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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2015 E-7292/2015

November 25, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,298 words·~16 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7292/2015

Urteil v o m 2 5 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Silke Scheer, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).

E-7292/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer im B._______ zu seiner Person befragt. Dabei führte er aus, er habe sein Heimatland im Januar 2014 verlassen und er sei am 5. Mai 2015 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch zufolge Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung in diesen Signatarstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand führte er an, er möchte gerne in der Schweiz bleiben, weil die Möglichkeiten hier besser seien. Er möchte sich hier entwickeln, arbeiten und eventuell seine Familie unterstützen. Auf die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete er, er sei wieder gesund. B. Am 28. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit am 6. November 2015 eröffneter Verfügung vom 29. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin- Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Weiter verpflichtete das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.

E-7292/2015 Zur Begründung führte es an, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 29. September 2015 an Italien übergegangen sei. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, weil es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Es obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten, den zuständigen Staat zu bestimmen. Durch allgemeine wirtschaftliche Probleme oder nationale gesetzliche Einschränkungen bedingte Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt vermöchten keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien zu begründen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat ein Anspruch auf eine bezahlte Arbeitsstelle bestehe, der Beschwerdeführer könne sich für den Fall, dass er sozialstaatliche Unterstützung oder Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen wolle, an die zuständigen italienischen Behörden wenden. Seine Ausführungen vermöchten somit die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren und die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Signatarstaat nicht zu widerlegen. Das SEM könne gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat dafür zuständig sei. Dabei handle es sich um eine Kann- Bestimmung, weshalb das Staatssekretariat bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge. In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, die nachstehend unter Ziffer III im Rahmen der Wegweisungshindernisse aufgeführt würden, lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (...) zu erfolgen. Auf das Asylgesuch werde nicht eingetreten, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei. Er könne in einen Drittstaat reisen, der ihm Schutz vor Rückschiebung gewähre, weshalb das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat- respektive

E-7292/2015 Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien, weshalb der Vollzug der Wegweisung in diesen Signatarstaat zulässig sei. Zudem würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Aus den sich bei den Akten befindlichen Arztberichten vom (…), (…) und (…) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an (…) leide. Vorerst sei festzuhalten, dass es ihm nach seiner Rückkehr nach Italien frei stehe, sich als Asylsuchender registrieren zu lassen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, und gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass Italien dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder ihm in Zukunft eine solche verweigern könnte. Des Weiteren sei anzumerken, dass aufgrund der italienischen Gesetzgebung auch illegal anwesende Ausländer Zugang zu einer medizinischen Versorgung und das Recht auf die erforderliche medizinische Grundversorgung hätten, weshalb sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch als illegal anwesender Ausländer an die zuständigen Stellen in Italien wenden könne. Dem Arztbericht vom (…) könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen (...) in medizinischer Behandlung sei, die voraussichtlich ohne Unterbruch bis im (...) fortzuführen sei. Die entsprechende Behandlung werde deshalb bis im (...) in der Schweiz fortgeführt. Weil die Überstellung nach Italien bis am (...) zu erfolgen habe, sei der Verlauf der (...)behandlung im (...) mittels aktualisiertem, beim SEM einzureichendem Arztbericht erneut zu evaluieren. Die Überstellungsmodalitäten würden entsprechend dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angepasst. Zudem trage das SEM den medizinischen Gegebenheiten insofern Rechnung, als es die italienischen Behörden vor seiner Überstellung nach Italien

E-7292/2015 rechtzeitig über eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere. Falls erforderlich, werde bei den italienischen Behörden eine Garantie für eine weiterführende medizinische Behandlung eingeholt. Angesichts dieser Sachlage vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit seiner Wegweisung nach Italien nicht zu widerlegen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar und es sei festzustellen, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide keine aufschiebende Wirkung hätten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 und 6 der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an das SEM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 6 der Verfügung vom 29. Oktober 2015 aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, vorliegender Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der eingereichte Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 13. November 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-7292/2015 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht auf die Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

E-7292/2015 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E-7292/2015 5. 5.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Juli 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 5.3 Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in Italien weder ein Asylgesuch eingereicht haben, noch daktyloskopiert worden sein will (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer könne seine medizinische Behandlung mindestens bis im (...) in der Schweiz erhalten, und die in Dispositivziffer 3 verfügte Anweisung, er habe die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, seien widersprüchlich. Es stelle sich zudem die Frage, ob und wie das Staatssekretariat die in der Verfügung erwähnte erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes im (…) oder (…) 2016 vornehmen würde. Der Sachverhalt sei in Bezug auf den Gesundheitszustand zum jetzigen Zeitpunkt nicht erstellt. Die zögerliche und teils widersprüchliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung lasse darauf schliessen, dass die Vorinstanz selber nicht davon überzeugt zu sein scheine, Italien könnte die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sicherstellen. Zudem sei äusserst fraglich, wie sein Gesundheitszustand in etwas mehr als (…) Monaten sein werde. Es sei nicht absehbar, ob angesichts der vielfältigen Erkrankungen eine Besserung eintreten werde. Aus der in den Aktenstücken des SEM A7/1 und A10/1 festgehaltenen Auskunft des Arztes sei auf eine Erkrankung an (…) zu schliessen. Der Inhalt der Austrittsberichte A22/10 und A23/9 sowie des Arztberichts A28/3 liege der Rechtsvertretung nicht vor, womit kein aktuelles Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gezeichnet werden könne. Die sich wohl gegenseitig

E-7292/2015 negativ beeinflussenden Krankheiten würden in der angefochtenen Verfügung nicht alle erwähnt. Dort sei lediglich von (…) die Rede. Weiter erstaune es, dass sich das SEM aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit widersprüchlicher Begründung veranlasst sehe, von einer Überstellung abzusehen, ohne aber diesen zum Gegenstand eines Ermessensentscheides zu machen. Das SEM habe vorliegend von seinem Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, keinen Gebrauch gemacht, weshalb ein Ermessensfehler vorliege. Eventuell sei das SEM unter Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 6 anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Verbleib in der Schweiz bis Ende (...) zu bewilligen und danach seine gesundheitliche Situation vor Ablauf der Überstellungsfrist erneut zu prüfen. 6.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM – bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen – in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). 6.3 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, in substanziierter Weise zu begründen, inwiefern es auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass die (...) des Beschwerdeführers bis (...) in der Schweiz zu behandeln ist, nicht angezeigt erscheint, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Die diesbezügliche textbausteinartige Formulierung "in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, welche unter Ziffer III dieser Verfügung im

E-7292/2015 Rahmen der Wegweisungshindernisse aufgeführt werden, liegen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen" vermag jedenfalls den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung für eine Ermessensprüfung nicht zu genügen. Das SEM ist somit seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat damit sein Ermessen unterschritten. Es hätte in nachvollziehbarer Weise detailliert prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten. Unbesehen davon ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung in der Tat widersprüchlich ausgefallen ist und die Ziffer 3 des Dispositivs, mit der der Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall verpflichtet wird, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ohnehin aufzuheben gewesen wäre. 6.4 Da es sich bei der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens – an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der eingereichte Beschwerde entschieden habe, und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch

E-7292/2015 der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) hat das SEM dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7292/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 29. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens – an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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