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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2014 E-7249/2013

May 28, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,811 words·~14 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7249/2013

Urteil v o m 2 8 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2013 / N (…).

E-7249/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) verliess und am (…) zusammen mit (…) und (…) (Beschwerdeverfahren […]) von (…) aus in die Schweiz einreiste, wo er am 21. November 2013 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im (…) vom 2. Dezember 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2013 zur Begründung anführte, er sei albanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, wo er geboren sei und bis (…) die Grundschule besucht habe, dass sein (…) vor rund (…) Jahren eine Person namens C._______ – den Nachnamen kenne er nicht – mit einer Schusswaffe verletzt und anschliessend eine Gefängnisstrafe verbüsst habe, dass die Angelegenheit damit nicht erledigt sei, weil ihm und seiner Familie nun die Blutrache drohe, dass Familienangehörige gesagt hätten, die gegnerische Familie sei nicht an einer Versöhnung interessiert, weshalb er nach der Grundschule aus Angst vor Racheakten keine weiterführenden Schulen besucht und kaum mehr das Dorf verlassen habe, dass er sich schliesslich aus Angst vor Racheakten der verfeindeten Familie zur Ausreise entschlossen habe, dass er auf entsprechende Fragen antwortete, es habe keine konkreten Angriffe auf seine Person gegeben und er habe seine Befürchtungen auch nicht den albanischen Behörden gemeldet (Akten BFM A4/10 S. 6 f.) respektive sie hätten die gegnerische Familie im Dorf nicht gesehen, sein (…) und dessen (…) seien einmal von Mitgliedern der verfeindeten Familie bedroht worden, er selber sei nie bedroht worden, weil er das Dorf fast nie verlassen habe (A5/9 S. 4), dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seine Identitätskarte zu den Akten reichte,

E-7249/2013 dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 21. November 2013 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dass es gleichzeitig den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft während höchstens 30 Tagen anordnete sowie den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Haft beauftragte, dass der Beschwerdeführer das Gericht mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 ersuchte, ihm mehr Zeit für das Einreichen der Beschwerde einzuräumen, weil die (…) Beratungsstelle für Asylsuchende über die Festtage geschlossen und erst wieder am 6. Januar 2014 geöffnet sei, dass er sich am 6. Januar 2014 danach erkundigte, ob das Gericht seine Eingabe vom 24. Dezember 2013 erhalten habe und ob ihm eine Nachfrist zum Einreichen einer Beschwerdebegründung gewährt werde, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 anordnete, die Eingabe vom 24. Dezember 2013 werde als eine den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde entgegengenommen, dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihn unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall aufforderte, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerde einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 gemeinsam mit (…) und (…) fristgerecht eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und beantragte, die Verfügung vom 17. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,

E-7249/2013 dass auf die Begründung der Begehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

und erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-7249/2013 dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag (Erteilen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) erübrigt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wohingegen Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete, weshalb es erstaunt, dass dieser Umstand in der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht erwähnt und entsprechend gewürdigt, sondern lediglich beim Hinweis auf die verkürzte Beschwerdefrist (mit dem Hinweis auf den zweiten Absatz von Art. 108 AsylG) indirekt aufgenommen wurde, dass dem Beschwerdeführer durch diese Vorgehensweise jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen ist, dass das BFM zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, es bestünden weder konkrete Hinweise auf eine Verfolgung noch gebe es Anlass zur Annahme, eine Verfolgung könnte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, wofür auch der Umstand spreche, dass dem Beschwerdeführer nie etwas geschehen

E-7249/2013 sei, obwohl dieser seit sechs Jahren mit der gegnerischen Familie in Blutfehde stehe, dass sein Bruder trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefahrensituation in Albanien zurückgeblieben sei und seine Kenntnisse über die Auseinandersetzung zwischen (…) und C._______ sehr beschränkt seien, dass ausserdem Albanien gemäss Kenntnis des Bundesamtes Personen Schutz biete, die im Zusammenhang mit einer Blutrache Todesdrohungen erhalten würden, dass die befürchteten Übergriffe von den albanischen Behörden strafrechtlich verfolgt würden und aufgrund des geltend gemachten Sachverhaltes keine Hinweise vorlägen, wonach solche vom albanischen Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen würden, dass somit weder konkrete Hinweise auf eine Drittverfolgung vorlägen noch auf eine fehlende Schutzgewährung durch den albanischen Staat geschlossen werden könne, und der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, sich trotz seiner Befürchtungen nicht an die albanischen Behörden gewendet zu haben, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei und die Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft von höchstens 30 Tagen zur Sicherstellung des Vollzugs vorliegend erfüllt seien, dass dieser Einschätzung beizupflichten ist, weshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Ausführungen zu verweisen ist, dass in der Tat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder müsste objektiv begründete Furcht haben, in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit solchen ausgesetzt zu werden,

E-7249/2013 dass es sich, wie bereits erwähnt, bei Albanien um einen vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Staat handelt, bei dem von Gesetzes wegen vermutet wird, dass in der Regel keine asylrelevante staatliche Verfolgung besteht und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass diese Vermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe mangels stichhaltiger und substanziierter Entgegnungen zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht gelingt, die erwähnte Regelvermutung umzustossen, dass insbesondere festzustellen ist, dass die Mitglieder der verfeindeten Familie seit der Verhaftung des (…) des Beschwerdeführers genügend Zeit gehabt hätten, den Beschwerdeführer oder ein anderes männliches Familienmitglied für das begangene Unrecht im Sinne des Kanun (Blutrache) zur Verantwortung zu ziehen, sollten sie tatsächlich eine solche Tat beabsichtigt haben, dass des Weiteren der Beschwerdeführer sowohl bei der summarischen Befragung als auch anlässlich der Anhörung verneinte, konkreten Übergriffen seitens der verfeindeten Familie ausgesetzt gewesen zu sein, und die Frage, ob er seine Furcht vor einer Blutrache den albanischen Behörden mitgeteilt habe, verneinte, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers, auch nach der Verhaftung (…) bis im Jahr (…) oder (…) die Grundschule besucht zu haben (vgl. A5/9 S. 3), nicht mit demjenigen einer von Blutrache bedrohten Person vereinbaren lässt, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seinen zum Zeitpunkt der summarischen Befragung (…) Bruder (…) (A4/10 S. 4) wohl kaum in Albanien zurückgelassen hätte und er bei einer tatsächlich drohenden Blutrache nach seinem (…)aufenthalt als Tourist zirka zwei Jahre vor der Befragung (A4/10 S. 4) auch nicht dorthin zurückgekehrt wäre, dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, bis jetzt sei noch niemand von der Familie getötet worden, weil sich die männlichen Familienmitglie-

E-7249/2013 der nur noch zu Hause aufhalten und von den Dorfbewohnern geschützt würden, nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers bei der summarischen Befragung, er habe sich vor zirka zwei Jahren für drei Monate als Tourist in (…) aufgehalten (A4/10 S. 4), vereinbaren lässt, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerdeverbesserung, die sich darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, erübrigt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft darzutun, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-7249/2013 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Albanien, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal er in Albanien über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (A4/10 S. 4) und vor seiner Ausreise gelegentlich als (…) im Dorf gearbeitet hat (A4/10 S. 3), dass schon deshalb keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, weil davon auszugehen ist, dass die (…) des Beschwerdeführers und seine (…) (A5/9 S. 6) in Albanien behandelt werden können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung von allenfalls zusätzlich erforderlichen Reisepapieren mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

E-7249/2013 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, zumal bereits im massgeblichen Zeitpunkt die Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend schien, dass nämlich insbesondere von der Schutzfähig- und -willigkeit der albanischen Behörden auszugehen war, während der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Einwand, die Polizei könne ihn nicht schützen, ohne sich überhaupt an sie gewandt zu haben, nichts Entscheidendes dagegen vorbrachte, vielmehr der Umstand, dass (…) selbst nach der begangenen Straftat verhaftet und verurteilt wurde, gerade die Vermutung, der albanische Staat sei schutzfähig und -willig, bestätigte, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung deshalb unbesehen einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7249/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Peter Jaggi

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