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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2008 E-7295/2008

November 27, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,893 words·~19 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-7295/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Türkei, beide vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7295/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in (...), stellten am 1. Juli 2005 – damals in Begleitung (...) – erstmals Asylgesuche in der Schweiz. Diese wurden mit Verfügung vom 14. Februar 2006 vom BFM abgewiesen; gleichzeitig wurde die Wegweisung der Beschwerdeführenden sowie deren Vollzug angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 28. April 2006 kehrten die Beschwerdeführenden mit der Zusicherung einer Rückkehrhilfe von Fr. 6000.-- in die Türkei zurück. B. B.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 23. Juli 2008 erneut und flog mit einem von einem Schlepper erhaltenen Reisepass von Istanbul nach Skopje, Mazedonien. Auf dem Landweg reiste er weiter nach Italien und wurde am 30. August 2008 bei einem ersten Einreiseversuch in die Schweiz an der Grenze aufgegriffen und nach Italien zurückgewiesen. Über Frankreich gelangte er schliesslich am 5. September 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. September 2008 fand in Basel die Empfangszentrumsbefragung statt, am 14. Oktober 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei im Jahre 2006 in sein Heimatland zurückgekehrt, weil er erfahren habe, dass ein früher gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden sei. Indessen sei er bereits am Flughafen Atatürk in Istanbul festgehalten und verhört worden. In der Folge habe er mit seiner Familie zunächst im Haus seines Vaters in (...) gelebt. Als Sympathisant respektive Mitglied der kurdischen Widerstandsbewegung "Devrimci-Yol" (dt.: Revolutionärer Weg) respektive "Devrimci Hareket" (dt.: Revolutionäre Bewegung) habe er im Auftrag des Gebietsverantwortlichen Propagandamaterial verteilt, Kurierdienste erledigt und an Veranstaltungen teilgenommen. Deshalb habe ihn die Polizei während seines Aufenthalts in (...) mehrmals mitgenommen, um ihn zur Kollaboration zu bewegen. Um dem polizeilichen Druck zu entgehen, sei er mit seiner Familie zunächst nach (...) und später nach (...) umgezogen, wobei er auch dort jeweils von der Polizei aufgespürt und E-7295/2008 mitgenommen worden sei. Anlässlich eines Hochzeitsfests am 18. Juli 2008 in Istanbul habe ihn sein Ehefrau darüber informiert, dass die Polizei sein Haus überfallen und ihn gesucht habe, nachdem Parteigenossen festgenommen worden seien. Hierauf habe er seine Tochter, die Beschwerdeführerin, sofort zu ihrem Onkel in die Schweiz geschickt; er selber habe das Land am 23. Juli 2008 verlassen. B.b Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 16. Juli 2008 und gelangte in Begleitung ihrer Tante und unter Vorweisung eines gefälschten Passes per Flugzeug in die Schweiz, wo sie am 12. August 2008 um Asyl nachsuchte. Gleichentags fand in Basel die Empfangszentrumsbefragung statt, am 25. August 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Minderjährigkeit von einer Vertrauensperson begleitet wurde. Auch die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe sie sich mit ihrer Familie zunächst in (...) aufgehalten. Aufgrund wiederholter Besuche durch die jeweiligen Polizeibehörden sei die Familie zunächst nach (...) und später nach (...) umgezogen. Dort habe sie in der Schule Schwierigkeiten gehabt und sei geohrfeigt worden, weil sie ein mit Che Guevara bedrucktes T-Shirt getragen habe. Als sie sich zwecks Verwandtenbesuches und Stadtbesichtigung mit ihrem Vater in Istanbul aufgehalten habe, sei dieser von der Mutter telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass zuhause in (...) eine Razzia durchgeführt worden sei. Hierauf habe ihr Vater einen gefälschten Pass für sie organisiert und sei mit ihr zum Flughafen gefahren. Dort habe der Vater ihr gesagt, sein Pass sei nicht in Ordnung. Plötzlich sei ihre Tante C._______ aufgetaucht, mit der sie dann von Istanbul nach Zürich geflogen sei. Dort hätten ein Onkel und eine Tante sie abgeholt. C. Mit Verfügung vom 6. November 2008 – eröffnet am 11. November 2008 – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die zweiten Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. E-7295/2008 D. Mit Eingabe vom 17. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; subsubeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig sei und es sei ihnen [den Beschwerdeführenden] die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten; es sei der Rechtsvertretung Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens zu gewähren und ihr die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. E. Mit Eingabe vom 19. November 2008 liessen die Beschwerdeführenden ein Antwortschreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie Auszüge des SFH-Länderdossiers Türkei (1997) zu den Akten reichen. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 19. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem E-7295/2008 Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde beantragt, es sei der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens zu gewähren und ihr die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Zu diesem Antrag ist vorab festzuhalten, dass ein entsprechendes Gesuch zuständigkeitshalber an die Vorinstanz als verfügende Behörde zu richten wäre, zumal das Bundesverwaltungsgericht am nämlichen – rein erstinstanzlichen – Verfahren in keiner Weise beteiligt war. Sodann beschränkt sich in casu die Relevanz des ersten Asylverfahrens auf die Feststellung, dass der Entscheid des BFM vom 14. Februar 2006 infolge seiner materiellen Rechtskraft nicht Gegenstand einer erneuten Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden kann (vgl. Ziff. 6.2.3). Aus diesem Grund ist nicht einsehbar, welche Bedeutung die Akten des ersten Asylverfahrens für das zu behandelnde Beschwerdeverfahren haben sollten. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführenden eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e E-7295/2008 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens ist somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1. S. 240 f., 1996 Nr. 5 S. 39, 1995 Nr. 14 S. 127 f., 1994 Nr. 23 S. 168, 1993 Nr. 36 S. 250 f.). Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind. 4.1 Soweit vorliegend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 3) beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2 In Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Rechtsanwendung von Amtes wegen) wird das Rechtsbegehren 4 der Beschwerde in dem Sinne interpretiert, dass statt der Wegweisung als solche der Vollzug derselben angefochten wird. 5. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss E-7295/2008 Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführenden bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass seit dessen rechtskräftigem Abschluss am 27. März 2006 Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Die im Rahmen der Anhörungen geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen würden jeder Grundlage entbehren. Deshalb könne auch darauf verzichtet werden, die Einreichung angeblich vorhandener Beweismittel abzuwarten, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage gewesen sei, anzugeben, was für Beweismittel er einreichen könne. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden durchliefen in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren. Es wird nicht bestritten, dass dieses rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die vorliegend zur Beurteilung stehenden Asylgesuche der Beschwerdeführenden sind demnach als neue Asylgesuche im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten. 6.2.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst vorgebracht, gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 i. S. D-688/2008 sei es ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft nicht offenkundig sei, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen nötig erschienen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedürfe. Hierzu ist festzustellen, dass der zitierte Entscheid ausschliesslich die Frage zum Gegenstand hat, unter welchen Voraussetzungen sich ein Nichteintretensentscheid infolge Papierlosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG rechtfertigt. Der Hinweis auf die Schutzklausel gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist insoweit unbehelflich, als deren Anwendungsbereich ausdrücklich auf obge- E-7295/2008 nannte Konstellation beschränkt ist und es sich vorliegend um ein Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG handelt. 6.2.3 Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich als weitere Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf die angeblich seit 2006 erlittenen Verfolgungsmassnahmen anbelangt, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG). Zunächst ist festzustellen, dass das BFM im ersten Asylverfahren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 14. Februar 2006 festgestellt hat, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass gegen ihn in der Heimat ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nach der Rückkehr in die Türkei wegen desselben Strafverfahrens am Flughafen in Istanbul festgehalten worden, stützt er sich auf einen Sachverhalt, der nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden kann (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Überdies machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur angeblichen Festnahme am Flughafen, indem er den Zeitraum der Festhaltung einerseits mit 48 Stunden (B1 S. 1) bezeichnete und andererseits angab, "vom Abend bis zum nächsten Tag" (B11 S. 4) festgehalten worden zu sein. Der diesbezügliche Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Dolmetscher unzutreffend übersetzt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschwerdeführer die Authentizität der Protokolle unterschriftlich bestätigt hat. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten vermögen nicht zu überzeugen. Während er bei der Erstbefragung angegeben hatte, er sei Symphatisant der "Devrimci Hareket" (B1 S. 6), führte er anlässlich der direkten Anhörung aus, er sei sowohl Sympathisant als auch Mitglied der "Devrimci Yol" bzw. der "Devrimci Hareket" (B11 S. 5). In der Rechtsmitteleingabe wird dieser Widerspruch damit erklärt, dass der Beschwerdeführer den Unterschied zwischen einem Sympathisanten und einem Mitglied nicht kenne. E-7295/2008 Eben dies kann jedoch von einem politisch interessierten Menschen klarerweise erwartet werden, zumal eine Parteimitgliedschaft in aller Regel erst auf Antrag hin und mit einem förmlichen Akt begründet wird, während der Sympathisant nicht mehr als ein Wohlgesinnter ist. Sodann enthalten die Ausführungen der Beschwerdeführenden zahlreiche Unstimmigkeiten, was ihre Ausreise und deren Umstände anbelangt. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie seien in Istanbul gewesen, um die Stadt zu besichtigen und um Verwandte zu besuchen, (A9 S. 7), wohingegen der Beschwerdeführer eine Hochzeit als Anlass der Reise angab (B1 S. 6). Dieser gab weiter zu Protokoll, seine Ehefrau habe am 18. Juli 2008 angerufen und ihn über die Razzia informiert, worauf er die Ausreise seiner Tochter organisiert habe (B1 S. 7, B11, S. 9), was gemäss der Beschwerdeführerin "ein paar Tage" gedauert habe (A9 S. 9). Diese Aussagen sind jedoch unvereinbar mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits am 16. Juli 2008 – also zwei Tage vor dem angeblichen Telefonanruf ihrer Mutter – von Istanbul nach Zürich geflogen ist. Die diesbezügliche Stellungnahme in der Beschwerdeschrift, wonach es sich einfach um einen Fehler handle, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer ohne Not das genaue Datum nannte. Bezeichnenderweise erscheint auch die Schilderung der Ausreise durch die Beschwerdeführerin überaus konstruiert. So soll ihr etwa ihr Vater am Flughafen Atatürk von Problemen mit seinem Pass erzählt haben, worauf plötzlich ihre Tante (...) aufgetaucht sei (A9 S. 9), welche hiernach mit ihr in die Schweiz gereist und in Zürich wieder verschwunden sei, ohne dass die Beschwerdeführerin erfahren hätte, wohin (A9 S. 10). Schliesslich entbehrt jeglicher Logik, dass der angeblich behördlich gesuchte Beschwerdeführer sich durch einen Schlepper einen Pass habe ausstellen lassen (B11 S. 10), welcher ausgerechnet auf seine wahre Identität lautet. Wie das BFM zutreffend ausgeführt hat, würde sich dadurch das Festnahmerisiko erheblich erhöhen. Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass in der Heimat gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei (B11 S. 9), wie er bezeichnenderweise schon im ersten Asylverfahren behauptet hatte. Diesfalls wäre nämlich nicht einsehbar, weshalb sein türkischer Anwalt nicht in der Lage sein sollte, ihm entsprechende Dokumente (Vorladung, Anklageschrift etc.) zu übermitteln, zumal E-7295/2008 davon ausgegangen werden kann, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens auch in der Türkei schriftlich dokumentiert wird. Nach dem Gesagten bestehen keine glaubhaften Hinweise dafür, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 27. März 2006 Ereignisse eingetreten wären, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Hieran ändern auch die mit Eingabe vom 19. November 2008 ins Recht gelegten Dokumente nichts, zumal diese die Gefährdung von Mitgliedern der Devrimci Yol dokumentieren und der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaft nicht glaubhaft machen konnte. 6.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligungen, von welchen sie in der Schule betroffen gewesen sein soll, keine asylrechtlich relevanten Nachteile darstellen. 6.2.5 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, entgegen der vorinstanzlichen Feststellung könne der Beschwerdeführer Angaben zu den weiteren erwarteten Beweismitteln machen, weshalb ihm eine Nachfrist zur Einreichung derselben zu gewähren sei. Zunächst ist zur Beurteilung der Frage, ob das BFM zu Recht auf die vorliegenden Asylgesuche nicht eingetreten ist, auf die Aktenlage zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids abzustellen. Als Entscheidgrundlage standen dem BFM insbesondere die Anhörungsprotokolle zur Verfügung. Anlässlich der direkten Anhörung hat der Beschwerdeführer auf die Frage, worum es sich bei den zu erwartenden Beweismitteln handle, geantwortet, dies wisse er erst, wenn er dieselben erhalten habe. Sodann verbleiben auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ausserordentlich vage. Es wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seinen türkischen Anwalt mehrfach aufgefordert, die Dokumente zu schicken, ohne aber auszuführen, welcher Art diese Dokumente sind. Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführenden eine Nachfrist zur Einreichung offenbar nicht näher bestimmbarer Beweismittel zu gewähren. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde- E-7295/2008 führenden vom 5. September 2008 und vom 12. August 2008 nicht eingetreten ist. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten E-7295/2008 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, da vorliegend keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden vorliegen. Da es diesen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-7295/2008 8.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Beschwerdeführenden haben an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt und verfügen im Heimatstaat gemäss eigenen Aussagen über ein familiäres Netz (A1 S. 3, B1 S. 4). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 E-7295/2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-7295/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 15

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