Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7290/2013
Urteil v o m 2 5 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / N (…).
E-7290/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Al Hassaka, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Mitte Dezember 2009. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Türkei reiste er am 16. Juni 2010 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 29. Juni 2010 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten BFM: A1/10) statt. Mit Anfrage vom 29. Juni 2010 ersuchte das BFM gestützt auf aArt. 41 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Schweizerische Botschaft in Damaskus (im Folgenden: Botschaft) abzuklären, ob der Beschwerdeführer im Besitze eines syrischen Reispasses sei, ob Informationen über dessen Ausreiseumstände erhältlich seien und ob er (und allenfalls aus welchem Grund) von den syrischen Behörden gesucht werde. Das Antwortschreiben der Botschaft vom 8. Dezember 2010 ging am 21. Dezember 2010 beim BFM ein. Am 26. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (A16/12). A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte er vor, in seinem Heimatort sechs Jahre die Schule besucht und anschliessend zirka zehn Jahre selbständig ein (...) geführt zu haben. Er habe mit seinen Eltern und sieben Geschwistern zusammengelebt. Er sei ledig. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, zum Gedenken an den Todestag des kurdischen Sängers Mohammed Schecho habe er sich am 9. März 2009 mit Freunden einer Versammlung vor dem Friedhof angeschlossen. Die Polizei habe die Versammlung gewaltsam aufgelöst. Er sei jedoch mit zwei Freunden später zum Friedhof zurückgekehrt und habe, im Beisein einiger ihm nicht bekannter Leute vom Quartier, am Grab des verstorbenen Sängers Lieder gesungen. Während er am folgenden Tag am Arbeiten gewesen sei, habe ihm sein Vater mitgeteilt, die Polizei habe zu Hause nach ihm gesucht und Bücher und Zeitschriften sowie Informationsblätter der Partei Itihad Shahab [(Vereinigung des Volkes); gemäss vorinstanzlicher Verfügung: Partei der demokratischen Union (PYD)] sichergestellt. Er habe seinen Vater über seinen Besuch am Grab informiert. Als nicht aktives Mitglied der Partei habe er für diese Informationsblätter verteilt und gelegentlich beim Organisieren von Festen mitgeholfen. Sein Vater habe ihm empfohlen, sich zu verstecken. In der Folge sei sein Vater zwei- bis dreimal, beziehungsweise dreimal von der Polizei mitgenommen, jedoch wieder freigelassen worden. Beim ersten Mal sei er
E-7290/2013 sieben bis acht Stunden festgehalten worden. Sein Vater habe einen Bekannten von ihm bestochen, um herauszufinden, warum der Beschwerdeführer gesucht werde. Einige Tage später habe dieser Mann seinem Vater mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer tausend Dinge vorgeworfen würden und er sozusagen das Volk gegen die Staatspartei gehetzt habe. Der Mann habe geraten, dass sich der Beschwerdeführer unbedingt verstecken solle. Aufgrund dieser Umstände habe er sich daraufhin fünf bis sechs Monate bei seiner Grossmutter in einem Dorf versteckt aufgehalten und anschliessend drei Monate bei seiner Schwester in Hassaka gelebt. Auf Anraten seines Vaters habe er Syrien im Dezember 2009 verlassen. B. Mit Verfügung vom 26. November 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen derzeitiger Unzumutbarkeit werde die Wegweisung nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Dezember 2013 (Postaufgabe 27. Dezember 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 1, 2, 3 und 6 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben und es sei in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb (er nicht nur vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, sondern) sein Asylgesuch gutzuheissen sei. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen.
D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– innert Frist eingefordert, wobei bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
E-7290/2013 E. Am 16. Januar 2014 wurde der Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– an die Gerichtskasse geleistet. F. Mit persönlicher Eingabe an das SEM vom 28. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung seines syrischen Ausweises, den er beim SEM hinterlegt habe, um bei der syrischen Vertretung einen Pass beantragen zu können. Für die Prüfung seines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung benötige das kantonale Migrationsamt einen syrischen Pass. Der Eingabe legte er ein entsprechendes Schreiben des kantonalen Migrationsamtes vom 23. Juli 2015 bei. Das SEM übermittelte die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 14. August 2015). G. Mit Verfügung vom 28. August 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie seines von ihm zu den Akten gereichten syrischen Identitätsausweises zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
E-7290/2013 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien unsub-
E-7290/2013 stanziiert, widersprüchlich und teilweise realitätsfremd ausgefallen und insbesondere auch die nachgeschobene Geltendmachung in Bezug auf das Verteilen der Informationsblätter für die PYD würden seine Vorbringen unglaubhaft erscheinen lassen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Die dem BFM vorliegenden Abklärungsergebnisse der Botschaft würden die Annahme zusätzlich bestärken, dass es sich bei seinen Aussagen um reine Schutzbehauptungen handle. Die Abklärungen hätten denn auch ergeben, dass er in Syrien nicht behördlich gesucht werde. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne vorliegend auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen oder widersprüchlich oder teilweise realitätsfremd und deshalb unglaubhaft seien, sei willkürlich, offensichtlich falsch und entbehre jeglicher Grundlage. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer seine (unbestrittenermassen asylrelevanten) Vorbingen gerade nicht vage, sondern vielmehr klar substanziiert, genügend detailliert und ohne wirklich relevante Widersprüche geschildert. Auch seien seine Schilderungen durchaus realitätsgetreu. 5.3 5.3.1 Vorab ist klarzustellen, dass entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift in der angefochtenen Verfügung nicht zum Ausdruck gebracht wird, der geltend gemachte Sachverhalt würde per se Asylrelevanz entfalten, wäre er denn als glaubhaft zu erachten. Vielmehr hat die Vorinstanz gerade deutlich gemacht, der Sachverhalt werde nicht auf seine Asylrelevanz geprüft, da die Vorbringen einer Prüfung der Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Dass die Vorinstanz "unbestrittenermassen" von einer asylrelevanten Sachverhaltsgrundlage ausgegangen wäre – wenn sie denn als glaubhaft erachtet worden wäre – ist demnach nicht zutreffend. 5.3.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
E-7290/2013 zu Recht und in umfassenden, ausgewogenen und hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen überzeugend und somit mit zutreffender Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt und auf die Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen verzichtet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Von einer mit der Beschwerde gerügten willkürlichen, offensichtlich falschen und jeglicher Grundlage entbehrenden Würdigung der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsvorbringen durch die Vorinstanz kann nicht gesprochen werden.
Es wurde von der Vorinstanz richtig erkannt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Umstands, weshalb gerade er am Grab des kurdischen Sängers Mohammed Schecho habe Lieder singen müssen sowie bezüglich der von ihm gesungenen Lieder vage und unsubstanziiert ausgefallen sind. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe klar dargelegt, dass Freunde darauf bestanden hätten, am Grab zu singen, da er eine schöne Stimme habe, und er habe auch klar ausgeführt, dass er zwei oder drei Lieder gesungen habe, wobei ein Lied von Diyar gewesen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Es hätte aufgrund der geltend gemachten speziellen Situation einerseits erwartet werden dürfen, dass der Beschwerdeführer sich erinnert hätte, ob er nun zwei bis drei Lieder (A1/10 Pt. 15) oder tatsächlich nur zwei Lieder gesungen habe und er andererseits hätte imstande sein müssen, konkrete Angaben zu beiden Liedern machen zu können. Dass er zum zweiten Lied überhaupt keine nähere Bezeichnung zu nennen vermochte (A16/12 F 51), ist nicht erklärbar und spricht gegen das entsprechende Vorbringen insgesamt. Auch hat die Vorinstanz die geltend gemachten wiederholten Polizeibesuche bei ihm zu Hause aufgrund der diesbezüglich substanzarmen Angaben zu Recht in Zweifel gezogen. Es hätte in der Tat erwartet werden dürften, dass er von solch einschneidenden Ereignissen von seinem Vater konzisere und differenziertere Schilderungen erfahren hätte und diese somit entsprechend detailreicher hätte wiedergeben können. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer seinen Vater in der Folgezeit zwei- bis dreimal persönlich getroffen, wobei auch diese Angabe wiederum nicht präzis ist, was aufgrund der Bedeutung und der Umstände der Treffen mit seinem Vater (vgl. A16/12 F58) kaum nachvollziehbar erscheint, wenn er die Vorbringen tatsächlich erlebt hätte.
E-7290/2013 Zudem ist die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden, wonach auch die Schilderungen in Bezug auf sein Parteiengagement die vertiefende Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen liessen (vgl. A16/12 F46) und die entsprechenden Einwände in der Beschwerde als nicht stichhaltig erscheinen. Im Weiteren ist es entgegen der Rüge in der Beschwerde nicht "schlicht falsch und aktenwidrig", sondern nach Durchsicht der Akten zutreffend, wenn die Vorinstanz feststellte, der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zur Anhörung anlässlich der BzP nicht erwähnt, für die Partei Informationsblätter verteilt zu haben. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang die Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung falsch oder zumindest ungenau wiedergegeben und zumindest irrtümlich die Kernaussage der Vorinstanz mit anderen Angaben vermischt, um sie (erfolglos) als unstimmig erscheinen zu lassen. Nur schwer nachvollziehbar erscheint der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP die erste Mitnahme seines Vaters durch die Polizei auf "Ca. eine Woche nach dem 10. März" 2009 (A1/10 Pt. 15) und anlässlich der Anhörung auf den 28. oder 29. März 2009 (A16/12 F70) festlegte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag diese Diskrepanz sehr wohl eine Rolle zu spielen, da es sich doch, hätte er sich tatsächlich ereignet, um einen prägenden Vorfall im Leben des Beschwerdeführers und seines Vaters handeln würde. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers kennzeichnet sich in seinem Gesamtbild dadurch, dass er stets zu wesentlichen entscheidrelevanten Sachverhaltselementen nur unpräzise Angaben zu machen imstande ist, die bei real Erlebtem gerade konzis in Erinnerung bleiben müssten. In diesem Zusammenhang ist beispielhaft etwa zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, irgendwelche konkreteren Angaben zu dem Mann zu machen (vgl. A16/12 F57), der bei den syrischen Sicherheitsbehörden die massgeblichen Informationen bezüglich den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbeständen in Erfahrung gebracht habe. Dies müsste, hätte es sich tatsächlich so abgespielt, umso unverständlicher erscheinen, als es sich bei dieser Person um einen Bekannten des Vaters des Beschwerdeführers gehandelt habe und diese Person aufgrund ihrer Ermittlungen dringend zur einschneidenden Lebensgestaltung des Beschwerdeführers geraten habe, sich umgehend versteckt zu halten (A16/12 F 38). Unter diesen Umständen wäre zu erwarten, dass der Vater
E-7290/2013 des Beschwerdeführers ihm nähere Auskünfte über den Informanten erteilt oder sich der Beschwerdeführer über ihn erkundigt hätte. Der Beschwerdeführer brachte vor, sich nach den geltend gemachten Ereignissen bis zu seiner Ausreise noch neun Monate versteckt bei Verwandten in Syrien aufgehalten zu haben, davon die letzten drei Monate bei seiner Schwester in Hassaka. Der Vorinstanz ist zumindest insoweit zuzustimmen, dass es den syrischen Behörden möglich gewesen wäre, die Adresse seiner Angehörigen ausfindig zu machen und seiner habhaft zu werden, hätten sie tatsächlich ein ernsthaftes Interesse gehabt, ihn aus staatssicherheitspolitischen Gründen mit entsprechenden Massnahmen zu überziehen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer offenkundig kein gezieltes ernsthaftes flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse des syrischen Staates an seiner Person und damit eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun oder glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich vorliegend, auf die Frage nach der Verlässlichkeit und Verwertbarkeit der eingeholten Botschaftsauskünfte näher einzugehen. Dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt die volle Kognition in Bezug auf Sachverhalt und Rechtsanwendung zu (Art. 106 AsylG). Das Gericht erachtet sodann das Ergebnis der Botschaftsabklärung vorliegend als nicht zur Beweiswürdigung der Beschwerdesache notwendig, weshalb auch in den Erwägungen nicht auf diese abgestellt zu werden braucht. 5.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt.
6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss vorliegenden Akten weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
E-7290/2013 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen. Der einbezahlte Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7290/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger