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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2016 E-727/2015

September 15, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,437 words·~22 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-727/2015

Urteil v o m 1 5 . September 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 1), und deren Kind B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 2), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 / N (…).

E-727/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 1, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in C._______ bei D._______ (Gouvernement al-Hassakah), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Dezember 2012 und reiste illegal in die Türkei. Am 21. Mai 2013 gelangte sie auf dem Landweg in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juni 2013 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 4. November 2014 brachte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe seit 2002 als Krankenschwester (…) gearbeitet. Nach Beginn des Bürgerkriegs habe sie in verschiedenen Apotheken mit Spendengeldern Medikamente, Spritzen und Verbandsmaterial gekauft, die sie als Krankenschwester in grosser Menge habe beziehen dürfen, um die Verwundeten der Freien Syrischen Armee (FSA) zu unterstützen. Sie habe die Ware jeweils einem Fahrer namens E._______ gegeben, der sie dorthin gebracht habe, wo sie benötigt worden sei. Gemeinsam mit zwei Hilfskräften namens F._______ und G._______ sei sie selbst im Sommer 2012 zweimal nach H._______ gefahren, um dort im Einsatz stehenden Ärzten dabei zu helfen, schwerverletzte Kämpfer FSA medizinisch zu versorgen. Beim ersten Mal sei sie 15 Tage dort geblieben. Zwei Wochen nach der Rückkehr nach D._______ sei sie erneut für sieben Tage nach H._______ gegangen. Sodann habe sie dreimal je einen Tag lang in I._______ den Verletzten geholfen. Sie und ihre Kollegen hätten ausserdem an Demonstrationen teilgenommen, um gegen die zahlreichen Verhaftungen und Misshandlungen von Kindern durch die syrische Armee zu protestieren. Dabei seien Fotografien gemacht worden. Durch ihre Arbeit hätten viele Personen sie gekannt, weshalb sie auf den Bildern leicht habe identifiziert werden können. Aufgrund ihres Engagements sei sie einmal am Arbeitsplatz durch die Polizei von D._______ befragt worden, wobei sie ihre Tätigkeiten zu Gunsten der Verwundeten der FSA abgestritten habe. Sie sei auch damit konfrontiert worden, dass die Polizei über ein Bild von ihr bei einer Demonstration verfüge, woraufhin sie zugegeben habe, an Kundgebungen teilgenommen und dabei eine kurdische Fahne getragen zu haben. Kurze Zeit später sei sie zwei Mal durch den Sicherheitsdienst von J._______ festgenommen worden. Beim ersten Mal, am 19. September 2012, sei sie zu Hause festgenommen worden. Auf dem Posten habe man ihr einige Fragen gestellt

E-727/2015 und sie gleichentags freigelassen. Am 5. November 2012 sei sie zum zweiten Mal festgenommen und fünf Tage lang auf einem Posten des Nachrichtendienstes festgehalten worden. Die Beamten hätten ihr gesagt, es sei verboten, an Manifestationen teilzunehmen und die Anhänger der FSA zu unterstützen; diese seien Terroristen. Der Fahrer E._______ sei ebenfalls festgenommen worden, womit sie konfrontiert worden sei. Sie habe ihr Engagement zunächst vollumfänglich abgestritten. Als sie auf die Existenz von Fotografien hingewiesen worden sei, die ihre Teilnahme an Demonstrationen belegen würden, habe sie gesagt, sie habe lediglich ein- oder zweimal an einer Kundgebung teilgenommen. Sie habe angemerkt, dass dies ein Fehler gewesen sei und dass sie keinerlei Verbindung zur FSA habe. Die Beamten hätten sie geohrfeigt, mit den Füssen getreten, angeschrien und beleidigt. Sie hätten ihr für den Fall der Weiterführung ihrer Tätigkeiten respektive einer Kontaktierung der FSA mit dem Tod gedroht. Sie hätten jedoch keine konkreten Beweise gegen sie in der Hand gehabt. Nach der zweiten Freilassung habe sie ihre reguläre Arbeit als Krankenschwester fortgeführt. Sie sei nicht mehr für mehr als einen Tag aus D._______ weggegangen und habe an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen. In der Folge sei die Situation für sie auch aufgrund der Veränderung der allgemeinen Lage schwierig geworden. In I._______ seien die Kurden mit der FSA in Konflikt geraten, da die kurdischen Gebiete aufgrund von Vorstössen der FSA durch die Regierungstruppen bombardiert worden seien. Zudem sei die staatliche Armee in J._______ präsent gewesen. Abends auf dem Nachhauseweg von D._______ in ihr Dorf habe sie jeweils Angst gehabt. An ihrem Arbeitsplatz habe sie im November 2012 einmal einen anonymen Drohbrief erhalten. Kurz darauf habe sie auf dem Weg nach Hause zweimal das Gefühl gehabt, dass ihr ein Auto beziehungsweise ein Motorrad gefolgt sei. Die ganze Situation sei derart kompliziert und gefährlich geworden, dass sie ihre Arbeit nicht mehr habe ausführen können und sich zur Flucht entschlossen habe. Schliesslich machte sie geltend, sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. A.c Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 1 ihre Identitätskarte, eine Arbeitsbestätigung, Unterlagen betreffend ein Gedenkkonzert in Bern vom 3. August 2013, zwei Schreiben und zwei Fotografien betreffend eine Demonstration in Basel am 10. August 2013, einen Aufruf zu einer Kundgebung in Genf am 20. September 2014 und drei Fotografien von jenem Anlass zu den Akten.

E-727/2015 B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 – eröffnet am 5. Januar 2015 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete sie als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführerin 1 beantragte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 4. Februar 2015 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, insbesondere die Akte A14/1 (Umschlag, mit dem Beweismittel eingereicht wurden) und den internen Antrag betreffend die vorläufige Aufnahme, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten, um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Feststellung, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 4) in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Dokumentierung ihrer Vorbringen verwies die Beschwerdeführerin 1 auf Berichte des UNHCR vom 27. Oktober 2014 und des UK Home Office vom 21. Februar 2014 sowie auf sieben Internetartikel. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren Ziff. 1–3) ab und forderte die Beschwerdeführerin 1 – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 900.– auf. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Februar 2015 fristgerecht geleistet. E. Mit Eingaben vom 20. Februar 2015 und vom 29. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin 1 ein Schreiben vom 15. November 2012 des zivilen Gefängnisses von J._______ betreffend die Haft vom 5. bis 10. November

E-727/2015 2012 (samt Übersetzung) und eine Bestätigung der Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD) vom 1. Mai 2015 betreffend ihre Mitgliedschaft bei dieser Organisation zu den Akten. Am 19. Mai 2016 machte sie weitere Ausführungen zu den Beschwerdeanträgen und verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert), mehrere Berichte von Menschenrechtsorganisationen und fünf Internetartikel. F. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 26. Juli 2016 im Wesentlichen dahingehend vernehmen, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 11. August 2016 eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin 1 hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch

E-727/2015 die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Der am (…) geborene Sohn der Beschwerdeführerin 1 wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Vorab sind die mit der Beschwerde erhobenen formellen Einwände gegen die angefochtene Verfügung zu prüfen. 3.1 Über die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2015 befunden. Daher ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 betreffend Verweigerung der Akteneinsicht nicht weiter einzugehen. 3.2 Die Beschwerdeführerin 1 moniert, die Vorinstanz habe in der Verfügung einige Tatsachen nicht erwähnt und es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Insbesondere habe sie unterschlagen, dass sich ihr Bruder als anerkannter Flüchtling in der Schweiz befinde und dass Ende August 2012 nach einer Versammlung einer Gruppe der (…) im Hof ihres Elternhauses ihr Vater von der Polizei vorgeladen worden sei. Damit habe das BFM die Begründungspflicht und das Willkürverbot verletzt.

E-727/2015 Die Begründung der Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Es trifft zu, dass die genannten Einzelheiten der Schilderung der Beschwerdeführerin 1 in der vorinstanzlichen Verfügung unerwähnt blieben beziehungsweise nicht gewürdigt wurden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um entscheidrelevante Vorbringen, zumal diese die Beschwerdeführerin 1 selbst nicht betreffen und soweit ersichtlich auf sie keine Auswirkungen hatten. Die zentralen Asylgründe wurden im Begründungsteil gewürdigt und als nicht asylrelevant erachtet. Die eingereichten Beweismittel erwähnte das BFM in der Verfügung ebenfalls und nahm darauf, soweit es diese als für die Beurteilung des Asylgesuchs relevant erachtete (exilpolitische Aktivität), in der Begründung explizit Bezug. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive ein Verstoss gegen das Willkürverbot sind damit nicht ersichtlich. 3.3 Der Sachverhalt erweist sich schliesslich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. dort insb. S. 7 f.) als vollständig und richtig erstellt. Die Beschwerdeführerin 1 hatte anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen Gelegenheit, ihre Vorbringen ausführlich darzulegen. Am Ende ihrer Ausführungen bestätigte sie, dass es keine weiteren Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen würden (vgl. A5/12 Ziff. 7.03 S. 9; A18/16 Q100 S. 14). Die Beschwerdeführerin 1 rügt, sie habe verklausulierte Ausführungen betreffend eine erlittene respektive angedrohte geschlechtsspezifische Verfolgung gemacht und sei offensichtlich nicht in der Lage gewesen, sich in der Anwesenheit von Männern vollumfänglich zu äussern. Indem das BFM auf eine Anhörung in einer Frauenrunde verzichtet habe, habe es Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und die Abklärungspflicht verletzt. Dieser Vorwurf erscheint unberechtigt. Die Beschwerdeführerin 1 gab lediglich an, sie habe aufgrund der schwierigen Lage in Syrien Angst vor einer Vergewaltigung gehabt. Konkrete Hinweise auf eine tatsächliche geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 6 AsylV1 lagen damit nicht vor. Auch in der Beschwerde wird nicht ausgeführt, worin die geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung bestanden haben soll.

E-727/2015 Die Fragen 51-54 der Anhörung sind im Protokoll doppelt enthalten, was mit einem Vermerk des Befragers („passage repeté“) kommentiert wird (vgl. A18/16 S. 8 f.). Die Passage steht inhaltlich in Zusammenhang mit den vorangehenden und den nachfolgenden Fragen, weshalb keine Hinweise auf ein mangelhaftes Protokoll bestehen. Zudem hat die Beschwerdeführerin 1 die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt (vgl. A18/16 S. 15). Die eingereichten Beweismittel sind sodann nummeriert und den Beschrieben auf dem Beweismittelumschlag eindeutig zuordenbar. Auf die Einholung einer Übersetzung der Dokumente konnte das BFM ohne weiteres verzichten, sprechen die eingereichten Bilder doch für sich selbst und ergibt sich der Inhalt der Beweismittel im Übrigen hinreichend aus dem Anhörungsprotokoll (vgl. A18/16 Q90-97 S. 13). Aus dem Umstand, dass zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung 17 Monate verstrichen sind, kann ebenfalls keine Verletzung der Abklärungspflicht abgeleitet werden. Bei dieser Sachlage bestand für die Vornahme weiterer Abklärungen – insbesondere für eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin 1 – kein Grund. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

E-727/2015 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids insbesondere aus, aufgrund des Bürgerkriegs erlittene Nachteile seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da das Motiv einer gezielten Verfolgung einer bestimmten Person fehle. Die Beschwerdeführerin 1 habe Angst vor einer Entführung oder Vergewaltigung geltend gemacht und auf die schwierigen Lebensbedingungen und die Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen verwiesen. Ein bewaffneter Konflikt alleine rechtfertige die Asylgewährung jedoch nicht. Die allgemeine Unsicherheit in Syrien sei eine unausweichliche Konsequenz des Krieges, die die gesamte Bevölkerung in gleicher Weise treffe. Weiter argumentiert die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 habe ausgeführt, dass die Behörden sie trotz des Bestehens von Fotografien, die sie beim Demonstrieren zeigten, nach beiden Festnahmen wieder freigelassen hätten. Für ihr Engagement zu Gunsten der verletzten Kämpfer der FSA hätten zwar keine Beweise vorgelegen. Da sie diese riskanten Aktivitäten nach der zweiten Freilassung jedoch nicht mehr weitergeführt habe, habe im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr vorgelegen. Hinsichtlich des erhaltenen Drohbriefes und der Beobachtung auf dem Heimweg fehle es an der genügenden Intensität. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 weder die Urheber noch den Grund dieser Behelligungen nennen können. Es sei kaum vorstellbar, dass die syrischen Behörden ein solches Vorgehen wählen würden, zumal sie die Adresse und den Arbeitsort der Beschwerdeführerin 1 gekannt hätten. Mithin hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es liege auch keine begründete Furcht zufolge subjektiver Nachfluchtgründe vor. Zwar sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten der Exilorganisationen, die sich regimekritisch zeigten, überwachen würden. Angesichts der zahlreichen politischen Aktivitäten von Exilsyrern würden sie sich jedoch darauf konzentrieren, diejenigen Personen zu identifizieren, deren politischer Aktivismus über die Teilnahme an typischen Massenveranstaltungen im Exil hinausgehe und sie als gefährliche Gegner des Regimes erscheinen liesse. Das exilpolitische Engagement sei

E-727/2015 für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft daher nur dann massgeblich, wenn sich eine regimekritische Person über eine längere Zeit öffentlich exponiert habe oder wenn die Tätigkeiten im Ausland eine Fortsetzung der politischen Aktivitäten in Syrien darstellten. Das Engagement der Beschwerdeführerin 1 beschränke sich gemäss den eingereichten Beweismitteln auf die einfache Beteiligung an mehreren Kundgebungen der syrischen Opposition. Sie habe keine Aktivitäten entwickelt, die Verfolgungshandlungen seitens der heimatlichen Behörden hervorrufen würden. 5.2 Die Beschwerdeführerin 1 wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM Ausführungen zu den allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs gemacht habe. Sie habe ihre konkrete Bedrohungslage ausführlich geschildert. Die Vorinstanz habe an sich nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen gezweifelt. Dennoch habe sie betreffend den Drohbrief implizit mit der angeblichen Unglaubhaftigkeit argumentiert, indem ausgeführt worden sei, sie habe den Verfasser des Schreibens und den Grund dafür nicht nennen können und es sei nicht nachvollziehbar, dass die syrischen Behörden auf diese Art vorgegangen seien. Damit habe das BFM auf willkürliche Art und Weise Argumente betreffend die angebliche Unglaubhaftigkeit einerseits und die fehlende Asylrelevanz andererseits vermischt. Im Übrigen könne die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen so nicht begründet werden. Es gehe nicht an, den willkürlich agierenden syrischen Behörden eine nachvollziehbare Logik in ihrem Handeln unterstellen zu wollen. Ausserdem könne von ihr nicht verlangt werden, den Absender eines anonymen Drohbriefs zu kennen. Sodann habe das BFM ignoriert, dass sie sowohl bei ihrer Aktivität als Pflegerin für Oppositionelle als auch an den Demonstrationen identifiziert worden sei. Die Argumentation, dass das syrische Regime seit Beginn der Revolution Menschen nur dann gezielt verfolgt habe, wenn entsprechende Beweise vorgelegen hätten, sei absurd. Zahlreiche Personen würden in Syrien lediglich auf Verdacht hin asylrelevant verfolgt. Aus ihren Aussagen gehe eindeutig hervor, dass die syrischen Behörden gegen sie einen konkreten Verdacht gehabt hätten und dass die Suche nach ihr angedauert habe. Da sie sich aktiv und unter schwierigen Bedingungen gegen das Regime engagiert habe, werde sie von der Regierung als Oppositionelle wahrgenommen. Erschwerend kämen ihre exilpolitischen Tätigkeiten hinzu, mit denen sie sich zusätzlich exponiere. Des Weiteren bestehe zufolge der Tätigkeiten ihres Bruders und der Verhaftung ihres Vaters die Gefahr einer Reflexverfolgung. Aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sowie des vielfältigen politischen und ethnischen Profils seien die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung erfüllt.

E-727/2015 Ferner habe sie glaubhaft gemacht, aufgrund ihres Profils eine Verhaftung oder Verschleppung durch Angehörige bewaffneter Gruppen befürchtet zu haben. Im Zusammenhang mit ihrer kurdischen Herkunft und ihrer beruflichen Tätigkeit handle es sich dabei ebenfalls um ein asylrelevantes Vorbringen. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin 1 ausführlich auf den Bericht des UNHCR vom 27. Oktober 2014 zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (vgl. die Beschwerdeschrift S. 15-19). 5.3 Die Vorinstanz entgegnet vernehmlassend, die Ausführungen in der Beschwerde seien nicht geeignet, ihre Einschätzung in der angefochtenen Verfügung umzustossen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 würden als glaubhaft erachtet und durch die eingereichten Beweismittel gestützt. Indes seien die geltend gemachten Nachteile, wie in der Verfügung ausgeführt, asylrechtlich nicht relevant. 5.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, aufgrund ihrer von der Vorinstanz als glaubhaft eingeschätzten Asylgründe und der eingereichten Beweismittel sei offensichtlich, dass sie den syrischen Behörden bekannt sei. Aus der Sicht des Regimes sei sie in Syrien eine wichtige Unterstützerin der Opposition gewesen. Mit ihren Fluchtgründen und dem exilpolitischen Engagement habe sie begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien als Verräterin wahrgenommen und deshalb gezielt asylrelevant verfolgt würde. 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtet die Asylgründe der Beschwerdeführerin 1 zu Recht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Anlässlich der Befragungen äusserte sie sich spontan und lebensnah, und machte substanziierte, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Ausführungen.

Es ergibt sich somit, dass sich die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2012 als Krankenschwester zu Gunsten der FSA engagierte, indem sie dieser medizinisches Material und Medikamente zukommen liess und deren Verletzte behandelte. Sodann wurde sie als Teilnehmerin an Demonstrationen gegen die Regierung von den syrischen Behörden identifiziert und in diesem Zusammenhang zweimal festgenommen. Nach einer fünftägigen Haft im November 2012 – bei der sie geschlagen und massiv bedroht wurde –

E-727/2015 führte sie ihr Engagement zu Gunsten der FSA in reduziertem Ausmass weiter, bevor sie Syrien Mitte Dezember 2012 verliess. 6.2 Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich die Ausreisegründe – soweit eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden geltend gemacht wird – als asylrechtlich relevant. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5779/2013 (vgl. a.a.O.) zur Asylrelevanz der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime. Dabei legte es dar, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Demnach haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dort E. 5.7.2). Die Beschwerdeführerin 1 wurde als Teilnehmerin an gegen die Regierung gerichteten Demonstrationen durch die syrischen Behörden namentlich identifiziert; zudem liegt dem Regime offenbar Bildmaterial vor, das ihr Engagement belegt. Der eingereichten Bestätigung der Haftentlassung vom 15. November 2012 ist zu entnehmen, dass sie gegen Bezahlung einer Kaution durch den Instruktionsrichter freigelassen worden sei und über die Anschuldigung (Teilnahme an Manifestationen gegen den Staat) zu einem späteren Zeitpunkt richterlich entschieden werde. Die Tätigkeit zu Gunsten der FSA verneinte die Beschwerdeführerin 1 gegenüber den syrischen Behörden zwar; dennoch ist aufgrund ihrer Schilderung davon auszugehen, dass auch diesbezüglich ein Verdacht gegen sie bestand. Zudem trifft die Feststellung der Vorinstanz, dass sie sich nach der zweiten Verhaftung nicht weiter für die Verwundeten einsetzte, nicht zu. Die Beschwerdeführerin 1 reiste zwar nicht erneut nach H._______, um sich unmittelbar selbst an der Versorgung von verwundeten Kämpfern zu beteiligen. Sie liess diesen jedoch weiterhin Verbandsmaterial zukommen (vgl. A5/12 Ziff. 7.02 S. 9) und ging zwei Tage hintereinander nach I._______, um der FSA Medikamente zu bringen (vgl. A18/16 Q74 f. S. 11 und Q86 S. 12). Etwa einen Monat – zeitnah nach der zweiten Freilassung – verliess sie ihren Heimatstaat.

E-727/2015 Analog zur Konstellation im Verfahren D-5779/2013 und verstärkt durch ihr Engagement zu Gunsten der FSA ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 vom syrischen Staat als Regimegegnerin angesehen wird und im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Der Umstand, dass sie bis zur Ausreise lediglich zweimal festgenommen und anschliessend wieder freigelassen wurde, ändert daran nichts, zumal die syrischen Behörden für ihr willkürliches Vorgehen bekannt sind. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien verneint werden. Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich einer drohenden Verfolgung von Seiten bewaffneter Gruppen. Der diesbezüglichen subjektiven Furcht fehlt es mangels konkreter Hinweise auf eine solche Gefährdung an objektiver Begründetheit. Im Übrigen kann angesichts der vorangehenden Ausführungen darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift – insbesondere die allenfalls drohende Reflexverfolgung, das exilpolitische Engagement und die allfälligen Konsequenzen des Auslandsaufenthalts – einzugehen. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 1 ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihr – mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) – in der Schweiz Asyl zu gewähren. Betreffend den in der Schweiz geborenen Beschwerdeführer 2 werden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht und bestehen keine Hinweise auf begründete Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund der Gefährdung seiner Mutter. Indes kommt ihm gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl zu. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E-727/2015 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschusses ist zurückzuerstatten. 9. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zudem eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2670.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-727/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen festzustellen und diesen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘670.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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