Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7310/2017
Urteil v o m 1 2 . Juni 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft / Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 27. November 2017 / N (…).
E-7310/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Russe mit letztem Wohnsitz in der russischen Republik Dagestan – gelangte am (…) in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
Sein Asylgesuch begründete er im Wesentlichen damit, sein Bruder habe in den Tschetschenienkriegen gegen Russland gekämpft und sei nach Beendigung dieser Kriege aufgrund seiner Aktivitäten strafrechtlich verfolgt worden. Dabei sei auch seine Familie ins Visier der russischen Sicherheitsbehörden geraten. Er persönlich sei einige Monate in Haft gewesen und zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Auch nach der Verhaftung und Verurteilung seines Bruders sei er aber wiederholt bedrängt worden.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. B. Bei einer durch die Bundesanwaltschaft in Auftrag gegebenen Hausdurchsuchung stellte die Kantonspolizei B._______ am 29. August 2017 in der damaligen Familienwohnung des Beschwerdeführers elf russische Pässe sicher. Diese gehörten dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie ihren (…) Kindern. Auf den Beschwerdeführer ausgestellt waren ein Reisepass und ein Inlandpass. Die Kantonspolizei B._______ zog die Pässe ein und leitete sie an das SEM weiter.
Abklärungen der Kantonspolizei B._______ beim russischen Konsulat ergaben, dass der Reisepass des Beschwerdeführers zwischen dem (…) und (…) im C._______ in der russischen Republik Dagestan ausgestellt wurde. Gemäss den Darlegungen des Konsulats muss der Beschwerdeführer den Pass persönlich erlangt haben, zumal es sich um einen biometrischen Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeitsdauer handelt.
Der russische Reisepass des Beschwerdeführers enthält Ein- und Ausreisestempel der russischen Grenzbehörden vom (…), (…), (…) und (…) (Grenzbehörden der Flughäfen Moskau-Sheremetyevo und Moskau- Domodedovo). Enthalten sind zudem weissrussische Ein- und Ausreisestempel vom (…), vom (…) und (…) sowie vom (…).
E-7310/2017 C. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts von Heimatreisen das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Asylwiderruf. D. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 bestritt der Beschwerdeführer, sich unter den Schutz seines Heimatstaates begeben zu haben. Zwar habe er über einen tschetschenischen Mittler einen russischen Pass beschafft. Diesen habe er aber nur benutzt, um seine kranke Mutter besuchen zu können. Eine weitere Heimatreise habe er nach ihrem Tod unternommen.
In der Eingabe vom 27. Oktober 2017 ersuchte er um Einsicht in die Akten seines Asylverfahrens und um Ansetzung einer Frist zu weiterer Stellungnahme. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 gewährte das SEM die geforderte Akteneinsicht und setzte dem Beschwerdeführer Frist an zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme. F. Mit Eingabe vom 17. November 2017 bestätigte der Beschwerdeführer seine Version, den russischen Reisepass in der Ukraine über einen tschetschenischen Mittler gegen entsprechendes Entgelt beschafft zu haben. Die Passbeschaffung sei möglich gewesen, weil die Probezeit seiner Strafe abgelaufen und er damit im System der russischen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr ausgeschrieben gewesen sei. Dies heisse jedoch nicht, dass seine Asylgründe nicht mehr bestünden. Sein Bruder befinde sich zwar nicht mehr in Haft, sei jedoch nur unter Bewährung und unter strenger Beobachtung freigelassen worden. Bei einer Rückkehr nach Russland würden die Behelligungen durch die lokalen Behörden sofort wieder beginnen. G. Mit Verfügung vom 27. November 2017 – eröffnet am 28. November 2017 – aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl.
Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe sich zur Ausstellung seines russischen Reisepasses in seine
E-7310/2017 Heimat begeben. Weitere Heimataufenthalte seien durch die russischen Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass nachgewiesen. Die Heimatreisen seien freiwillig erfolgt, womit er sich (wieder) unter den Schutz seines Heimatlands gestellt habe. Eine Unterschutzstellung sei auch darin zu erblicken, dass er als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder im Jahr 2010 die Reisepässe seiner Töchter (…) und seines Sohnes (…) beantragt und entgegengenommen habe, und am 25. Januar 2015 überdies auf der russischen Vertretung Pässe für seine Söhne (…) ausstellen liess.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 17. November 2017, wonach weiterhin eine Gefährdungssituation bestehe, seien unbeachtlich, weil mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Widerruf des Asyls keine Wegweisungsverfügung einhergehe. Der Entscheid bedeute nur, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem Asylgesetz, sondern der ausländerrechtlichen Gesetzgebung unterstehe, und den diplomatischen Schutz Russlands in Anspruch zu nehmen habe. H. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 27. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Prozessual ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Vorverfahrens bei der Bundesanwaltschaft oder zumindest der Gewährung von Akteneinsicht in die Ermittlungsakten. Darüber hinaus ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des oben rubrizierten Rechtsanwalts.
E-7310/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG. 2. Das vorliegende Verfahren weist einen engen persönlichen und sachlichen Bezug zum Beschwerdeverfahren E-3190/2016 auf, das die Schwester des Beschwerdeführers betraf. Die Verfahren werden deshalb koordiniert durch denselben Instruktionsrichter geführt. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 – 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 4.2 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG war bereits im Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 in der heutigen Form enthalten (vgl. dort Art. 41 Abs. 1 Bst. b). In der Botschaft zum Entwurf für das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 führte der Bundesrat zu dieser Vorschrift aus, dass "Reisen […] in das Land, aus dem man fliehen musste, mit den Gründen, welche die Flucht veranlasst haben, unvereinbar sind" (BBl 1977 III, S. 145). Es handle sich hier um einen klaren, unmissverständlichen Grundsatz, der mit der FK kompatibel sei. Der bundesrätliche Entwurf wurde in der Folge ohne grössere Beratungen im Parlament angenommen (vgl. zur Beratung
E-7310/2017 im Ständerat Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1978 II 81; zur Beratung im Nationalrat AB 1978 VII 1876). In der Praxis wurde die Bestimmung als Automatismus verstanden, indem bei Heimatreisen ohne Rücksicht auf die Beweggründe und Umstände im Einzelfall eine Unterschutzstellung angenommen wurde, welche zum Widerruf des Asyls führte. Das Bundesgericht schützte diese Praxis: Selbst wenn ein Flüchtling nur für kurze Zeit in sein Heimatland zurückkehre, könne er nicht mehr geltend machen, auf den Flüchtlingsstatus und das Asyl angewiesen zu sein; eine Ausnahme hiervon könne nur gemacht werden, wenn der Widerruf des Asyls die betroffene Person unverhältnismässig stark treffen würde (BGE 110 Ib 208 E. 6 S. 211 f.).
4.3 In einem 1996 ergangenen Entscheid lockerte die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) die bis dato bestehende Praxis (EMARK 1996 Nr. 12). Wenn jemand sich zurück in den Verfolgerstaat begebe, stelle dies zwar ein starkes Indiz dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehe. Es seien aber Fälle denkbar, in denen aus bestimmten Gründen das Risiko, wieder einer Verfolgungssituation ausgesetzt zu sein, auf sich genommen beziehungsweise bewusst zu vermeiden versucht werde. Es könne daher nicht daran festgehalten werden, dass eine Heimatreise praktisch ausnahmslos zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse.
Für den Widerruf des Asyls müsse der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er müsse zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens müsse ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (siehe EMARK 1996 Nr. 12 E. 4b und 7). Der Wortlaut des Urteils – insbesondere die Anknüpfung an eine potentielle zukünftige Verfolgungssituation – lässt erkennen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls nach einer teleologischen Auslegung zumindest auch am Schutzbedürfnis der betreffenden Person zu messen sind. Die Heimatreise einer Person, welche in ihrem Heimatland selbst einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war, führt demnach gerade deshalb nicht automatisch zum Asylwiderruf, weil aus der Heimatreise nicht zwingend der Wegfall des Schutzbedürfnisses abgeleitet werden kann.
4.4 Die eben zitierte Rechtsprechung der ehemaligen ARK ist auch vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls muss der Beschwerdeführer daher erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten
E-7310/2017 sein, er muss zweitens beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 m.w.H.).
Wie nachfolgend (E. 4.4.1-4.4.3) aufzuzeigen ist, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall ausnahmslos erfüllt. Im Sinne einer Ergänzung ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner Aushändigungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG – über Reisepapiere seines Heimatstaats verfügt, ein starkes Indiz für eine Unterschutzstellung darstellt (vgl. EMARK 1998 Nr. 29).
4.4.1 Aufgrund der vorliegenden Beweismittel geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Es ist erstellt, dass er über einen biometrischen Reisepass seines Heimatlands verfügt, für dessen Ausstellung unter anderem die Abgabe von Fingerabdrücken erforderlich ist. Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht geglaubt werden, dass er den Reisepass über einen tschetschenischen Mittler beschafft hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich zwischen dem (…) und (…) in seiner Heimatregion Dagestan aufgehalten hat; darauf deutet im Übrigen auch der weissrussische Ausreisestempel in seinem Pass vom (…) hin. Weitere Heimataufenthalte sind aufgrund der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass zwischen (…) und (…) sowie zwischen (…) und (…) erstellt. Aufgrund der weissrussischen Ein- und Ausreisestempel im Reisepass ist schliesslich wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer auch in den Jahren (…) und (…) – in diesen Fällen auf dem Landweg – in sein Heimatland begeben hat und hierbei Weissrussland als Transitland durchreist hat. Mit Ausnahme des Heimatbesuchs von (…) kurz nach dem Tod seiner Mutter bestehen keine Hinweise darauf, dass die Heimatreisen unfreiwillig erfolgt wären. Es ist damit grundsätzlich von einer freiwilligen Heimatreise auszugehen.
4.4.2 Bei der Prüfung der Frage, ob mit der freiwilligen Heimatreise auch eine Unterschutzstellung in Kauf genommen worden ist, muss unter anderem berücksichtigt werden, ob die Heimatreise heimlich oder offiziell erfolgt ist und ob dabei die Reisepapiere des Heimatstaates verwendet worden sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer unter Verwendung seiner Ausweispapiere und damit auch unter Bekanntgabe seines Namens mehrfach nach
E-7310/2017 Russland gereist und hat sich dort jeweils während mehrerer Wochen aufgehalten. Damit hat er sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt beziehungsweise eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen, zumal er davon ausgehen musste, dass er für die Einreise an den Flughäfen Sheremetyevo und Domodedovo beziehungsweise am Grenzübergang zwischen Weissrussland und Russland eine Identitätskontrolle der heimatlichen Behörden würde durchlaufen müssen.
4.4.3 Im vorliegenden Fall bestehen schliesslich keine Hinweise darauf, dass die russischen Behörden dem Beschwerdeführer die von ihm beabsichtigte Unterschutzstellung verweigert hätten. Der Beschwerdeführer ist wiederholt in sein Heimatland zurückgekehrt, ohne dass ihm dabei etwas zugestossen wäre. Hinzu kommt, dass er neben seinen Heimataufenthalten am (…) auf der russischen Vertretung in der Schweiz Pässe für seine Söhne (…) ausstellen liess. Dabei ist er zwangsläufig mit konsularischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines Heimatlandes in Kontakt gekommen, was ebenfalls auf die Schutzgewährung schliessen lässt.
4.5 Durch seine freiwillige Heimatreise hat der Beschwerdeführer mit anderen Worten zum Ausdruck gebracht, dass er in Russland keine Verfolgungshandlungen (mehr) zu befürchten hat. Vor diesem Hintergrund führen die dokumentierten Heimatreisen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK ohne weiteres zur Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls. Aus den Akten ergeben sich nämlich keine Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls den Beschwerdeführer unverhältnismässig stark treffen würden, zumal er in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügt, die nur unter erschwerten Voraussetzungen widerrufen werden kann (vgl. Art. 63 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG, SR 142.20]). .
Sollte ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund einer allfälligen Verurteilung des Beschwerdeführers im derzeit bei der Bundesanwaltschaft hängigen Strafverfahren doch aktuell werden, fiele der darauffolgende Entscheid über die Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 AuG) sowie über die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 1 AuG) in die Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden. An der Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat der Beschwerdeführer folglich kein schutzwürdiges Interesse. Selbst wenn ein solches Interesse zu bejahen wäre, wäre
E-7310/2017 das Bundesverwaltungsgericht für die Feststellung überdies nicht zuständig. Auf den Feststellungsantrag ist folglich nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, mit dem vorliegenden Urteil zuzuwarten, bis die Bundesanwaltschaft das Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen oder zumindest Akteneinsicht in die Ermittlungsakten gewährt hat. Der Antrag ist abzuweisen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird (vgl. soeben E. 4.5). 6. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Ungeachtet der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit ist den Gesuchen des Beschwerdeführers daher nicht stattzugeben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E-7310/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweise. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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