Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7247/2018
Urteil v o m 1 2 . April 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. November 2018 / N (…).
E-7247/2018 Sachverhalt: A. Die afghanischen Beschwerdeführenden tadschikischer Ethnie suchten am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragungen zur Person (BzP) vom 3. Dezember 2015 sowie anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 12. Januar 2018 gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe ab Februar 2006 für das Unternehmen (…) in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Unter anderem habe er von der Nationalpolizei und Armee Propagandaaufnahmen gemacht und Flyer entworfen. Auf einigen Flyern sei er selbst zu erkennen gewesen. Zudem habe er animierte Werbung erstellt und an TV-Sender als Broadcast geschickt. Diese Videos hätten im Abspann das Logo der Firma aufgeführt. Er sei dort bis August 2012 angestellt gewesen. Anschliessend habe er bis 2014 im Design- und Graphikstudio (…) gearbeitet und hauptsächlich Heiratsfilme gemacht. Für (…) habe er weiterhin von zuhause aus im Monitoring-Bereich gearbeitet und Dokumentationen über die Attentate der Taliban erstellt. Danach sei er für knapp einen Monat beim amerikanischen Camp «(…)» im Bereich (…) gewesen. Im Jahr 2014 oder 2015 sei er bei (…) eingestiegen und darin ausgebildet worden, (…) zu flicken und mit Waffen umzugehen. Seine Kenntnisse habe er der Polizei weitergegeben. Die (…) habe für die Deutschen und die Amerikaner sowie für die afghanische Polizei gearbeitet. In E._______ hätten die Taliban dem Beschwerdeführer einmal nicht erlaubt, die Moschee zu besuchen, weil er für Ausländer gearbeitet habe. Zudem habe es an seinem Wohnort viele Paschtunen gegeben, wovon viele in Pakistan ein religiöses Studium absolviert hätten. Nachbarn hätten ihm immer wieder mitgeteilt, er solle nicht mit Ausländern zusammenarbeiten und ihn dazu angehalten, in die Moschee zum Beten zu gehen. Dem Beschwerdeführer sei einmal per Telefon mitgeteilt worden, er sei gesehen worden, wie er mit Ausländern zusammenarbeite und er solle die Arbeit sofort abbrechen. Er habe dem Drohanruf indes nicht viel Beachtung geschenkt und weitergearbeitet. 15 bis 25 Tage später sei ein Schreiben in seinen Hof geworfen worden, in welchem er ein letztes Mal verwarnt worden sei. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, von wem und wieso er bedroht worden sei. Seine Arbeit bei der (…), wo er Werbung produziert habe, sei viel gefährlicher gewesen, als die Arbeit bei der Polizei. Vielleicht hätten die Drohungen auch mit den privaten Problemen seines Vaters betreffend einen Hausbau zusammengehangen. Er habe jedenfalls keine Möglichkeit
E-7247/2018 gesehen, die Arbeit mit den Ausländern zu beenden. Er habe nicht gewusst, was er sonst hätte arbeiten sollen. Er habe Angst um sich und seine Familie gehabt und sich auch vor den Nachbarn "mit den langen Bärten" gefürchtet. Am 21. Oktober 2015 hätten die Beschwerdeführenden Afghanistan illegal verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers sei Anwalt und in den Ältestenrat gewählt worden. Auf einem Grundstück der Gemeinde habe ein einflussreicher Mann ein Haus bauen wollen. Der Vater habe sich dagegen eingesetzt und sich auch nicht bestechen lassen. Er habe Afghanistan ungefähr einen Monat nach den Beschwerdeführenden verlassen, da er in dieselbe Gefahr geraten sei wie sie. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder brachten keine eigenen Asylgründe vor. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Tazkaras, ein Drohschreiben der Taliban, diverse Arbeits- und Anerkennungszertifikate sowie Aus- und Weiterbildungszertifikate aus Afghanistan, den afghanischen Führerschein des Beschwerdeführers, diverse abgelaufene Mitarbeiterausweise (alles im Original), sowie ausgedruckte Fotos des Beschwerdeführers mit Arbeitskollegen von seinem Arbeitsort sowie von seinen hergestellten Designs zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. November 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei in den Ziffern 1 -3 des Dispositivs aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
E-7247/2018 D. Am 3. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. F. Am 14. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter eine provisorische Honorarnote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-7247/2018 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 2.2 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, es sei bei der vorgebrachten Bedrohung nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden noch heute bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätten. Die geltend gemachten Drohungen würden bereits ungefähr drei Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer habe die Arbeit bei der (…), wie von den Taliban gefordert, aufgegeben. Er sei in seiner Tätigkeit nicht besonders exponiert gewesen und könne sich nicht
E-7247/2018 erklären, weshalb er gerade wegen seiner Tätigkeit bei der (…) hätte bedroht werden sollen. Die gefährlichere Tätigkeit bei der (…) sei den Taliban jedenfalls offensichtlich nicht bekannt, zumal er dort rund sieben Jahre ohne Probleme gearbeitet habe. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan wäre er mit seiner Ausbildung zudem in der Lage, eine neue Arbeitsstelle zu finden, und nicht gezwungen, erneut bei der (…) zu arbeiten. Bei der Bedrohung durch die Taliban handle es sich um eine einmalige, mitunter abgeschlossene Drohung. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass eine erneute Verfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar erscheine. Die afghanischen Behörden seien zudem schutzfähig und -willig. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden diese Schutzmöglichkeit in Anspruch genommen hätten. Im heutigen Zeitpunkt bestünde demnach keine begründete Furcht vor einer entsprechenden Verfolgung. 4.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, die Vorinstanz bezweifle die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Er habe wegen der Drohungen aus Afghanistan fliehen müssen, nachdem er zuerst einen Drohanruf und anschliessen ein Drohschreiben der Taliban bei sich zu Hause erhalten habe. Der Drohbrief, auf welchem der Briefkopf der Taliban ersichtlich sei, stütze sich auf eine vorangegangene Drohung und halte fest, es sei eine letzte Warnung, so dass naheliege, dass auch der kurz zuvor erhaltene Drohanruf von einem Mitglied der Taliban ausgegangen sei. Das Drohschreiben sei ihm damals von seinem Vater vorgelesen worden, da er selber kein Paschtu verstehe. Erst nach der Anhörung habe er den Brief übersetzen lassen. Durch seine Tätigkeit bei der (…) sei er in direkten Kontakt mit den Taliban gekommen, als ihm einmal der Eintritt in eine Moschee untersagt worden sei. Während seiner gesamten beruflichen Tätigkeiten habe er hauptsächlich mit ausländischen Staatsangehörigen in regierungsnahen Unternehmen zusammengearbeitet. Es spiele demnach keine Rolle, dass er sieben Jahre vor den Drohungen ohne Probleme bei der (…) habe arbeiten können. Nach Erhalt des Drohschreibens hätten er und seine Familie sich zu Hause verstecken müssen. Seine Kinder hätten die Schule nicht mehr besuchen dürfen. Als er am darauffolgenden Tag seine Tätigkeit bei der (…) niedergelegt habe, habe er einige Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, um von den Taliban nicht entdeckt zu werden. So sei er in ziviler Kleidung und zu einer unüblichen Tageszeit in sein Büro, um seine Kündigung einzureichen. Aus der Tatsache, dass er sich extrem vorsichtig verhalten habe, um zu verhindern von den Taliban aufgesucht zu werden,
E-7247/2018 könne nicht abgeleitet werden, dass er der Gefährdung nicht mehr ausgesetzt gewesen sei. Wäre er in Kabul geblieben und hätte seine Tätigkeit bei der (…) nicht niedergelegt, wäre er Gefahr gelaufen, dass die Drohungen umgesetzt worden wären. Auch sein Vater habe einen Monat nach der Ausreise der Beschwerdeführenden Afghanistan verlassen müssen, weil er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Die Gefahr würde weiterbestehen, auch wenn die Tätigkeit für eine internationale Organisation beziehungsweise für die Regierung beendet worden sei. Es sei eindeutig, dass der Beschwerdeführer ein Profil habe, das ihn einer sehr grossen Gefährdung durch die Taliban aussetze. Er habe über Jahre für der afghanischen Regierung sowie der internationalen Gemeinschaft nahestehende Firmen gearbeitet, was er mit zahlreichen Beweismitteln belegt habe. Das von ihm bei der (…) erarbeitete Propagandamaterial, welches auf bekannten afghanischen Radio- und Fernsehkanälen zirkuliert sei, habe teilweise sein Bild oder seinen Namen abgebildet. Bei den Schulungs- und Trainingseinsätzen der (…) sei er zusammen mit ausländischen Arbeitskollegen und afghanischen Polizeiangehörigen in der Öffentlichkeit aufgetreten. Aufgrund seines Risikoprofils habe die Gefahr, von den Taliban bedroht zu werden, bestanden und bestehe diese auch weiterhin. Die Verfolgung durch die Taliban sei für den Beschwerdeführer für seine Ausreise ausschlaggebend gewesen und die Beschwerdeführenden hätten keine interne Fluchtalternative gehabt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Einstellung von den Taliban verfolgt worden. Als ehemaliger Mitarbeiter verschiedenster mit der afghanischen Regierung in Verbindung stehender Firmen und in engem Kontakt mit ausländischen Staatsangehörigen, habe er im Visier der Taliban gestanden und er und seine Familie wären deshalb bei einer Rückkehr seitens der Taliban ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Als regierungsnahe Person, die für internationale Unternehmen gearbeitet habe, bedürfe er Schutz. Personen, welche die Regierung unterstützten oder als deren Unterstützer betrachtet würden, würden ein erhöhtes Gefährdungsprofil aufweisen. Die Echtheit des Drohschreibens der Taliban werde von der Vorinstanz nicht bezweifelt. Gemäss Auskunft des UNHCR würden Drohungen in der Regel fortgesetzt, bis die Anweisungen in den Briefen vom Adressaten befolgt würden. Der afghanische Staat sei nicht fähig, Schutz vor Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen wie der Taliban zu gewähren. Auch in einer der – vergleichsweise – sicheren Städte Afghanistans sei der Beschwerdeführer stark gefährdet, von den Taliban verfolgt zu werden, ohne einen effizienten Schutz durch die Behörden erlangen zu können. Er würde somit in keinem Landesteil Schutz vor den Taliban suchen können.
E-7247/2018 Überdies drohe dem Beschwerdeführer Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters, welcher in F._______ als anerkannter Flüchtling lebe. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E-7247/2018 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 6.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe Afghanistan wegen der Drohungen durch die Taliban verlassen. 6.2 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, sind vollumfänglich zu bestätigen. So kann zwar angenommen werden, dass er tatsächlich in Kontakt mit den Taliban gekommen ist. Er vermag indes seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den Taliban verfolgt zu werden, nicht substanziell zu konkretisieren. Gemäss eigenen Aussagen könne er sich nicht erklären, weshalb die Drohungen so kurz vor seiner Ausreise angefangen hätten, zumal er bei seinen vorherigen Arbeitsstellen exponierter gewesen sei (vgl. A22 F55 und F61). Weiter wird aus seinen Aussagen nicht ersichtlich, von wem die Drohungen ausgegangen sind und ob die Drohungen mit der Tätigkeit seines Vaters im Ältestenrat in Zusammenhang gestanden sind (vgl. A22 F54 f. und F60). Den geltend gemachten Drohungen (ein Drohanruf und ein Drohschreiben) mangelt es ferner an der asylrechtlich erforderlichen Intensität. Seinen Aussagen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass sich die Bedrohungssituation bis zu seiner Ausreise intensiviert hätte. Weiter finden sich in den Anhörungsprotokollen keine Hinweise darauf, dass der Vater des Beschwerdeführers nach der Ausreise der Beschwerdeführenden weitere Drohschreiben erhalten hätte oder seinetwegen Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Aus der Asylgewährung des Vaters in F._______ vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. A22 F10). Inwiefern dem Beschwerdeführer deswegen Reflexverfolgung drohe, wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter ausgeführt. Auch die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben noch immer in Afghanistan, ohne Probleme mit den Taliban erhalten zu haben (vgl. A22 F24). Indem er seine Arbeitsstelle gekündigt hat, kam der Beschwerdeführer sodann der Forderung im Drohschreiben nach. Damit ist davon auszugehen, dass weitere Behelligungen seitens der Taliban ausgeblieben wären. Es sind seinen Aussagen auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es für die Beschwerdeführenden aus objektiver Sicht erforderlich gewesen wäre, im Jahr 2015 aus asylrelevanten Gründen auszureisen. Seine Befürchtungen, von den Taliban verfolgt zu werden, vermögen demnach aus objektiver
E-7247/2018 Sicht keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise zu begründen. 6.3 Ebenfalls ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-7247/2018 SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin werden ein als angemessen zu erachtender Aufwand von insgesamt 8.3 Stunden sowie Auslagen von Fr. 25.30 geltend gemacht. Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 wurde bereits festgestellt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen, die Rechtsanwälte sind, in der Regel Fr. 200.– bis 220.– beträgt. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ist damit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'993.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7247/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'993.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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