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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2010 E-7259/2010

October 19, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,675 words·~13 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (flughafenverfahren); Verfügun...

Full text

Abtei lung V E-7259/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Oktober 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._____, geboren (...), Vietnam, zurzeit im Transit des Flughafens Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 29. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7259/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 6. Juli 2008 verliess und über China, Russland, Ungarn und Frankreich am 11. September 2009 in die Schweiz gelangte, dass er am 11. September 2010 im Flughafen Zürich von den Schweizer Behörden angehalten wurde, als er versuchte, nach England weiterzureisen, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2010 ein Asylgesuch stellte, worauf das BFM ihm mit Verfügung gleichen Datums die Einreise in die Schweiz verweigerte und den Transitbereich als Aufenthaltsort zuwies, dass er am 14. September 2010 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und am 28. September 2010 die direkte Bundesanhörung stattfand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit für die direkte Anhörung eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass er vorbrachte, er sei vietnamesischer Staatsangehöriger aus B._____ mit letztem Wohnsitz in Kien Thiet C._____, dass er bis zur Scheidung seiner Eltern im Jahre 2004 in B._____ gelebt und dort bis zur sechsten Klasse die Schule besucht habe, bevor er mit seiner Mutter nach C._____ gezogen sei, wo er von 2006 bis Ende 2007 als Bauhandlanger gearbeitet habe, dass er seit Mitte 2006 bis zu seiner Ausreise bei einer Tante in C._____ gelebt und diese seine Ausreise nach China finanziert habe, dass er nach seiner Ausreise zunächst während drei bis vier Monaten illegal in China gelebt und gearbeitet habe, bevor er mit Hilfe einer Schlepperorganisation nach Russland gelangt sei, dass er Russland in zwei Monaten durchquert und schliesslich Ungarn erreicht habe, wo er sich während mehreren Wochen in einer Hütte im Wald aufgehalten und diese nicht verlassen habe, bevor er in einem Lastwagen nach Frankreich gebracht worden sei, E-7259/2010 dass er sich während fünf bis sieben Monaten illegal in Paris bei vietnamesischen Landsleuten aufgehalten und diesen bei der Arbeit geholfen habe, dass er einen koreanischen Reisepass erhalten habe und dann mit seinem Freund, D._____ (D-7260/2010, Anm. BVger), über den Flughafen Zürich nach England habe reisen wollen, in der Hoffnung, dort Arbeit zu finden, dass er für die Reisepapiere 500 Euro schulde und diese zurückzahlen müsse, sobald er eine Arbeit gefunden habe, dass er Vietnam am 6. Juli 2008 wegen der Trennung seiner Eltern und in der Hoffnung, ein neues Leben aufbauen zu können, verlassen habe, dass er sich weder politisch noch religiös betätigt und nie irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass er abgesehen von einem Geburtsschein, der sich bei den Eltern befinde, im Heimatstaat nie Reise- oder Identitätspapiere besessen oder beantragt habe, dass er seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mit seinen Eltern nicht mehr in Verbindung stehe, keinen Kontakt mit ihnen wünsche und nicht wisse, wo sich diese aktuell aufhalten würden, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, weil er nicht mehr herumhängen und ein normales Leben führen möchte, dass er wegen der Scheidung seiner Eltern nicht in den Heimatstaat zurückkehren wolle, weil sich niemand um den anderen kümmere und er stattdessen lieber zurück nach Frankreich gehen möchte, falls er nicht in der Schweiz bleiben könne, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. September 2010 – eröffnet am 1. Oktober 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe würden sich auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale Situation in Vietnam beziehen, welche jedoch keine E-7259/2010 asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu begründen vermöge, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, dass weder die in Vietnam herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Vietnam sprechen würden und der Beschwerdeführer dem BFM bis dato keinerlei Ausweispapiere abgegeben habe, weshalb insbesondere die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht nachgewiesen sei, dass er eigenen Aussagen zufolge mehr als zwei Jahre allein im Ausland gelebt habe und während dieser Zeit seinen Lebensunterhalt selbst habe verdienen können, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und seine Aussagen zu den fehlenden Familienverhältnissen als Schutzbehauptungen zu werten seien, weshalb ihm zuzumuten sei, mit seiner Familie in Kontakt zu treten, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht bentragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Daten- E-7259/2010 weitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Beschwerdeführer – bei erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass der Rechtsmitteleingabe lediglich eine handschriftliche, in vietnamesischer Sprache verfasste Begründung beiliegt, dass das Schweizerische Rote Kreuz Kanton Zürich, Sozial-, Rechtsund Rückkehrberatung, in seinem Begleitschreiben an das Gericht vom 8. Oktober 2010 ausführte, eine Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung sei in die Wege geleitet worden und werde in Kürze nachgereicht, dass der Instruktionsrichter am 8. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort bis auf Weiteres aussetzte, dass die in Aussicht gestellte Übersetzung der Beschwerdebegründung am 13. Oktober 2010 (vorab per Fax am 12. Oktober 2010) beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte er - E-7259/2010 geben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-7259/2010 dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs ausschliesslich familiäre und wirtschaftliche Gründe anführt und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass auch die im Zusammenhang mit geschuldetem Geld vorgebrachten Drohungen seitens einer Schlepperorganisation keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinerlei Vorbringen geltend machen kann, die auch nur ansatzweise geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb es sich ohne weiteren Erwägungsaufwand erübrigt, näher darauf einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), E-7259/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der spezifischen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung zu tragen ist, dass sich für das BFM insbesondere die Pflicht ergibt, bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte genügend abzuklären und dabei der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen ist, dass sich für die Asylbehörden daraus grundsätzlich die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für die im Falle einer Heimkehr unbegleitete minderjährige Person im Heimatland realistischerweise ergeben könnte, insbesondere ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 24 S. 259 ff., mit weiteren Hinweisen), dass die Behörden im Asylverfahren gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 E-7259/2010 AsylG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben, diese Untersuchungspflicht jedoch durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei sie insbesondere ihre Identität offenzulegen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im Heimatstaat einen Geburtsschein besitzt, welcher sich bei seinen Eltern befindet (vgl. Protokoll vom 14. September 2010 S. 9 und Protokoll vom 28. September 2010 S. 5), und er demzufolge bei den heimatlichen Behörden registriert ist und es ihm zumutbar gewesen wäre, sich - beispielsweise - bei einer Vertretung seines Heimatstaates in der Schweiz um die Beschaffung eines entsprechenden Identitätsnachweises zu bemühen, dass er aber den Behörden - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und auch keine erkennbaren Anstrengungen unternommen hat, sich solche zu beschaffen, dass er einzig zu Protokoll gegeben hat, er wolle nicht, dass man über seine Familie Nachforschungen anstelle, und sich schliesslich geweigert hat, die entsprechende Einwilligungserklärung zu unterzeichnen (vgl. Protokoll vom 14. September 2010 S. 20), dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat zumindest mit seiner Tante, die ihm bei der Ausreise geholfen hat, über ein unterstützungsfähiges und -williges familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass er seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat im Juli 2008 seinen Lebensunterhalt selbst bestritten hat und in sieben Monaten das 18. Lebensjahr vollenden wird, dass dem Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände zugemutet werden kann, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und dort Kontakt zu seiner Tante und wohl auch zu weiteren Verwandten aufzunehmen, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-7259/2010 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand, wodurch der Antrag mit dem vorliegenden Urteil hinfällig wird, und – soweit er sichtlich – bisher keine Daten weitergegeben wurden, weshalb keine weitere Informationspflicht besteht, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-7259/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Flughafenpolizei Zürich. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 11

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