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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2014 E-7279/2013

February 12, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,000 words·~15 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7279/2013

Urteil v o m 1 2 . Februar 2014 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N (…).

E-7279/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 18. März 1999 sein erstes Asylgesuch unter falschem Namen (B._______) in der Schweiz einreichte, dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 5. Juli 1999 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) vom 16. September 1999 abgewiesen und der Beschwerdeführer am 11. Januar 2000 nach [Iran] ausgeschafft wurde, dass sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens herausstellte, dass der Beschwerdeführer vor seinem Asylgesuch in der Schweiz unter den Personalien A._______, bereits seit 1995 in [EU-Mitgliedstaat] ein Asylverfahren durchlaufen hatte, und dass auf diese Identität lautende Identitätspapiere sichergestellt werden konnten, II. dass der Beschwerdeführer am (…) 2000 in [Iran] eine Schweizer Bürgerin heiratete und im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhielt, dass sich das Ehepaar bereits im August 2000 trennte und die Ehe per Klage der Ehefrau am 31. August 2007 geschieden wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2008 die Zustimmung an das Migrationsamt des Kantons (…) zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verweigerte, wobei gleichzeitig die Wegweisung verfügt und eine Ausreisefrist bis zum 7. November 2008 angesetzt wurde, dass die gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2010 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde ([…]),

E-7279/2013 dass die wiederum dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ebenfalls mit Urteil vom 22. Juni 2011 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde ([…]), III. dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2013 sein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte und am 11. November 2013 eine summarische Befragung sowie am 5. Dezember 2013 eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen stattfanden, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 dem Kanton (…) zugewiesen wurde, dass das BFM mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 – eröffnet am 23. Dezember 2013 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bereits ein Asylverfahren durchlaufen, welches am 16. September 1999 abgeschlossen worden sei, und seine Vorbringen würden keine Hinweise enthalten, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei; den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als durchführbar, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 (Datum Poststempel: 28. Dezember 2013) fristgerecht gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde; ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,

E-7279/2013 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. Januar 2014 die Behandlung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, Beweismittel (angeblich bei seinem Bruder in [EU-Mitgliedstaat] befindliches Film- und Fotomaterial zu den Demonstrationen in [Iran], Zeugenberichte, Identitätsausweise und allfällige iranische Strafverfolgungsunterlagen) sowie eine Stellungnahme einzureichen, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde, dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der in der Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2014 eingeräumten Frist keine Beweismittel oder eine Stellungnahme einreichte, weshalb die Beschwerde nachfolgend aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,

E-7279/2013 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entscheidet, dass das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 mit Änderung vom 14. Dezember 2012 teilrevidiert wurde und diese am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, dass gemäss Übergangsrecht zur Änderung vom 14. Dezember 2012 bei Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012), dass das vorliegende Verfahren am 1. Februar 2014 bereits hängig war und demnach weiterhin das Asylgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2008 (nachfolgend: aAsylG) anwendbar bleibt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 aAsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 aAsylG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a aAsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE

E-7279/2013 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), und dass auf die Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 aAsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich resp. für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren neu geltend machte, er sei in den Jahren 2009 und 2010 im Auftrag seiner in [EU- Mitgliedstaat] lebenden, exilpolitisch aktiven Brüder regelmässig nach [Iran] gereist, um Filmaufnahmen der damaligen Unruhen zu machen;

E-7279/2013 dabei sei er durch die iranischen Sicherheitsbehörden verhaftet und während zwei Wochen unter gewaltsamen Verhörmethoden gefangen gehalten worden (vgl. B9/11 S. 7f.; B14/8); man habe schliesslich ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, ihn auf Kaution frei gelassen und ihn einer Meldepflicht beim iranischen Informationsministerium unterstellt, dass er eigenen Angabe zufolge seit 2009 regelmässig nach [Iran] zurück kehrte (vgl. B9/11 S. 5 und 8; B14/8 S. 2 und 4), wobei dies seit 2010 aufgrund der angeordneten Meldepflicht alle drei resp. vier Monate notwendig gewesen sei (vgl. B9/11 S. 8; B14/8 S. 2 und 4), dass er auf Beschwerdeebene den Beweisantrag stellte, es seien seine Brüder und weitere Verwandte aus [EU-Mitgliedstaat] als Zeugen anzuhören, dass das Bundesverwaltungsgericht daraufhin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit bot, schriftliche Zeugenberichte seiner Verwandten und allfällige weitere Beweismittel (namentlich die angeblich beim Bruder befindlichen Film- und Fotoaufnahmen aus [Iran]) einzureichen sowie sich zur Frage zu äussern, weshalb er trotz angeblicher Verfolgungsgefahr (siehe Beschwerde S. 3 "ich kann nicht nach Iran zurück gehen; die werden mich umbringen oder 20 Jahre in Haft nehmen") wiederholt heimgekehrt sei, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen ist, womit er seine Vorbringen – insbesondere ohne Einreichung eines einzigen Film- oder Fotobeweises – nicht glaubhaft machen konnte, dass der Antrag, die in [EU-Mitgliedstaat] lebenden Brüder und weitere Personen seien als Zeugen in die Schweiz einzuladen und anzuhören, abzuweisen ist, nachdem der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung schriftlicher Stellungnahmen der als Zeugen angerufenen Personen unbenutzt hat verstreichen lassen, dass ferner auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung im Jahr 2010 regelmässig zurück reiste; dies auch nicht unter Berücksichtigung der geltend gemachten Meldepflicht, dass bei einer tatsächlich bestehenden Verfolgung im Iran der Beschwerdeführer wohl vielmehr nicht abermals freiwillig zurückgereist wäre,

E-7279/2013 dass der Beschwerdeführer zudem divergierende Angaben zu seiner Meldepflicht machte, wenn namentlich an der summarischen Anhörung vom 11. November 2013 von 'alle vier Monate' und an der Anhörung vom 5. Dezember 2013 von ' alle drei Monate' die Rede war (vgl. B9/11 S. 8, B14/8 S. 2, 5), dass dieser Widerspruch die Vorbringen zusätzlich erheblich in Zweifel zieht, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass den vorinstanzlichen Erwägungen auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Argumente entgegen gehalten wurden, sondern dass der Beschwerdeführer sich vielmehr auf eine Wiederholung des bereits im Asylgesuch dargelegten Sachverhalts beschränkte, ohne die einverlangten Beweismittel einzureichen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 aAsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 aAsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

E-7279/2013 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 aAsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 aAsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 aAsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden und gemäss Aktenlage geschiedenen kinderlosen Mann mittleren Alters handelt, der in seiner Heimat eine [technische] Ausbildung absolviert hatte (vgl. B9/11 S. 5),

E-7279/2013 dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Gesundheit zu Protokoll gab, es gehe ihm nicht gut, er höre Stimmen und sei deswegen in Behandlung (vgl. B14/8 S. 6), und dass aus den Akten hervorgeht, dass ihm (…) 2009 eine IV-Rente wegen psychischer Erkrankung zugesprochen worden ist ([…]), dass jedoch im Übrigen keine weiteren Hinweise zu diesem Problem in den Akten zu finden sind und der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe nicht zu seiner Gesundheit äusserte oder ein diesbezügliches ärztliches Zeugnis als Beweismittel einreichte, dass das Gericht demnach nicht von derart gravierenden psychischen Problemen des Beschwerdeführers ausgeht, dass sich dessen Wegweisung als unzumutbar erweisen würde, sondern entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in [Iran] für gegeben zu erachten sind, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Befragungen betonte, er lebe nun seit 1993 in Europa; in seiner Heimat lebe nur noch seine betagte Mutter, weshalb er nicht zurückkehren könne, dass er auch in seiner Rechtsmitteleingabe auf seine lange Anwesenheit von 23 resp. 15 Jahren im Schengen-Raum resp. in der Schweiz hinwies und geltend machte, es sei ihm wegen des fehlenden sozialen Netzes und in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht (im Iran erhielte er keine Invalidenrente mehr, Beschwerde S. 4) nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, dass den Hinweisen des Beschwerdeführers auf seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz beziehungsweise in Europa andererseits entgegensteht, dass er in den vergangenen Jahren wiederholt in seine Heimat zurückgekehrt sei, namentlich seit 2009 regelmässig und letztmals ca. im Juni 2013 (vgl. B9/11 S. 5 und 8; B14/8 S. 2 und 4), dass aus den Akten auch ein mehrwöchiger Aufenthalt im Iran im August/September 2008 hervorgeht ([…]), dass das Bundesverwaltungsgericht daraus schliesst, der Beschwerdeführer habe während seinen Aufenthalten in [Iran] Gelegenheit gehabt, sein früheres Beziehungsnetz wieder aufzubauen und sich in an die allfällig veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse anzupassen,

E-7279/2013 dass angesichts dieser Umstände davon auszugehen ist, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in [Iran] in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht – trotz des nur kleinen Verwandtschaftsnetzes (Mutter und Onkel in [Iran], vgl. B9/11 S. 6) – keine Schwierigkeiten mit sich bringt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegend als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 aAsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember 2013 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG stellte, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich die Beschwerde (zumindest betreffend den Wegweisungsvollzug) mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen auch nicht als aussichtlos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach gutzuheissen ist, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7279/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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