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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2010 E-7307/2010

October 26, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,358 words·~12 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Sept...

Full text

Abtei lung V E-7307/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Belarus, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7307/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Belarus am (...) zusammen mit ihrem volljährigen Sohn B._______, dessen Beschwerdeverfahren (...) in zeitlicher Hinsicht koordiniert wird, verlassen hat und am (...) in die Schweiz gelangt ist, wo sie am 3. März 2010 um Asyl nachgesucht hat, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 9. März 2010 und der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 23. März 2010 im C._______ zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, sie sei belarussische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ (Belarus), dass sie ursprünglich zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in der Ukraine gelebt habe, wo sie geboren sei, dass sie sich von ihrem Ehemann habe scheiden lassen, weil sich dieser nach seiner Entlassung aus dem Polizeidienst entschlossen habe, in D._______ eine Stelle als Untersuchungsbeamter bei der Polizeiverwaltung anzunehmen, dass sie und ihr Sohn Mitte (...) nach dem Verlust ihrer Arbeitsstellen zu ihrem geschiedenen Ehemann nach D._______ umgezogen seien und deshalb die belarussische Staatsbürgerschaft erlangt hätten, dass ihr Ex-Ehemann bei der Arbeit die (...) entdeckt habe, dass er Anfang (...) von Unbekannten zusammengeschlagen worden und am (...) nicht mehr von der Arbeit zurückgekehrt sei, dass sich die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz ihres Ex-Mannes erfolglos nach seinem Verbleib erkundigt und bei der Polizei eine Vermisstenanzeige gemacht habe, dass einige Tage später (...) Leute des (...) abends ihre Wohnung durchsucht und neben (...) auch ihre Reisepässe beschlagnahmt hätten, dass die drei Männer einige Tage später erneut vorbeigekommen seien und sie in das Quartier des (...) verbracht hätten, wo sie zu den Aktivitäten ihres Ex-Mannes respektive Vaters einvernommen und dabei auch geschlagen worden seien, E-7307/2010 dass ihrem Ex-Ehemann vorgeworfen worden sei, Mitglied des (...) und ein Verbrecher zu sein, der ein Attentat gegen den belarussischen Staatspräsidenten (Alexander Lukaschenko) geplant habe, dass ihr Sohn, der aufgrund einer Kopfverletzung seit seiner Kindheit (...) sei, anlässlich des Verhörs auf den Kopf geschlagen worden sei, dass sie am nächsten Morgen freigelassen worden seien, nachdem man sie dazu angehalten habe, schriftlich auf die belarussische Staatsbürgerschaft zu verzichten und Belarus zu verlassen, ansonsten weiterhin gegen sie vorgegangen werde, dass sie zu Hause ihre Sachen gepackt und eine Bekannte aufgesucht hätten, die bei der Organisation der Ausreise behilflich gewesen sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Scheidungsurkunde zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2010 - eröffnet am 13. September 2010 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 3. März 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass insbesondere aufgrund der strengen internen Kontrollen und der straffen hierarchischen Strukturen der belarussischen Polizei unwahrscheinlich erscheine, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin auf eigene Faust unsaubere Geschäfte des (...) hätte entdecken können, ohne dass diese Erkenntnisse seinem Vorgesetzten zu Ohren gekommen wären, dass des Weiteren in Belarus jegliche Art von Korruption rigoros verfolgt und mit Haftstrafen geahndet werde, weshalb das Vorbringen, der E-7307/2010 (...) habe sich ungehindert an (...) beteiligen können, nicht glaubhaft sei, dass diese Aussage auch deshalb unglaubhaft sei, weil bei solchen Aktivitäten des (...) auch die (...) hätte mitwirken müssen, dass zudem erstaunlich sei, dass sich der Arbeitgeber des Ex-Ehemannes nach dessen Verschwinden nicht bei der Familie nach dem Verbleib erkundigt habe, dass die weitere Aussage der Beschwerdeführerin, sie und ihr Sohn seien vom (...) einerseits aufgefordert worden, auf die belarussische Staatsangehörigkeit zu verzichten und Belarus zu verlassen, andererseits seien ihre Reisepässe beschlagnahmt worden, unlogisch sei, zumal mit einer solchen Vorgehensweise eine Ausreise ja gerade verunmöglicht werde, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn überdies hinsichtlich der Frage, ob ihnen eine Kopie der Verzichtserklärung auf die Staatsbürgerschaft ausgehändigt worden sei, widersprächen, dass bezweifelt werden müsse, die (...) hätten die Beschwerdeführerin über die Beschlagnahmung der Gegenstände informiert, und zudem stimmten ihre Aussagen zu den sichergestellten Objekten nicht mit denjenigen ihres Sohnes überein, dass nicht nachvollziehbar sei, der Ex-Ehemann habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu seinem Sohn nicht über seine Aktivitäten für den (...) und seine (...)-Nachforschungen informiert, dass die erst bei der Anhörung erfolgte Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann sei vom (...) unter anderem beschuldigt worden, ein Attentat auf Präsident Alexander Lukaschenko geplant zu haben, nicht glaubhaft sei, zumal sie allen Anlass gehabt hätte, diese gravierende Anschuldigung bereits bei der Kurzbefragung zu erwähnen, um die Gefährdungssituation von Anfang an zu verdeutlichen, dass diese Unterlassung deshalb als Indiz für einen vorgespiegelten Sachverhalt zu qualifizieren sei, dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch abzulehnen, die Wegweisung Regelfolge E-7307/2010 der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Oktober 2010 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter am 14. Oktober 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, der Beschwerdeführerin mitteilte, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-7307/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, ihre mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, E-7307/2010 dass insbesondere aufgrund der Argumentation in der Beschwerde, die Vorgesetzten des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin seien über dessen Tätigkeiten bei der Polizei informiert gewesen und hätten ihm die entsprechenden Aufträge erteilt, davon auszugehen ist, dass nicht nur der Ex-Ehemann, sondern wohl auch seine Vorgesetzten vom (...) belangt worden wären, dass angesichts der weiteren Entgegnung, nicht alle Beamten des (...) seien korrupt, nicht nachvollziehbar ist, dass der Ex-Ehemann den (...) beziehungsweise seine Vorgesetzten nicht um Hilfe angegangen ist, um den korrupten Beamten das Handwerk zu legen, dass sich die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe als Erste nach ihrem Ex-Ehemann gesucht, weil sie ihn geliebt habe und sein Schicksal ihr nicht egal gewesen sei, als haltlos erweist, da in Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass seine Vorgesetzten die Abwesenheit zur Kenntnis genommen und sich bei der Familie nach seinem Verbleib erkundigt hätten, dass sich das weitere Vorbringen, der (...) habe der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn lediglich ihre belarussischen Reisepässe abgenommen, um sie dazu zu bewegen, mit ihren ukrainischen Reisepässen in die Ukraine zurückzukehren, nicht mit der Aussage der Beschwerdeführerin bei der Anhörung, sie habe ausser ihrem belarussischen Reisepass keine anderen persönlichen Dokumente besessen (Akten BFM A6/15 S. 2), vereinbaren lässt, dass sich die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der Asylvorbringen offensichtlich auch nicht mit der geltend gemachten Nervosität bei den Befragungen erklären lassen, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ohne weiteren Begründungsaufwand erübrigt, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, E-7307/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in Belarus respektive in der Ukraine droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-7307/2010 dass weder die allgemeine Lage in Belarus oder in der Ukraine noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde Frau handelt und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, sie könnte nach ihrer Rückkehr nach Belarus respektive in die Ukraine ihre vor der Einreise in die Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen oder sie gerate in diesen Staaten in eine existenzbedrohende Situation, dass sich in diesem Zusammenhang das Vorbringen, sie und ihr Sohn hätten ihre Arbeitsstellen in der Ukraine wegen ihrer Nationalität verloren (A6/15 S. 11), unglaubhaft ist, da aufgrund der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe davon auszugehen ist, dass die eigenen Angaben zufolge in der Ukraine geborene Beschwerdeführerin und ihr Sohn ukrainische Staatsangehörige sind und über ukrainische Reisepässe verfügen, dass zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts der unglaubhaften Aussagen im Asylpunkt davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen sowohl in der Ukraine, wo sie gemäss eigenen Angaben vor ihrer Weiterreise nach Belarus seit ihrer Geburt gelebt hat, als auch in Belarus über ein verwandtschaftliches respektive soziales Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Belarus oder in die Ukraine schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-7307/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7307/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 11

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