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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2007 E-7256/2007

December 20, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,342 words·~7 min·1

Summary

Asylverfahren (Übriges) | Vorsorgliche Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-7256/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Dezember 2007 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Jean- Daniel Dubey, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Türkei, vertreten durch Ruedi Illes, Caritas Luzern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Verfügung vom 17. Oktober 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7256/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2007 bei der Schweizer Vertretung in Ankara ein Asylgesuch gestellt hatte, dass sie am 31. August 2007, vor dem erstinstanzlichen Entscheid über dieses Gesuch, ihren Heimatstaat verliess und auf dem Luftweg nach B._______ gelangte, dass sie sich eigenen Angaben zufolge dort fünf Tage lang aufhielt, in dieser Zeit auf der Schweizer Vertretung C._______ wegen ihres hängigen Asylgesuchs vorsprach, wo ihr nahegelegt wurde, in B._______ ein Asylgesuch zu stellen, was sie jedoch ablehnte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2007 das (in Ankara gestellte) Asylgesuch ablehnte, diese Verfügung indessen nicht eröffnen konnte, weil die Beschwerdeführerin am 13. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangte, wo im Empfangszentrum D._______ wegen ihres Asylgesuchs vorsprach, dass die Beschwerdeführerin am 18. und 20. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass das BFM nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 - eröffnet am 18. Oktober 2007 - in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin nach B._______ sowie den sofortigen Vollzug anordnete und dabei feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe eigenen Angaben zufolge vom 5. September 2007 bis zum 13. September 2007 und somit einige Zeit in B._______ aufgehalten, dass sie anlässlich des ihr am 17. Oktober 2007 (beim E._______) gewährten rechtlichen Gehörs keine überzeugenden Gründe vorgebracht habe, die gegen eine Wegweisung nach B._______ sprechen würden, E-7256/2007 dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie ohne Visum nach B._______ habe einreisen können, als realitätsfremd und unglaubhaft einzustufen seien, weshalb sie über irgend einen Aufenthaltstitel für dieses Land verfügt haben müsse, dass daher vor diesem Hintergrund von der Praxis, wonach bei einem Drittstaataufenthalt von einigen Tagen in der Regel von einem Aufenthalt von mindestens 20 Tagen auszugehen sei, abzuweichen sei, dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2007 den B._______ Behörden übergeben wurde, indessen offenbar umgehend wieder in die Schweiz zurückkehrte, dass die Beschwerdeführerin mit einer in F._______ aufgegebenen Laienbeschwerde vom 25. Oktober 2007 die Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anfocht und dabei die Nachreichung einer Beschwerdeergänzung in Aussicht stellte, dass ihr Rechtsvertreter diese Beschwerdeergänzung am 26. Oktober 2007 zu den Akten gab und in prozessualer Hinsicht unter anderem den Verzicht auf allfällige Vollzugshandlungen sowie die Gewährung der vollständigen Einsicht in die Vorakten beantragte, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Oktober 2007 der Vollzug der vorsorglichen Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens definitiv ausgesetzt wurde und die Vorakten zur Gewährung der Akteneinsicht an die Vorinstanz überwiesen wurden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2007 rügen liess, ihr sei durch die Vorinstanz nur unvollständig Akteneinsicht gewährt worden, dass das BFM mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Oktober 2007 zur Vernehmlassung eingeladen sowie zur Gewährung der Akteneinsicht, soweit noch nicht geschehen, aufgefordert wurde, dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2007 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, E-7256/2007 dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2007 seine Kostennote zu den Akten reichte und festhielt, er habe vom BFM keine weiteren Akten mehr erhalten und sehe sich deshalb ausser Stande, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM betreffend vorsorgliche Wegweisungen gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG entscheidet (Art. 107 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht rügt (vgl. Eingaben vom 7. November 2007 und vom 5. Dezember 2007, Instruktionsverfügung vom 12. November 2007), dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2007 die Berechtigung der prozessualen Rüge der unvollständig gewährten Akteneinsicht nicht bestreitet respektive auf diese Frage nicht eingeht und offenbar (der konkrete Umfang der Einsichtgabe lässt sich aus den Akten nicht mit letzter Sicherheit bestimmen) die Akteneinsicht auch nach der zweiten Aufforderung durch den Instruktionsrichter nicht im erforderlichen Umfang gewährte, E-7256/2007 dass die sachgerechte inhaltliche Anfechtung ohne vollständige Einsicht in die Vorakten unmöglich ist (vgl. Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7. November 2007 sowie vom 5. Dezember 2007), dass das BFM die angefochtene Verfügung mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung damit begründete, die Beschwerdeführerin habe sich vom 5. bis zum 13. September 2007 und in B._______ aufgehalten und vorliegend sei vom Erfordernis eines Aufenthaltes von mindestens 20 Tagen im Drittland abzuweichen, dass der Begriff "einige Zeit" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 1 E. 14 S. 9 ff. mit weiteren Hinweisen) mit 20 Tagen konkretisiert wird, dass zwar tatsächlich unter ganz aussergewöhnlichen Umständen von der Regel von 20 Tagen Aufenthalt im Drittland abgewichen werden kann (vgl. EMARK Nr. 1999 Nr. 23 E. 3c.bb S. 149 f.), solche Umstände hier indessen offensichtlich nicht vorliegen, dass sich aus den Akten vielmehr eine überdurchschnittliche Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz ergibt und das offensichtliche Ziel-Fluchtland nicht B._______, sondern von Anfang an die Schweiz war, welche Umstände allenfalls sogar ein Abweichen von der 20-Tage-Regel nach oben nahegelegt hätten (vgl. EMARK 1999 Nr. 22 S. 140 ff.), dass das BFM damit vorliegend zu Unrecht - und offenbar auch unter Verletzung der prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin - die vorsorgliche Wegweisung nach B._______ angeordnet hat, dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen, die abgefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 17. Oktober 2007 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, das Asylverfahren weiterzuführen, dass � nachdem den materiellen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich zu entsprechen ist � zwecks Vermeidung weiteren unnötigen Aufwands auf die in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2007 angekündigte Gewährung des rechtlichen Gehörs zu verzichten und die Vernehmlassung des BFM vom 29. November 2007 der Beschwerdeführerin mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen ist, E-7256/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführerin gemäss Art 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche gestützt auf die angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters auf insgesamt Fr. 1'546.75 (inklusive aller Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-7256/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Zwischenverfügung des BFM vom 17. Oktober 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin weiterzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'546.75 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 29. November 2007; eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.- Nr. N_______) - das E._______ ad _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 7

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