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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2018 E-7328/2017

March 1, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,361 words·~17 min·6

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7328/2017

Urteil v o m 1 . März 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2017 / N (…).

E-7328/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 25. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. September 2015 wurden sie summarisch zur Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Am 20. Februar 2017 wurden sie vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie seien irakische Staatsangehörige – arabischer Ethnie – mit letztem Wohnsitz in G._______, Provinz H._______, und seien am 20. Juni 2015 legal über die Türkei in die Schweiz gereist. Sie brachten in den Anhörungen vor, die Lage im Irak sei im Allgemeinen unruhig und instabil und sie seien besorgt um die Zukunft ihrer Kinder. So sei einer ihrer Söhne in der Schule vom Schuldirektor, welcher der Dawa-Partei angehöre, geschlagen worden, mit der Begründung, ihr Sohn würde nicht beten. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bringt vor, er habe von 1993 bis 2003 in der Armee gedient und sei währenddessen ein- beziehungsweise zweimal im Gefängnis gewesen. Im Jahre 2014 sei die Asaeb-Miliz (Asa'ib Ahl al-Haq) Teil der Regierung geworden und habe ihn zum Waffentragen und zur Teilnahme am Krieg verpflichten wollen. Im März beziehungsweise Mai 2015 sei er von Angehörigen der Asaeb-Miliz befragt, mitgenommen und während zwei beziehungsweise vier Tagen festgehalten worden. Es sei ihm und seinem Bruder auch Alkoholkonsum beziehungsweise -vertrieb sowie die Mitgliedschaft in der Baath-Partei vorgeworfen worden. Im April 2015 habe er mit drei Kollegen in einem Park über die politische Lage im Irak diskutiert und sich über Al Sader beziehungsweise Al Khazali lustig gemacht. Vermummte Personen seien daraufhin aufgetaucht, hätten nach dem Verbleib seines Bruders gefragt und ihn und seine Kollegen zur Zentrale der Al- Mahdi-Armee beziehungsweise der Asaeb-Miliz mitgenommen. Ihr Gespräch im Park sei ausserdem aufgezeichnet worden. In Gewahrsam der Miliz sei er geschlagen worden und erst später im Spital wieder aufgewacht. Daraufhin sei er nach Hause zurückgekehrt und habe seine Ehefrau zu deren Eltern geschickt, während er für drei Wochen zuhause geblieben sei. Ende April beziehungsweise Anfang Mai habe er sich ins Büro der Asaeb-Miliz geschlichen und dort Bilder zerstört, wobei er von einer Überwachungskamera gefilmt worden sei. Danach habe er sich zunächst bei seinem Bruder, später auf Plantagen versteckt. Kurz darauf, im Juni 2015 beziehungsweise 2016, sei sein Büro zerstört worden, ebenso das Haus und das Büro seines Bruders.

E-7328/2017 B._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführerin), macht keine eigenen Asylgründe geltend, sondern bringt vor, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein. So habe die Asaeb-Miliz beziehungsweise die Al-Mahdi-Armee ihren Ehemann rekrutieren wollen und ihn wegen seiner Weigerung, am Kampf teilzunehmen, gar einmal für eine Nacht mitgenommen. Ihr Ehemann sei zudem im April 2015 zwei Nächte weg gewesen und dann verwundet wieder nach Hause gekommen. Er sei von der Miliz mit Schlägen und Gefängnis bedroht worden. Sie selbst habe nach diesem Vorfall bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern gewohnt. Die Beschwerdeführenden haben diverse, auf einem Memory-Stick befindliche Fotos von sich sowie solche, die das zerstörte Haus des Bruders zeigen sollen, eingereicht; zudem haben sie ein Video, welches die Zerstörung der Büros des Beschwerdeführers und dessen Bruder nachweisen soll, zu den Akten gereicht. Ebenso legten sie UNHCR-Akten aus der Türkei ins Recht, die ein Verfahren und einen Anhörungstermin bestätigen. In Aussicht gestellt wurde ein Schreiben eines Mukhtar, welches bescheinigen soll, dass der Beschwerdeführer in der Heimat wegen der Zerstörung des Büros der Asaeb-Miliz gesucht werde. B. Mit Verfügung vom 30. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. Die Vorinstanz erachtete die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylvorbringen aufgrund bestehender Widersprüche in wesentlichen Aspekten als nicht glaubhaft gemacht. So habe sich der Beschwerdeführer insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht mehrmals widersprochen und sich vereinzelt derart abweichend geäussert, dass seine Schilderungen in der Gesamtheit nicht miteinander vereinbar seien. Unklar sei beispielsweise, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise Angehörige der Asaeb-Miliz mit ihm in Kontakt gekommen seien, in welcher Form sich die vorgebrachte Bedrohung durch die Miliz konkret geäussert habe und inwiefern auch der Bruder des Beschwerdeführers Probleme mit der Miliz gehabt haben soll. Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, wann sich die Beschwerdeführenden das letzte Mal bei sich zuhause aufgehalten habe. Nicht plausibel sei zudem, wieso der Beschwerdeführer, ohne

E-7328/2017 weitere Vorkehrungen getroffen zu haben, und im Wissen um seine bisherigen Probleme mit der Asaeb-Miliz, einen Anschlag auf deren Büro verübt haben soll. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien weitestgehend widersprüchlich und vage ausgefallen. So seien ihre jeweiligen Äusserungen hinsichtlich der Besuche von Angehörigen der Asaeb-Miliz bei ihnen zuhause sowie hinsichtlich der Anzahl Tage, während derer ihr Ehemann festgehalten worden sein soll, voneinander abgewichen. Ferner habe sie nicht mit Sicherheit sagen können, von welcher Gruppierung der Beschwerdeführer bedroht worden sei. Wesentliche Aspekte des Vorbringens der Beschwerdeführenden würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Des Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden auch nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, mit seinen Kollegen im Park negativ zur aktuellen Politik geäussert haben sollte, verfüge er über kein politisches Profil. Auch den geltend gemachten Schwierigkeiten, die der Bruder des Beschwerdeführers gehabt haben soll, fehle es an der Asylrelevanz. Ein Verfolgungsmotiv von Seiten der Asaeb-Miliz sei mithin nicht erkennbar. Was die eingereichten Beweismittel anbelangt, so seien diese nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung zu belegen. C. Die Verfügung der Vorinstanz fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der zeitlichen Diskrepanzen vor, er sei Ende Mai zu seinem Bruder geflüchtet und sei am 12. und 13. Mai 2015 zuhause gewesen, um alles für seine Flucht zu organisieren. Als ihn Angehörige der Asaeb-Miliz das erste Mal mitgenommen hätten, sei er eine Nacht festgehalten und befragt worden. Beim zweiten Vorfall sei er zudem geschlagen worden und habe daher das Zeitgefühl verloren. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe er rekonstruieren können, dass er wohl während vier Nächten gefangen gehalten worden sei. Als er das Büro der Asaeb-Miliz zerstört habe, sei er aufgebracht gewesen und

E-7328/2017 habe unüberlegt gehandelt. Es habe einen Stromausfall gegeben, weswegen er davon ausgegangen sei, nicht gefilmt oder anderweitig überwacht worden zu sein. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe sich die ganze Zeit bei ihren Eltern aufgehalten und sei ebenfalls nur am 12. und 13. Mai nach Hause, um die Ausreise vorzubereiten. Sie interessiere sich nicht für die einzelnen politischen Gruppierungen, daher sei ihr auch der Unterschied zwischen der Asaeb-Miliz und der Almahdi-Armee nicht bekannt. Sie bestätige unter anderem auch die Aussage ihres Ehemannes, wonach dieser das erste Mal eine Nacht und das zweite Mal vier Nächte lang von der Asaeb-Miliz festgehalten worden sei. Das Haus der Familie im Irak sei im September von der Asaeb-Miliz eingenommen worden; diese sei noch immer auf der Suche nach dem Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführenden legten mit der Beschwerde ein Foto ins Recht, welches ihr von der Asaeb-Miliz eingenommenes Haus zeigen soll. Des Weiteren stellten sie Urkunden ihres Hauses und des Büros sowie ein weiteres Video in Aussicht. D. Am 28. Dezember 2017 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht sein Mandat an. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Beistand sowie um Zustellung der Beschwerdeschrift ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte

E-7328/2017 Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 38 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E-7328/2017 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und unplausibel ausfielen. 5.1 So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP zu Protokoll, er sei am 12. oder 13. Juni 2015 letztmals zuhause gewesen (act. A3/15 F1.17.05). Während der Anhörung brachte er demgegenüber vor, zusammen mit seiner Familie am 20. Juni 2015 aus dem Irak ausgereist zu sein (act. A14/21 F130) und sich vorher eine Woche bei seinem Bruder (act. A14/21 F143 bzw. F175) sowie rund zwei Wochen auf einer Plantage (act. A14/21 F137) versteckt zu haben. Hierzu widersprüchlich brachte er aber (ebenfalls anlässlich der Anhörung) vor, er habe Ende April beziehungsweise Anfangs Mai 2015 das Büro der Asaeb-Miliz zerstört und sei im Anschluss daran sofort zu seinem Bruder und später in die Plantagen geflüchtet (act. A14/21 F123 ff. und F148). All diese zeitlichen Angaben sind nicht miteinander vereinbar und verunmöglichen es, plausibel nachvollziehen zu können, welche Ereignisse sich zu welchem Zeitpunkt ereignet haben sollen. Diese wesentlichen Ungereimtheiten werden auch in der Beschwerde nicht aufgelöst, in welcher der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, am 12. beziehungsweise 13. Mai 2015 zuletzt zuhause gewesen zu sein (Beschwerde S. 2). 5.2 Widersprüchlich stellen sich sodann auch seine Vorbringen zu den Behelligungen durch Angehörige der Asaeb-Miliz dar. Zunächst trug der Beschwerdeführer hierzu während der BzP vor, bereits im Jahre 2014 von der Asaeb-Miliz zum Tragen einer Waffe aufgefordert worden zu sein (act. A3/15 F7.02). Später seien Angehörige der Miliz zweimal bei ihm zuhause gewesen. Im Mai 2015 hätten sie ihn erneut aufgefordert, eine Waffe zu tragen und sich am Krieg zu beteiligen. Nachdem er dies abgelehnt habe, seien sie erneut gekommen und er sei daraufhin mit ihnen mitgegangen. Im Büro der Asaeb-Miliz habe er erklärt, dass er sich nicht am Krieg

E-7328/2017 beteiligen könne, weil er Familienvater sei (act. A3/15 F7.02). Dies widerspricht seinen im Übrigen nicht weiter substantiierten Äusserungen während der Anhörung, wonach er von der Asaeb-Miliz nur einmal bei sich zuhause aufgesucht worden sei, beziehungsweise, dass er sich nicht erinnern könne (act. A14/21 F187) beziehungsweise, dass sie ihn einmal am 15. März 2015 bei sich zuhause und einmal bei seinem Bruder aufgesucht hätten (act. A14/21 F125 und F186). Demgegenüber gab er während der Anhörung auch zu Protokoll, er sei nie zuhause aufgesucht worden (act. A14/21 F167) und hätte nie Probleme mit der Asaeb-Miliz gehabt, bis er am 15. März 2015 auf dem Markt von Angehörigen der Miliz angesprochen worden sei und diese ihn gefragt hätten, wieso er nicht kämpfen wolle (act. A14/21 F169). Ebenso verneinte er später, dass die Asaeb-Miliz seinen Bruder aufgesucht habe (act. A14/21 F175). Was die Dauer des von ihm geltend gemachten Gewahrsams durch die Asaeb-Miliz anbelangt, hat der Beschwerdeführer zunächst angegeben, er sei vier Tage lang festgehalten worden (act. A3/15 F7.02); später gab er zu Protokoll, es habe sich um zwei Tage gehandelt (act. A14/21 F184). In der Beschwerde führte er diesbezüglich aus, es seien vier Tage gewesen, ohne plausibel darzulegen, warum er anlässlich der Befragungen hierzu widersprüchlichen Angaben gemacht habe (Beschwerde S. 2). Auch die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin sind widersprüchlich. So sprach sie zunächst von nur einer Nacht Gewahrsam, in welcher ihr Mann sich befunden habe (act. A3/15 F7.01), später von zwei Nächten (act. A14/21 F80 f.). 5.3 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei während der Inhaftierung geschlagen worden und hätte so viel durchgemacht, dass er sich an Details nicht mehr erinnern könne. Dies kann jedoch nicht als plausible Begründung für seine stetig voneinander abweichenden Schilderungen in diesen für die Asylbegründung sehr wesentlichen Aspekten sein, zumal sich aus den Protokollen der Anhörung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sich in einer psychisch schlechten Verfassung befand. 5.4 Auffallend ist ferner, dass die Beschwerdeführerin die Details der Probleme, die ihr Ehemann geltend macht, nicht zu kennen scheint und nicht im Stande war, den Unterschied zwischen der Asaeb-Miliz und der Al- Mahdi-Armee zu nennen oder sich zumindest festzulegen, von welcher Gruppierung ihr Ehemann bedroht worden sein soll (act. A4/14 F7.01, A13/14 F66 ff. und F93 ff.). Ihre diesbezüglichen Schilderungen blieben oberflächlich und unsubstantiiert. Die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung, sie interessiere sich nicht dafür (Beschwerde S. 3), ist nicht

E-7328/2017 plausibel, geht es doch vorliegend nicht um komplexe politische Gegebenheiten sondern um eine direkte Betroffenheit ihres Ehemannes. 5.5 Nicht nur zu den vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignissen, auch hinsichtlich seiner geltend gemachten Inhaftierung vor dem Jahre 2000 vermochte es der Beschwerdeführer im Übrigen nicht, übereinstimmende Angaben zu machen. So brachte er in der BzP vor, er sei 1995 und 1997 in Haft gewesen (act. A3/15 F7.02), in der Anhörung hingegen machte er geltend, er sei von 1995 bis 2000 inhaftiert gewesen (act. A14/21 F116). 5.6 Schliesslich sind auch die wenigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Bruder unstimmig. So ist seinen Äusserungen in der Anhörung nicht zu entnehmen, ob es sich beim niedergebrannten Gebäude um das gemeinsame Büro (act. A14/21 F52) oder das Haus des Bruders (act. A14/21 F60) handeln soll. Ebenso wenig ist klar, wieso die Asaeb- Miliz zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer und seine Kollegen sich im Park getroffen hätten, auf der Suche nach dessen Bruder gewesen sein soll (act. A14/21 F123). Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder sollen zudem von der Miliz bezichtigt worden sein, Alkohol zu konsumieren und zu verkaufen sowie Mitglieder der Baath-Partei zu sein. Wann dieser Vorwurf gefallen sein soll, ob bereits im März 2015 (act. A14/21 F121) oder als sich der Beschwerdeführer bei seinem Bruder versteckt gehalten haben und bei der Flucht von einer Handgranate getroffen worden sein soll (act. A14/21 F176), lässt sich mangels einer kongruenten Darstellung der Vorkommnisse nicht ableiten. 5.7 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur über weite Teile hinweg widersprüchlich ausgefallen, seine Schilderungen blieben auch auf Nachfrage hin grösstenteils vage, unpräzise und knapp. Eine konkrete Bedrohung und Verfolgung durch die Asaeb-Miliz oder eine andere Gruppierung konnte mithin nicht glaubhaft gemacht werden. 5.8 Die eingereichten Beweismittel sind zudem nicht geeignet, die im konkreten Fall geltend gemachte Verfolgung in irgendeiner Weise zu belegen. Die im erstinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellte Bestätigung des Mukhtar ist im Übrigen nicht eingereicht worden. Es kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, eine solche einzufordern, da einer Bestätigung eines Mukhtar kaum Beweiswert zukommt.

E-7328/2017 5.9 Der mandatierte Rechtsvertreter hat in seiner Eingabe vom 20. Februar 2018 keine materiellen Ausführungen zum Beschwerdeverfahren getätigt, denen im Sinne von Art. 32 VwVG Relevanz zukommen könnte. 5.10 Im Ergebnis ist es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es können daher weitere Ausführungen zur Frage der Asylrelevanz, welche die Vorinstanz ebenso verneint hat, unterbleiben. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 30. November 2017 mangels Zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren der Beschwerdeführenden als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 110a AsylG nicht erfüllt und die entsprechenden Gesuche sind ungeachtet der belegten Mittellosigkeit abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist zudem der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-7328/2017 8.3 Dem mandatierten Rechtsvertreter wird, entsprechend seinem Gesuch, die von den Beschwerdeführenden verfasste Beschwerdeschrift vom 26. Dezember 2017 in Kopie mit dem Entscheid zugestellt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7328/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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