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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2011 E-73/2011

January 14, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,323 words·~7 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2010 / N

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-73/2011 Urteil vom 14. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2010 / N (…).

E-73/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) mit Verfügung vom 7. April 2004 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein erstes Asylgesuch vom 30. Juli 2001 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am (…) 2005 eine Schweizer Bürgerin heiratete und ihm im Anschluss daran vom Kanton B._______ eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) erteilt wurde, dass der Beschwerdeführer, nachdem diese Ehe geschieden worden und die Aufenthaltsbewilligung am 29. September 2009 erloschen war, am 5. September 2010 nach Deutschland reiste und dort ein Asylgesuch stellte, dass das BFM dem im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gestellten Ersuchen der deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 9. November 2010 zustimmte, worauf dieser am 2. Dezember 2010 wieder in die Schweiz einreiste, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2010 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nachsuchte und anlässlich der am 8. Dezember 2010 stattgefundenen Befragung zur Person ausführte, die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe bestünden weiterhin und er sei nie in sein Heimatland zurückgekehrt, dass er als neue Beweismittel eine Faxkopie eines ihn betreffenden irakischen Todesurteils vom (…) 2000 samt deutscher Zusammenfassung und vier Kopien von Fotos, auf denen er als Kämpfer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) zu sehen sei, zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 23. Dezember 2010 ergänzte, der Grund für das Todesurteil sei, dass man ihn der Beteiligung an einem Mordattentat auf einen Verantwortlichen der C._______ beschuldige, dass er zwar damals mit der PKK unterwegs gewesen sei, aber selber nicht geschossen habe,

E-73/2011 dass er eines Nachts mit der PKK eine Stellung der (…) angegriffen habe, wobei alle (…) ums Leben gekommen seien, dass die Behörden Unterlagen und Beweise gehabt hätten, dass er bei diesem Angriff und bei jenem Attentat dabei gewesen sei, und er dies beim ersten Asylgesuch nicht angegeben habe, weil er befürchtet habe, man würde ihn als Verbrecher bezeichnen (vgl. Akten BFM B 10/11 F38 f.), dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 – gleichentags eröffnet – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- und Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu unterlassen, dass vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Hei-matstaat offenzulegen und ihm im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerde ein Schreiben der Verlobten des Beschwerdeführers beilag, in welchem die persönliche Beschaffung des Originals des zu den Akten gegebenen Urteils in Aussicht gestellt wird,

E-73/2011 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass ein erneutes Gesuch einer asylsuchenden Person, welche bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, nur dann als zweites Asylgesuch im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu beurteilen ist, wenn damit Gründe geltend gemacht werden, die seit dem ersten Asylentscheid eingetreten und für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1, unter Anpassung an die Artikelnummerierung des geltenden AsylG),

E-73/2011 dass ein solches Gesuch indessen als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln ist, wenn entweder geltend gemacht wird, die ursprüngliche (feh�lerfreie) Verfügung sei anzupassen, weil sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz hinsichtlich des Bestehens von völker- oder landesrechtlichen Wegweisungsvollzugshin-dernissen in wesentlicher Weise verändert habe (EMARK 1998 Nr. 1), oder anbegehrt wird, die mangels Anfechtung oder infolge eines formellen Prozessurteils im Beschwerdeverfahren in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung sei wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit revisionsweise (analog zu Art. 66 ff. VwVG) aufzuheben (EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines erneuten Gesuches geltend machte, er sei im Irak wegen der Beteiligung an einem Mordanschlag auf einen C._______-Verantwortlichen mit Urteil vom (…) 2000 zum Tode verurteilt worden, und er habe die bei der PKK begangenen Taten beim ersten Asylverfahren nicht erwähnt, weil er befürchtet habe, man würde ihn als Verbrecher bezeichnen, dass er als neue Beweismittel eine Faxkopie des vorerwähnten irakischen Todesurteils vom (…) 2000 samt deutscher Zusammenfassung und vier Kopien von Fotos, auf denen er als Kämpfer der PKK zu sehen sei, zu den Akten reichte, dass er damit offensichtlich nicht geltend macht, es hätten sich seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens neue Ereignisse ergeben, welche seine Flüchtlingseigenschaft begründen würden, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der unangefochten gebliebenen Verfügung des BFM vom 7. April 2004 rügt, womit sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung und revisionsweise Aufhebung der genannten Verfügung gestellt wird (vgl. Art. 66 ff. VwVG), dass vor diesem Hintergrund das Bundesamt offensichtlich zu Unrecht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2010 als zweites Asylgesuch qualifiziert hat, weshalb die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG), dass sich der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens heilen lässt, weshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. De-

E-73/2011 zember 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die übrigen Verfahrensanträge hinfällig werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf�zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren keine ins Gewicht fallenden Kosten erwachsen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-73/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 29. Dezember 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zurückge�wiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand:

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