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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2008 E-7343/2008

November 26, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,179 words·~11 min·5

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-7343/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7343/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria am 23. August 2008 verliess, tags darauf in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte, dass er am 2. September 2008 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass das BFM am 11. September 2008 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Haussa, habe bei seinen muslimischen Eltern in B._______ gewohnt und habe das Police College in B._______ besucht, dass es nach der Einführung der Scharia im Jahre 2003 in Kano zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und Christen gekommen sei, dass seine Mutter im Jahre 2003 zum Christentum konvertiert sei und den Beschwerdeführer oft zum Besuch des Gottesdienstes in die katholische Kirche mitgenommen habe, dass sein Vater, ein Koranlehrer, mit diesem Verhalten nicht einverstanden gewesen sei und von ihr verlangt habe, dass sie wieder zur Religionsgemeinschaft der Muslime zurückkehre, was sie aber abgelehnt habe, dass die Mutter des Beschwerdeführers vom Vater verlangt habe, dass er gegen die Brandschatzungen der Muslime an den Häusern ihrer Verwandten einschreite, was er aber abgelehnt habe, dass es daher zur Trennung der Eltern des Beschwerdeführers gekommen sei, der Beschwerdeführer das Haus seines Vaters verlassen und seither bei seiner Mutter gewohnt habe, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 getauft worden sei und sich das Verhältnis seiner Eltern zunehmend verschlechtert habe, E-7343/2008 dass sich der Beschwerdeführer zeitweise habe verstecken müssen, weil ihm sein Vater mit dem Tode gedroht habe, falls er sich nicht wieder den Muslimen anschliesse, dass sein Vater am 15. Juni 2008 die Mutter des Beschwerdeführers getötet habe, worauf der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers, welcher ihm von einem katholischen Priester vermittelt worden sei, das Heimatland verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2008 – eröffnet am 11. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen, dass eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des E-7343/2008 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf den Antrag, es sei das Asylgesuch gutzuheissen, im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, E-7343/2008 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sodann auch seine Aussagen über seine Reise von Nigeria bis in die Schweiz unsubstanziiert und bar jeglicher Realitätskennzeichen seien, dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen bezüglich seiner Konversion und der davon abgeleiteten Verfolgung durch seinen Vater aufgrund widersprüchlicher, unpräziser und bloss rudimentärer Angaben eindeutig um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass der Beschwerdeführer in seiner knapp gehaltenen Beschwerde den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt zusammenfassend wiederholt und geltend macht, aus religiösen Gründen im Heimatland gefährdet zu sein, E-7343/2008 dass er aufgrund seines Übertritts zum Christentum mit dem Tode bestraft werden könne, dass er nicht an die Gnade seines Vaters glaube, das es für ihn kein Garantie für eine Rückkehr in Sicherheit und Würde gebe und vielmehr eine begründete Furcht bestehe, dass er bei einer Rückkehr einer Behandlung ausgesetzt werde, die gegen Art. 3 EMRK verstosse, dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente eingereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diesbezüglich auf die zutreffendenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur Nichteinreichung von Identitätspapieren nicht äussert, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten, auf seinem angeblichen Übertritt zum Christentum gründenden Gefährdungslage von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft bezeichnet wurden, E-7343/2008 dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen hält, sondern sich mit einer blossen Wiederholung der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen und der Behauptung begnügt, er werde aufgrund seiner Konversion zum Christentum von seinem Vater bedroht, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass die Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus E-7343/2008 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Nigeria keine Gefährdung im Sinne einer Situation allgemeiner Gewalt besteht, dass der Beschwerdeführer jung sowie gesund ist und gemäss eigenen Angaben sieben Jahre die Schule besucht hat, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-7343/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Begehren gestützt auf die obenstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7343/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgwiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, vorinstanzliche Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das C._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 10

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