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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2010 E-7248/2010

October 29, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,927 words·~10 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-7248/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Türkei, unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7248/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Februar 2006 dieses Gesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug dieser Massnahme anordnete und zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG genügen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine am 29. März 2006 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. August 2009 vollumfänglich abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. September 2009 auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. September 2009 nicht eintrat, weil darin keine Revisionsgründe dargetan worden seien, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2010 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass er das zweite Gesuch anlässlich der Anhörungen vom 16. September 2010 und vom 1. Oktober 2010 im Wesentlichen damit begründete, sein Rechtsanwalt in der Türkei habe ihm geraten, nicht in den Heimatstaat zurückzukehren, weil er dort nach wie vor gefährdet sei und eine bereits früher gegen ihn geleitete staatsanwaltschaftliche Untersuchung nun unter einer anderen Verfahrensnummer geführt und er beschuldigt werde, Pressedelikte begangen zu haben, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen Bestätigungsschreiben seines Anwalts, seines Vaters und zweier Bekannter zu den Akten reichte, dass das BFM mit – am gleichen Tag eröffneter – Verfügung vom 1. Oktober 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und erneut dessen E-7248/2010 Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen und den Akten seien keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde erhob, worin er inhaltlich beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des BFM offenbar momentan unbekannten Aufenthalts ist, weshalb dieses Urteil an die letzte dem Gericht bekannte Adresse zu eröffnen ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), E-7248/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asyl verfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, weshalb das Vorliegen von Hinweisen auf seither eingetretene relevante Ereignisse im erwähnten Sinn zu prüfen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 4.6.1 seines ausführlich begründeten Urteils vom 11. August 2009 auf verschiedene vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel Bezug nahm und feststellte, dass es sich dabei gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara um authentische Dokumente handle, dass das Gericht festhielt, es sei nach wie vor unklar, ob gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet worden sei, E-7248/2010 und was der Hintergrund des "angeblich bei der Staatsanwaltschaft von Ankara unter der Vorbereitungsnummer (...) registrierten Dossier[s]" sei, dass im Urteil weiter festgestellt wurde, dass der in der Türkei durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer, dem es möglich gewesen sei, sogar verwaltungsinterne Schreiben des Innenministeriums beizubringen, "auffälligerweise keine Beweismittel eingereicht [habe], welche die behauptete Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches rechtsgenüglich belegen könnten", dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen mit der schriftlichen Auskunft seines türkischen Anwalts vom 23. August 2010 begründet, die im Kern festhält, bei dem Ermittlungsverfahren der "Republikstaatsanwaltschaft von Ankara mit der Nummer (...)" sei "die Dossiernummer dieser Ermittlung" (auf die Nummer [...]) geändert worden und der Fall sei vom "Staatsanwalt (...) übernommen" worden, dass bei der heutigen Aktenlage demnach weiterhin von einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und nicht von der bereits erfolgten Eröffnung eines konkreten Strafverfahrens auszugehen ist, dass somit diesbezüglich nicht von einer gegenüber dem ersten Asylverfahren massgeblich veränderten Aktenlage auszugehen ist, dass an dieser Feststellung auch die vom Vater und von zwei Bekannten des Beschwerdeführers eingereichten Bestätigungen nichts zu ändern vermögen, zumal alle drei Personen bereits im ersten Asylverfahren inhaltlich ähnliche Eingaben zu den Akten gereicht hatten (vgl. Ein gaben vom 29. März, 19. April, 13. Oktober und 13. Dezember 2006) und sich die Beschreibungen der beiden Letztgenannten im Wesentlichen auf Vorfälle beziehen, die sich in den ein bis zwei auf das Jahr 1999 folgenden Jahren ereignet haben sollen und denen das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil bereits die flücht lingsrechtliche Relevanz abgesprochen hatte (vgl. Urteil vom 11. August 2009 Erwägung 4.5), dass somit (nach wie vor) keine Hinweisen auf flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen E-7248/2010 und das BFM zu Recht in Anwendung dieser Bestimmung auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb auch die erneut verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-7248/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten nach wie vor nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements auch im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend, wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2009 festgestellt, zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch weiterhin möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt erneut angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos wird, E-7248/2010 dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7248/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 9

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