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Bundesverwaltungsgericht 26.09.2018 E-7316/2016

September 26, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,423 words·~32 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7316/2016

Urteil v o m 2 6 . September 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 / N (…).

E-7316/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, Distrikt Jaffna ‒ reiste am (…) 2014 zusammen mit seinem Sohn E._______ in die Schweiz ein und sie stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche. Am 25. August 2014 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 26. Juni 2015 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Am (…) verstarb das Kind E._______ in der Schweiz an den Folgen eines Unfalls. C. Am (…) 2016 reisten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter C._______ legal mit einem Visum in die Schweiz ein. Sie stellten am 29. Juli 2016 Asylgesuche. Am 3. August 2016 fand die BzP der Beschwerdeführerin im EVZ G._______ und am 8. September 2016 ihre Anhörung zu den Asylgründen statt. D. D.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus Jaffna. Im Juni 2006 sei er auf der Suche nach Arbeit nach H._______ (Vanni-Gebiet) gegangen. Er und sein Cousin seien dort, als sie auf einem Motorrad unterwegs gewesen seien, durch Angehörige der Armee aus einem Hinterhalt beschossen worden, wobei er eine Schussverletzung (…) erlitten habe. Einige Tage später sei er wieder nach Jaffna zurückgekehrt, wo er zunächst keine Probleme gehabt habe. Eines Abends im Jahr 2012 sei er von Soldaten in das Camp der sri-lankischen Armee vorgeladen und am nächsten Tag von Soldaten mitgenommen, verhört und geschlagen worden. Im Jahr 2013 sei er erneut von der Armee mitgenommen und verhört worden. Die Armeeangehörigen hätten ihn jeweils nach dem Grund für seine Verletzung und nach Verbindungen zur "Bewegung" gefragt, und hätten ihn aufgefordert, ihnen in seinem Besitz befindliche Waffen abzugeben. Er vermute, dass jemand aus seinem Dorf der Armee von seiner Schussverletzung berichtet habe. Am (…) 2014 hätten Leute in einem sogenannten "White Van" sein Haus aufgesucht, und hätten dieses durchsucht. Er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, sondern bei einem Bruder gewesen. Da er befürchtet habe, diese

E-7316/2016 Leute würden ihn erneut aufsuchen, habe er Geld und eine Reisetasche bereitgemacht um diesfalls fliehen zu können. Als am (…) 2014 erneut ein "White Van" gekommen sei, sei er zusammen mit E._______ geflüchtet, nachdem sie rechtzeitig durch Hundegebell gewarnt worden seien. Er habe den Sohn auf die Flucht mitgenommen, weil er befürchtet habe, dieser könnte von der Armee mitgenommen werden, um ihn (Beschwerdeführer) dazu zu bewegen, sich ihnen auszuliefern. Er sei aber davon ausgegangen, dass seine Ehefrau und die Tochter keine Probleme haben würden. Die Personen, die mit dem "White Van" gekommen seien, hätten seine Ehefrau befragt und angekündigt, sie würden in einer Woche wiederkommen. Er sei mit E._______ nach Colombo gereist, wo er einen Schlepper damit beauftragt habe, ihre Ausreise zu organisieren. Der Sohn und er seien mithilfe eines Schleppers am (…) 2014 auf dem Luftweg von Colombo via I._______ nach J._______ gereist, von wo sie per Auto in die Schweiz gebracht worden seien. Seinen Reisepass und die Identitätskarte habe er dem Schlepper abgeben müssen. Nach der Ausreise habe er von seiner Ehefrau erfahren, dass die Armee sich im Oktober 2014 ein weiteres Mal nach ihm erkundigt und ihn ins D._______ Camp vorgeladen habe. Im Übrigen habe er keine Kontakte zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt, ausser dass er diese mit Nahrungsmitteln unterstützt habe. D.b Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe persönlich keine Nachteile durch die heimatlichen Behörden oder andere Organisationen erlitten. Ihr Ehemann brauche ihre Unterstützung, da er wegen des Unfalltodes ihres Sohnes psychisch gefährdet sei. Ihr Gatte sei 2006 in G._______ angeschossen worden. Im Jahr 2012 hätten ihn mehrere Soldaten morgens mitgenommen und ihn erst am Nachmittag wieder entlassen. 2013 sei er erneut von der Armee befragt worden. Im Jahr 2014 hätten Leute in einem "White Van" versucht, den Ehemann zu entführen. Beim ersten Mal sei dieser weggerannt und habe sich bei ihrer Schwester versteckt. Die Männer hätten sich nach ihm erkundigt, das Haus aber nicht betreten. Beim zweiten Besuch dieser Leute, im Juni 2014, habe ihr Ehemann zusammen mit ihrem Sohn das Haus verlassen und ihren Goldschmuck mitgenommen. Erst nach einem Jahr habe er wieder Kontakt zu ihr aufgenommen und ihr gesagt, dass er sich in der Schweiz befinde. Im Jahr 2014 hätten diese Leute sich noch zwei- oder dreimal nach ihrem Ehemann erkundigt – das erste Mal etwa zwei Wochen nach dem Vorfall im Juni 2014, ab 2015 aber nicht mehr.

E-7316/2016 E. Am 18. Juli 2016 ging beim SEM ein Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführenden von Drittpersonen ein, zusammen mit ärztlichen Bescheinigungen betreffend alle drei Beschwerdeführenden vom 14. Juli 2016. F. Mit separaten Schreiben vom 9. September 2016 räumte das SEM den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, sich zu mehreren Widersprüchen in ihren Aussagen zu äussern. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 23. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine diesbezügliche Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 (eröffnet am 26. Oktober 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 25. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage wurde die Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

E-7316/2016 J. In seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden Fürsorgebestätigungen der Heilsarmee Flüchtlingshilfe nach. L. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. M. In ihrer Replikeingabe vom 6. Januar 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerdeeingabe vollumfänglich fest und reichten einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung inklusive Zusatzblatt sowie Kopien der medizinischen Atteste vom 14. Juli 2016 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-7316/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführenden zum Verhör des Beschwerdeführers im Jahr 2012 sei zu bezweifeln. Er habe ausgesagt, die Soldaten hätten ihn am Abend zuvor vorgeladen, während die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, die Soldaten hätten ihren Ehemann am Morgen mitgenommen. Zudem seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Befragungen in den Jahren 2012 und 2013 oberflächlich, liessen keine persönliche Betroffenheit erkennen und würden mithin keine Realkennzeichen aufweisen. Auch die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin seien einsilbig und substanzlos. Sie habe keine subjektiv geprägten Wahrnehmungen vermitteln können. Ferner hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des ersten Erscheinens eines "White Van" im Jahr 2014 gemacht. Die Ausführungen in der Stellungnahme vermöchten nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er sei nicht zu Hause gewesen, die Beschwerdeführerin aber angegeben habe, er sei von zu Hause weggerannt, als er das Fahrzeug gehört habe. Divergierend seien auch ihre Aussagen dazu, ob die White-Van-Leute ins Haus gekommen seien oder im Vorhof geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Erklärung in der Stellungnahme in anderem Zusammenhang durchaus eine Unterscheidung zwischen "Haus" und "Vorhof" gemacht. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der BzP ausgesagt, sein Reisepass sei nach seiner Ankunft in Colombo ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im Rahmen ihres Visumsgesuchs eine

E-7316/2016 Kopie des Reisepasses ihres Ehemannes eingereicht, aus welcher hervorgehe, dass dieser bereits am (…) ausgestellt worden sei. Bei der Erklärung, er habe den Reisepass bereits vor (…) beantragt, diesen jedoch erst nach seiner Ankunft in Colombo erhalten, handle es sich um eine typische Schutzbehauptung, gehe doch aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung hervor, dass er dieses Dokument erst nach der Kontaktaufnahme mit einem Schlepper unmittelbar vor der Ausreise habe ausstellen lassen. Ferner hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann die White-Van-Leute sich nach der Ausreise des Beschwerdeführers erneut nach ihm erkundigt hätten. Der Aussage, die Beschwerdeführenden hätten während etwas eines Jahres keinen Kontakt gehabt, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben habe, von seiner Frau telefonisch erfahren zu haben, dass die Armee sich nach ihm erkundigt habe, sowie dass er bereits bei der BzP gewusst habe, dass die Leute beim Vorfall vom (…) 2014 seiner Ehefrau gesagt hätten, sie würden nach einer Woche wiederkommen. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und Widersprüche könne die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Betreffend eine vom Beschwerdeführer im Jahr 2006 erlittene Schussverletzung gebe es einerseits keine Hinweise darauf, dass es sich um einen gezielten Angriff aus einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv gehandelt habe. Zudem bestehe sachlich und zeitlich kein genügend enger Kausalzusammengang zwischen diesem Vorfall und der sechs Jahre später erfolgten Ausreise. Demnach sei dieses Ereignis nicht asylrelevant. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur tamilischen Ethnie sowie ihre Landesabwesenheit würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von einer begründeten Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr auszugehen. Ebenso sei in der zu erwartenden Befragung am Flughafen sowie der allfälligen Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise sowie Kontrollmassnahmen am Wohnort keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken. Die Beschwerdeführenden seien legal aus Sri Lanka ausgereist. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, seinen Reisepass dem Schlepper gegeben zu haben. Dies erkläre aber nicht, wie seine Ehefrau im Rahmen ihres Visumsgesuchs eine Kopie seines Passes habe einreichen können, obwohl sie angeblich seit (…) 2014 keinen Kontakt mehr gehabt hätten und er den Pass erst in Colombo erhalten habe. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Besitz gültiger Reisepapiere seien.

E-7316/2016 Ferner sei nicht anzunehmen, dass er wegen seiner früheren vereinzelten Unterstützungsleistungen für die LTTE in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, welche eine besonders enge Beziehung zu den Tigers gepflegt habe. Er habe auch nie geltend gemacht, wegen dieses Engagements irgendwelche Probleme erlitten zu haben. Es gebe somit keine Hinweise darauf, dass er deswegen asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet habe nach seiner Darstellung nur wenige Tage gedauert und die Narbe der Schussverletzung sei nicht ohne weiteres sichtbar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden Narben zudem nicht alleine schon Verhaftung und Folter nach sich ziehen. Es bestehe somit auch unter Berücksichtigung der im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren kein begründeter Anlass zur Annehme, die Beschwerdeführenden hätten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbare Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Im Weiteren würden sich vorliegend weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen eine unmenschliche Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und in die Ostprovinz sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführenden würden zudem in ihrem Herkunftsort über eine Unterkunft verfügen und hätten ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie zurückgreifen könnten. Das Kindeswohl stehe angesichts der erst kurzen Dauer des Aufenthalts der Tochter in der Schweiz der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nicht gegeben. Gemäss Aktenlage sei derzeit nur der Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden eine ärztliche Behandlung benötigten, welche in Sri Lanka nicht verfügbar wäre.

E-7316/2016 3.2 3.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde stellten die Beschwerdeführenden sich auf den Standpunkt, ihre Asylvorbringen seien entgegen der Einschätzung der Vorinstanz plausibel, substanziiert und somit glaubhaft. Betreffend die Vorladung im Jahre 2012 liege in den Aussagen der Beschwerdeführenden kein Widerspruch vor. Die Beschwerdeführerin sei am Vorabend, als ihr Ehemann die Aufforderung, am nächsten Tag im Armee- Camp zu erscheinen, erhalten habe, nicht zu Hause gewesen und habe hiervon nichts gewusst. Sie habe das geschildert, was sie am nächsten Morgen selber erlebt habe. Zu den Vorfällen im Armeecamp sei der Beschwerdeführer nur sehr knapp befragt worden. Man habe ihn gefragt, auf welche Weise er misshandelt worden sei, nicht aber auf welche Körperstellen er geschlagen worden sei und ob er sich ärztlich habe behandeln lassen müssen. Er sei durch das Erlebte stark traumatisiert gewesen und habe deshalb auch mit seiner engsten Bezugsperson nicht darüber sprechen können. Die Beschwerdeführerin habe ihn auch nicht durch nähere Fragen weiter belasten wollen. Aus diesem Grund habe sie keine substanziierten Angaben zum Zustand ihres Ehemannes machen können. Die unterschiedlichen Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers beim ersten Erscheinen des "White Vans" seien darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin dieses Ereignis mit demjenigen vom (…) 2014 verwechselt habe. Der Beschwerdeführer sei beim ersten Vorfall nicht zu Hause, sondern bei seinem Bruder gewesen. Seine Angaben zum ersten Erscheinen der White-Van-Leute beruhten somit nicht auf persönlichen Erfahrungen, weshalb seine Aussagen betreffend die Hausdurchsuchung nicht ausschlaggebend seien. Im Weiteren habe die Vorinstanz verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits nach dem Vorfall vom (…) 2014 Vorbereitungsmassnahmen für die Ausreise getroffen habe. Der Reisepass sei nicht vom Schlepper in Colombo sondern von einer "agency for passport" respektive einem anderen Schlepper organisiert worden, mit welchem er sich schon nach dem Vorfall vom (…) 2014 in Verbindung gesetzt habe. Der Schlepper habe nach seiner Ausreise der Beschwerdeführerin eine Kopie seines Reisepasses und seiner ID zugestellt. Über die Ankündigung des CID beim Vorfall vom (…) 2014, in einer Woche wiederzukommen, sei der Beschwerdeführer von einer Drittperson informiert worden, die er wegen der bevorstehenden Ausreise kontaktiert habe. Dass Angehörige des CID seine Ehefrau im (…) 2014 aufgesucht hätten, habe er von ihr anlässlich eines Telefongesprächs vor der Anhörung erfahren. Sie

E-7316/2016 habe ihm aber nicht mitgeteilt, dass diese Personen bereits zwei Wochen nach dem Ereignis im Juni 2014 gekommen seien. 3.2.2 Ein Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Auch wenn er nie Mitglied der LTTE gewesen sei, habe er diese 1987 mit Nahrungsmitteln unterstützt. Das Motiv des Beschusses im Jahre 2006 sei nicht relevant. Die Befragungen im Armeecamp in den Jahren 2012 und 2013 würden zeigen, dass die srilankischen Behörden ihm eine Mitgliedschaft bei den LTTE unterstellt hätten und er somit aus ihrer Sicht als Bedrohung wahrgenommen werde. Deshalb würden ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaft Nachteile drohen. Einem noch grösseren Risiko seien Personen ausgesetzt, welchen unterstellt werde, dass sie den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wollten. Dadurch, dass er bei den Verhören aufgefordert worden sei, Waffen aus seinem Besitz abzugeben, werde ersichtlich, dass die srilankischen Behörden davon ausgingen, er stelle eine Bedrohung für den sri-lankischen Einheitsstaat dar. Dies werde dadurch bestätigt, dass der CID ihn in der Folge mehrmals aufgesucht habe. Im Rahmen des "Bodychecks" bei der Kontrolle am Flughafen in Colombo würden die Sicherheitskräfte die Narbe (…) entdecken und würden ihn deshalb verdächtigen, ein Mitglied der LTTE zu sein. Da er vom CID an seinem Wohnsitz gesucht werde, könne er nicht dorthin zurückkehren. Aus diesem Grund, sowie weil die Beschwerdeführerin ihre beiden Kühe habe verkaufen müssen, wäre keine gesicherte Einkommenssituation gegeben, und sie würden in eine existenzielle Notlage geraten. 3.3 Das Staatssekretariat führte in seiner Vernehmlassung aus, die Erklärung, die Beschwerdeführerin habe die Ereignisse vom (…) und (…) 2014 verwechselt, sei nachgeschoben und zudem nicht mit den Angaben in der Stellungnahme vom 23. September 2016 vereinbar. Zudem sei diese Erklärung damit nicht in Einklang zu bringen, dass sie bei ihrer Anhörung explizit ausgesagt habe, ihr Ehemann sei beim ersten Vorfall im Jahr 2014 weggerannt und habe sich versteckt. Betreffend den Reisepass des Beschwerdeführers liege nicht nur ein Widerspruch betreffend das Ausstelldatum vor. Die Darstellung, dieser sei nach seinem Weggang aus dem Heimatdort ausgestellt worden, werde durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Passkopien widerlegt. Dass er falsche Angaben zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Dokuments gemacht habe, wecke auch Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen. Das Vorbringen, der Schlepper habe neben der Identitätskarte auch Kopien des Reisepasses an die

E-7316/2016 Beschwerdeführerin geschickt, wirke konstruiert. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer bisher weder das Original noch Kopien seines Reisepasses eingereicht und die Identitätskarte sei erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden. Er habe die Mitwirkungspflicht verletzt, indem er es unterlassen habe, Identitätspapiere einzureichen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Es müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, dass er im Besitz des Originals des Reisepasses sei. 3.4 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen im Jahr 2014 müsse berücksichtigt werden, dass sie aufgrund der Traumatisierung durch den Tod ihres Sohnes nicht in der Lage gewesen sei, sich an die Vorfälle genau zu erinnern, was sie auch wiederholt gesagt habe. Dies werde durch die Hilfswerksvertreterin und die medizinischen Abklärungen bestätigt. Es werde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass schon nach dem Vorfall vom Februar 2014 beantragt habe. Der Schlepper, der ihn auf der Reise begleitet habe, habe den Pass von dem für dessen Ausstellung zuständigen Schlepper beschafft und dieses Dokument sei ihm persönlich deshalb erst während seines Aufenthalts in Colombo zugestellt worden. Es liege daher diesbezüglich kein Widerspruch vor, und er sei nicht im Besitz des Originals dieses Dokuments. Was die Identitätskarte betreffe, habe er eine geringfügige Verletzung der Mitwirkungspflicht begangen, welche aber in Anbetracht seines prekären psychischen Zustandes infolge des Todes seines Sohnes nicht ins Gewicht falle. Die Rückkehr nach Sri Lanka sei den Beschwerdeführenden insbesondere aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. In der psychiatrischen Grundversorgung bestünden in Sri Lanka grosse Defizite. Gerade im Norden seien die Behandlungsmöglichkeiten aufgrund massiver Überlastung sehr eingeschränkt. Es dürfte dem Beschwerdeführer aufgrund der traumatischen Erlebnisse schwerfallen, kurzfristig den beruflichen Einstieg wieder zu finden. Ihre Verwandten in Sri Lanka seien nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Die Zumutbarkeitskriterien gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 seien nicht gegeben.

E-7316/2016 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die

E-7316/2016 Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.2 Unter Beachtung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, welche sie durch ihre Erklärungen in der Stellungnahme vom 23. September 2016 sowie in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene nicht auszuräumen vermögen, im Wesentlichen zu bestätigen ist. 5.2.1 Zwar ist den Beschwerdeführenden dahingehend zuzustimmen, dass ihre Schilderungen der Vorladung des Beschwerdeführers im Jahr 2012 sich bei genauer Durchsicht nicht widersprechen. Der Beschwerdeführer sagte ebenso wie seine Ehefrau aus, er sei von den Behörden am Morgen nach der Vorladung mitgenommen worden, weshalb ihre Aussagen hierzu übereinstimmend sind. Indessen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich ihre Darlegungen zum Ablauf der Ereignisse beim erstmaligen Erscheinen von Leuten in einem "White Van" im (…) 2014 in mehrfacher Hinsicht widersprechen. Die Erklärung, die Beschwerdeführerin habe die Ereignisse vom (…) 2014 und (…) 2014 verwechselt, vermag nicht zu überzeugen, da sie im Rahmen der Anhörung beide Vorfälle schilderte und auch die Flucht ihres Ehemannes beim zweiten Erscheinen der White-Van-Leute ausdrücklich erwähnte (vgl. Protokoll Anhörung A39 S. 9 ff.). Ebenso lässt sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner BzP Einzelheiten des Gesprächs zwischen seiner Ehefrau und den White-Van-Leuten beim Vorfall vom (…) 2014 schildern konnte, nicht vereinbaren mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nach diesem Ereignis während eines Jahres keinen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt. Die Erklärung, er habe von einer nicht näher bezeichneten Drittperson erfahren, was die CID-Leute seiner Ehefrau bei der Vorsprache im (…) 2014 gesagt hätten, muss als offenkundige Schutzbehauptung bewertet werden.

E-7316/2016 Im Weiteren wies das SEM zu Recht darauf hin, dass der Umstand, dass mit den Visumsunterlagen der Beschwerdeführerin eine Kopie eines Reisepasses ihres Ehemanns mit dem Ausstelldatum (…) eingereicht wurde, nicht in Einklang zu bringen ist mit der Darstellung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragungen, wonach er seinen Reisepass erst in Colombo – mithin nach (…) ‒ beschafft habe und diesen sowie seine Identitätskarte dem Schlepper habe abgeben müssen (vgl. Protokoll BzP A6 S. 7, Protokoll Anhörung A20 S. 2 f.). Die Argumentation in der Stellungnahme vom 23. September 2016 sowie in der Beschwerdeeingabe, der Beschwerdeführer habe den Reisepass bereits nach dem ersten Erscheinen der White-Van-Leute im (…) 2014 beantragt, aber erst während seines Aufenthalts in Colombo erhalten, steht in klarem Widerspruch zu seinen Ausführungen im Rahmen der Befragungen. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, nach dem Vorfall vom (…) 2014 Vorbereitungen für eine Flucht getroffen zu haben, eine Beantragung von Reisepapieren aber nicht erwähnte (vgl. A20 S. 12 F109). Die Darstellung, er habe zwei verschiedene Schlepper mit der Beschaffung des Reisepasses sowie der Organisation seiner Ausreise beauftragt, sowie dass der Schlepper die dem Beschwerdeführer abgenommene Identitätskarte sowie Kopien des Reisepasses seiner Ehefrau zugestellt haben solle, wirkt konstruiert und unrealistisch. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer legal und unter anderen Umständen, als von ihm vorgebracht, aus seinem Heimatland ausgereist ist und er das hierfür verwendete Reisedokument den schweizerischen Asylbehörden vorenthalten hat. 5.2.2 Aus diesen Gründen sind erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise angebracht. 5.3 Darüber hinaus fehlt es diesen Vorbringen aber auch an der asylrechtlichen Relevanz: 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile

E-7316/2016 in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.3.2 Die Beschwerdeführenden sind keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Die Narbe des Beschwerdeführers befindet sich an einer nicht gut sichtbaren Stelle. Zudem sind – wie oben dargelegt – starke Zweifel angebracht an seiner Darstellung, er werde von den sri-lankischen Sicherheitskräften verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Selbst bei Wahrunterstellung wäre angesichts des sehr niederschwelligen geltend gemachten oppositionellen Profils nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als ernsthafter Regimegegner betrachtet wird. Insbesondere ergeben sich aus den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in der "Watch List" oder der "Stop List" der sri-lankischen Sicherheitskräfte eingetragen ist. Dass kein aktuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gegeben sein dürfte, wird dadurch bestätigt, dass sich nach Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 noch zwei- oder dreimal jemand nach ihrem Ehemann erkundigt habe, er danach aber bis zu ihrer Ausreise im (…) 2016 nicht mehr gesucht worden sei (vgl. Protokoll Anhörung A39 S. 10 F116 ff.). Schliesslich erscheint aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Reisepasses wahrscheinlich, dass er nach wie vor in dessen Besitz ist. Bei den Beschwerdeführenden liegen demnach keine massgebenden risikobegründenden Faktoren im Sinne der oben genannten

E-7316/2016 Rechtsprechung vor. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur tamilischen Ethnie oder aufgrund ihrer Landesabwesenheit. Es sind nach dem Gesagten entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte ins Visier der srilankischen Behörden geraten könnten und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihnen haben könnten. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E-7316/2016 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E- 1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-

E-7316/2016 nien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 7.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem die Beschwerdeführenden stammen, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht auch den

E-7316/2016 Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 7.3.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. 7.3.3.1 Die Aktenlage lässt darauf schliessen dass die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsort in der Provinz Jaffna über eine Unterkunft sowie ein landwirtschaftliches Grundstück verfügen. Der Beschwerdeführer hat zudem berufliche Erfahrung in verschiedenen Branchen (vgl. Protokolle Anhörung A21 S. 4, A39 S. 3). Ferner kommt ihnen zugute, dass sie ihren Angaben zufolge über zahlreiche Familienangehörige sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland verfügen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie mit Unterstützung durch dieses soziale Beziehungsnetz rechnen können, namentlich durch ihren im Heimatstaat verbliebenen älteren Sohn. Die gegenteilige, nicht weiter substanziierte Behauptung in der Replik vermag diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. 7.3.3.2 Betreffend die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten psychischen Probleme ist Folgendes festzustellen: Dass die Beschwerdeführenden durch den tragischen Unfalltod ihres Kindes respektive Bruders in der Schweiz einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt worden sind, ist nachvollziehbar und verständlich. Gemäss Rechtsprechung in Bezug auf psychische Beschwerden kann allerdings nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E-7316/2016 Das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas weist nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Dennoch ist vorliegend davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna stationierte NGO "Shanthiham – Association for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Falls die im Sommer 2016 beschriebenen Beschwerden heute noch andauern sollten, wäre den Beschwerdeführenden zumutbar, sich an eine dieser Stellen zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung – beispielsweise mit Antidepressiva – in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-2908/2017 vom 18. Juli 2018 E. 7.3.3). Zudem könnte allfälligen solchen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka werde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen wird. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführenden stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten in Berücksichtigung aller vorliegenden Sachverhaltsfaktoren als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, falls notwendig sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-7316/2016 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

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E-7316/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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E-7316/2016 — Bundesverwaltungsgericht 26.09.2018 E-7316/2016 — Swissrulings