Behörde das eingeleitete Verfahren betreffend der Kindsentführung schliessen werde. Dies deutet ebenfalls auf eine rechtsstaatlich korrekte Handhabung des Falles durch die Behörden Nicaraguas hin. Anzeichen für eine Bevorteilung des Ex-Ehemannes lassen sich daraus nicht ableiten. Aus den weiter eingereichten Dokumenten und Geburtsurkunden zum Verwandtschaftsverhältnis ihres Ex-Ehemannes zur Familienministerin kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-7354/2015 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der Todesdrohungen und des aggressiven Verhaltens ihres Ex-Ehemannes sei sie bei einer Rückkehr einer unmenschlichen und erniedrigenden Strafe und Behandlung unterworfen. Dies ist mit Verweis auf die unter Erwägung 5.3 gemachten Ausführungen zu verneinen. Des Weiteren ergeben sich weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nicaragua dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Nicaragua herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht zumutbar sein soll, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde und gut ausgebildete Frau mit Arbeitserfahrung. Sie verfügt in Nicaragua über ein familiäres und soziales Netz. Es ist somit nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr

E-7354/2015 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Dem vom Gericht am 17. Februar 2016 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht. Die Kosten bestehen aus Honorar (Fr. 4‘287.50), Barauslagen (Fr. 4.–) und einer Auslagenpauschale (Fr. 128.65). Der vorgebrachte Aufwand ist teilweise nicht notwendig und der Rechtsvertreter kann nicht sowohl Barauslagen als auch eine Auslagenpauschale verrechnen. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Eingabe vom 17. November 2015 ist das amtliche Honorar auf Fr. 3‘900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern. (Dispositiv nächste Seite)

E-7354/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3‘900.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-7354/2015 — Bundesverwaltungsgericht 09.12.2016 E-7354/2015 — Swissrulings