Abtei lung V E-7246/2006/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . M a i 2008 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Tunesien, vertreten durch Andres Geiser, Murtenstrasse 45, 3202 Frauenkappelen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 8. Juni 2001 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7246/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Tunesien gemäss eigenen Angaben am 13. Januar 2001 und gelangte von Tunis mit dem Auto nach Kilibia. Von dort sei er per Fischerbot nach Sizilien gelangt und später nach Como. Die Schweizergrenze habe er am 2. Februar 2001 zu Fuss überquert. In der damaligen Empfangsstelle Kreuzlingen suchte der Beschwerdeführer am 3. Februar 2001 um Asyl nach. Dort wurde er am 6. Februar 2001 summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (A2). Am 15. Mai 2001 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt (A14). B. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder habe mit der "Nahza-Bewegung" (recte wohl: Ennahda, Wiedergeburt) zusammengearbeitet. Nachdem er Tunesien im Jahre 1991 verlassen habe, seien oft Polizisten zum Beschwerdeführer gekommen, hätten ihn mitgenommen und jeweils für ein paar Tage inhaftiert. Nachdem der Bruder in die Schweiz eingereist und um Asyl nachgesucht habe, seien sie sehr oft gekommen, auch nachts, hätten ihn abgeholt, in einen kleinen Raum gebracht und geschlagen. Auch wenn er sich mit Freunden in der Öffentlichkeit aufgehalten habe, seien die Sicherheitsbehörden gekommen und hätten ihn einfach so geschlagen. Sie hätten ihm auch gesagt, wenn sein Bruder nicht zurückkomme, müsse er an seiner Stelle für sieben Jahre ins Gefängnis. Deswegen sei er dann ausgereist. Er selbst sei im Übrigen nicht politisch aktiv gewesen. Auf seine Lebensverhältnisse vor der Ausreise angesprochen gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Geburt und bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und zwei Schwestern in B._______ gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Sekundarschule besucht und dann ein Informatikstudium absolviert, welches er im Jahre 1995 abgeschlossen habe. Danach habe er bis zu seiner Ausreise mit Kleidern Handel betrieben und sei in diesem Zusammenhang in die Türkei, nach Syrien, Libyen und Marokko gereist. Zu seinen Reisepapieren befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe erstmals im Jahre 1989 einen Reisepass erhalten, welcher wäh- E-7246/2006 rend fünf Jahren gültig gewesen sei. Im Jahre 1997 habe er sich einen neuen Pass ausstellen lassen, welcher bis im Jahre 2002 gültig gewesen sei, allerdings von der Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung Ende des Jahres 1998 oder anfangs des Jahres 1999 beschlagnahmt worden sei. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er habe eine im Jahre 1988 ausgestellte, für zehn Jahre gültige Identitätskarte besessen, welche er zu Hause gelassen habe. C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 - eröffnet am 12. Juni 2001 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Vorbringen zu den Asylgründen in wesentlichen Punkten widersprochen, weshalb diese nicht glaubhaft seien. Unwahrscheinlich erschienen die zahlreichen behördlichen Schikanen auch, weil nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer so viele Jahre im Heimatland verblieben sei, zumal es ihm laut eigenen Angaben möglich gewesen sei, bis ins Jahre 1998 oder 1999 mit seinem Pass zu reisen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen zulässig, zumutbar und möglich. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz - gemeint war ein im Sachverhalt aufgeführtes hängiges Strafverfahren - rechtfertige schliesslich die Annahme eines sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der Wegweisung. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2001 hob das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland ein betreffend den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mangels Beweisen auf. E. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2001 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Asyl, eventuell die Feststellung des undurchführbaren, unzumutbaren und unzulässigen Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- E-7246/2006 pflege sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der Benachteiligungen seitens der tunesischen Behörden so lange Zeit im Heimatland geblieben sei, dürfe nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden, sei er doch nebst dem pensionierten Vater der einzige Mann im Haushalt gewesen, der Geld verdient habe und die Familie habe unterstützen können; sein Verhalten habe im Übrigen einem in der arabisch-islamischen Gesellschaft üblichen entsprochen. In Tunesien seien Reflexverfolgung, Sippenhaftung und Folter an der Tagesordnung, was mit den eingereichten Dokumenten belegt werde. Schliesslich bestätige der Bruder des Beschwerdeführers dessen Vorbringen. Nebst einer Kopie der Aufenthaltsbewilligung des Bruders des Beschwerdeführers mit dessen persönlicher Erklärung sowie einer Verfügung betreffend Aufhebung der Strafuntersuchung des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 12. Juni 2001 reichte der Beschwerdeführer diverse Artikel aus verschiedenen Presseerzeugnissen sowie Berichte betreffend die Menschenrechtslage in Tunesien zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2001 stellte der Instruktionsrichter der ARK die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der in arabischer Sprache eingereichten Dokumente und verschob die Behandlung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung der übersetzten Dokumente. G. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2001 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, die eingereichten Dokumente beträfen die wohlbekannte Situation tunesischer Oppositioneller, vermöchten jedoch in keiner Weise zu beweisen, dass der Beschwerdeführer das Vorgebrachte tatsächlich erlebt habe oder dass er gesucht werde. Was die Bestätigung des Bruders angehe, so enthalte auch sie keine Details zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnissen. Es erstaune schliesslich, dass der Beschwerdeführer die in dieser Bestätigung genannten Vorladungen nicht aufbewahrt habe, habe er doch auf die diesbezüglichen Ratschläge seines in die Schweiz geflüchteten Bruders zählen können. E-7246/2006 Mit vorerst per Telefax übermittelter Stellungnahme vom 8. Oktober 2001 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest und ergänzte, seine Schwester und sein Bruder hätten in den der Stellungnahme beiliegenden beiden Schreiben seine Situation geschildert, und das Risiko einer Reflexverfolgung könne nicht bestritten werden. H. Am 17. Oktober 2002 erteilte der Kanton Bern dem Beschwerdeführer eine Jahresaufenthaltsbewilligung B zufolge der am 12. September 2002 erfolgten Verheiratung mit einer schweizerischen Staatsbürgerin. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2002 fragte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer an, ob er aufgrund der neuen Sachlage die Beschwerde - soweit sie nicht durch Erteilung der Bewilligung gegenstandslos geworden sei - zurückziehen wolle; diesfalls könne voraussichtlich auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. I. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; E-7246/2006 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2002 eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt hat, ist die Beschwerde betreffend Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2001) gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen, AsylV 1, SR 142.311). Verfahrensgegenstand bilden demzufolge vorliegend nur noch die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Verweigerung des Asyls) der angefochtenen Verfügung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete E-7246/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Seit gut einem Jahr hat die Schweiz im Übrigen den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzogen, was bedeutet, dass auch eine Verfolgung aus den oben genannten Gründen seitens privater Dritter flüchtlingsrechtlich relevant sein kann (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet E-7246/2006 ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er werde seitens der tunesischen Behörden an Stelle seines Bruders, welcher Verbindungen zur Ennahda gehabt und im Jahre 1991 das Land verlassen habe, gesucht. Er sei öfters inhaftiert und dabei auch geschlagen worden. Zuletzt habe man ihm insbesondere gedroht, er würde an Stelle seines Bruders für sieben Jahre in Haft genommen. 6.2 Aus den beigezogenen Akten des Asylverfahrens des Bruders des Beschwerdeführers, C._______ (N_______) geht hervor, dass dieser Tunesien im Oktober 1991 verlassen und nach Aufenthalten in Syrien und Libyen am 28. Dezember 1998 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachgesucht hat. Sein Gesuch hatte er in der Tat mit Verbindungen zur Ennahda begründet. Mit Verfügung vom 16. November 1999 gewährte ihm das BFF Asyl. Allerdings kommt das Bundesverwaltungsgericht mit dem Bundesamt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, aus diesen Umständen eine ihn selbst betreffende Gefährdung abzuleiten und glaubhaft zu machen. Er widerspricht sich bezüglich der angeblich persönlich erlittenen Nachteile in krasser Weise. So geht etwa aus seinen Angaben anlässlich der summarischen Befragung hervor, dass er bereits kurz nach der Ausreise seines Bruders im Jahre 1991 festgenommen worden sei (Frage: "Wann genau wurden Sie von der Polizei erstmals festgenommen?" Antwort: "Mein Bruder hat 1991 Tunis verlassen. 1-2 Monate später wurde ich erstmals verhaftet", A2/S. 4). Demgegen- E-7246/2006 über gibt er an der späteren Anhörung zu Protokoll, vor 1998 keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, wenn diese auch schon öfters wegen des Bruders zu Hause vorbeigekommen seien. Persönliche Probleme habe er seit Ende 1998 gehabt, nachdem die Behörden seinen Pass beschlagnahmt hätten (A14/S. 6). Bereits im Rahmen der kantonalen Anhörung sprach die Hilfswerksvertretung den Widerspruch an, wobei der Beschwerdeführer dabei blieb, dass die Verhaftungen erst nach Ende 1998 begonnen hätten und präzisierend beifügte, "... erst als mein Bruder in der Schweiz war" (A14/S. 12). Weitere Unstimmigkeiten liessen sich anfügen; um Wiederholungen zu vermeiden, kann aber dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ebenfalls geht das Gericht mit der Vorinstanz darin einig, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht längst zuvor das Land verliess, wenn er tatsächlich in der von ihm angegebenen Häufigkeit Übergriffen der tunesischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen war. Vielmehr will er bis zu seiner Ausreise zu Hause gelebt haben, und dies noch während gut zweier Jahre, nachdem man ihm zum ersten Mal gedroht habe, er werde an der Stelle seines Bruders in Haft genommen (A14/S. 7). Dem Beschwerdeführer gelingt es auch auf Beschwerdestufe nicht, die Unstimmigkeiten zu bereinigen. Während er zu den Widersprüchen nichts vorbringt, bildet der Umstand, dass er als einziger Mann im Haushalt für die Familie habe sorgen müssen, keine plausible Erklärung für den Umstand, dass er trotz angeblicher Gefährdung so lange Zeit dort verblieben ist. Bestätigt wird schliesslich die vorgenommene Gewichtung hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit durch die beigezogenen Akten aus dem Asylverfahren seines Bruders. Dieser hatte anlässlich seiner summarischen Befragung am 12. Januar 1999 angegeben, er habe einen Bruder, welcher in Italien lebe und arbeite. An der kantonalen Anhörung vom 5. März 1999 führte er aus, sein Bruder A._______, geboren 1973, halte sich seit sieben oder acht Monaten in Italien auf. Er habe dort um eine Aufenthaltsbewilligung nachgesucht und zwar nicht als Flüchtling; er habe im Unterschied zu ihm keine Schwierigkeiten (N_______, A11/S 2, A15/S. 3). 6.3 Auf weitere Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung einzugehen erübrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken und es kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. September E-7246/2006 2001 verwiesen werden. Was die am 8. Oktober 2001 zu den Akten gereichten Schreiben der Geschwister anbelangt, welche sich darin zur Situation des Beschwerdeführers äussern sollen, so sind diese als Unterstützungsschreiben ohne wesentlichen Beweiswert zu qualifizieren, zumal es dem Beschwerdeführer offenbar überflüssig erschien, sie in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht vermag, die geltend gemachten Ereignisse glaubhaft darzutun. Auch ist keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anzunehmen. Er selbst hatte angegeben, nie politisch tätig gewesen zu sein. Weder aus dem Umstand alleine, dass sein Bruder in Tunesien gesucht worden ist, noch dass dieser in der Schweiz Asyl erhalten hat, ist eine solche Furcht abzuleiten. Insgesamt besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er nach einer allfälligen Wiedereinreise in Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen. 8. Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben wird, ist über die Kosten und allfällige Entschädigungen zu befinden. 8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird eine Beschwerde oder ein Teil davon - gegenstandslos, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit verlegt (Art. 5 des E-7246/2006 Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.1.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.-- (Art. 1 - 3 VGKE) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.1.2 Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3 - 5) sind die Kosten nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsänderung der Verheiratung mit einer Schweizerbürgerin und der anschliessenden Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu verlegen. Nach einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Heirat einen Tatbestand nach Art. 32 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG erfüllt hätte. Nachdem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt. Weder aus dem Umstand, dass sein Bruder allenfalls in Tunesien gesucht wurde oder wird und in der Schweiz Asyl erhalten hat, noch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Tunesien dürfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abzuleiten gewesen sein, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da in Tunesien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, er gesund ist, dort über ein dichtes soziales Netz sowie über eine gute Ausbildung verfügt und im Heimatland stets erwerbstätig war. Technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar. Die Verfahrenkosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- wären demzufolge ebenfalls grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.1.3 Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2001 wurde die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und ist nun zu behandeln. Es erscheint als wenig wahrscheinlich, E-7246/2006 dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Verheiratung mit einer heute 35-jährigen Schweizerin weiterhin mittellos - im Hinblick auf die Übernahme eines geringen Kostenbetrages - ist. Mit der Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2002 wurde dem Beschwerdeführer mit der Inaussichtstellung kostenloser Verfahrenserledigung im Fall eines Rückzugs e contrario zu verstehen gegeben, dass er andernfalls kostenpflichtig werden dürfte. Im Fall weiterhin bestehender Bedürftigkeit trotz veränderter Verhältnisse hätte es ihm oblegen, sie aktuell zu belegen. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-7246/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 8. Juni 2001) abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5 der Verfügung vom 8. Juni 2001) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ und N_______ (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 13