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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2015 E-7287/2015

November 18, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,457 words·~12 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7287/2015

Urteil v o m 1 8 . November 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).

E-7287/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte von der Türkei und Bulgarien herkommend am 15. Oktober 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Oktober 2015 erklärte er, Ende des Sommers 2015 aus dem Irak ausgereist zu sein. Er habe sich in der Folge in weiteren unbekannten Ländern aufgehalten, bevor er am 15. Oktober 2015 in der Schweiz eingetroffen sei. Die Vorinstanz gewährte ihm aufgrund der in der Zentraleinheit Eurodac festgestellten Einträge (Aufgriff am 12. September 2015 und Asylgesuch vom […] September 2015 in Bulgarien) am 21. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zu einer Überstellung nach Bulgarien. Er dementierte, dort zweimal daktyloskopisch registriert worden zu sein. Er habe sich die Fingerabdrücke bloss einmal abnehmen lassen, um das Land verlassen zu können. Er wolle nicht dorthin zurück. Das SEM stellte am 23. Oktober 2015 an die bulgarischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme (take back) des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden hiessen dieses Ersuchen sieben Tage später gut und teilten dem SEM die Überstellungsmodalitäten mit. B. Ausgehend von der Zustimmung Bulgariens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 5. November 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Bulgarien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 11. November 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes zurückzuweisen. Das SEM sei eventualiter anzuweisen, seine Pflicht – oder subeventualiter sein Recht – zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die (materielle) Behandlung des

E-7287/2015 Asylgesuchs für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, zu gewähren. Mit der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (vgl. dazu Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens

E-7287/2015 staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.1. Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5 f. zu Art. 18 S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen. 2.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei an Bulgarien übergegangen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der registrierten Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac am (…) September 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat, sei auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach Bulga-

E-7287/2015 rien ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. 3.2. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsschrift dagegen, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu können, weil er dort an Leib und Leben gefährdet sei und ihm nicht wieder gutzumachende Nachteile drohten (vgl. Beschwerde S. 2). Es sei bekannt, dass im bulgarischen Asylsystem gravierende Zustände herrschten, die sich noch verschlimmert hätten. Es müsse von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylsystem ausgegangen werden. Diverse Organisationen hätten bereits den Wegweisungsstopp nach Bulgarien gefordert. (Beschwerde S. 5 f.). 3.3. Aufgrund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers und des am (…) September 2015 gestellten Asylgesuchs hat die Vorinstanz am 23. Oktober 2015 die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. In der Folge haben die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 ausdrücklich zugestimmt und damit die Zuständigkeit Bulgariens anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Einwände des Beschwerdeführers vermögen an dieser Sachlage nichts zu ändern. 3.4. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 3.4.1. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR

E-7287/2015 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 3.4.2. Die nicht weiter begründeten pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei dort an Leib und Leben bedroht und ihm drohten (wegen systemischer Mängel im Asylsystem) nicht wiedergutzumachende Nachteile, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 3.4.3. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 3.4.4. Der Beschwerdeführer hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass seine Überstellung nach Bulgarien seine Gesundheit in ernsthafter Weise gefährden würde. Er gab in der BzP an, es gehe ihm gut, in psychischer Hinsicht im Moment jedoch etwas weniger; er sei zurzeit ein bisschen durcheinander (BzP S. 8). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen diesbezüglich keine glaubhaften Hinweise vor, wonach Bulgarien ihm die notwendige medizinische Behandlung je verweigert hätte oder inskünftig verweigern würde. Ausserdem sind die angesprochenen psychischen Probleme mit keinem ärztlichen Attest belegt worden.

E-7287/2015 3.5. Zusammenfassend ist somit die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Er macht hierzu die in E. 3.2. erwähnten Gründe geltend. 4.2. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zudem nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 4.3. Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die auf Beschwerdestufe erhobenen pauschalen Bedenken im Zusammenhang mit der Durchführung des Asylverfahrens nichts. Der Vorinstanz kann mithin keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten

E-7287/2015 besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung ist demzufolge zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der vorübergehenden Aussetzung der Ausweisung nach Bulgarien bis zum Beschwerdeentscheid und der Antrag auf Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 7. 7.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-7287/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

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