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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2010 E-7241/2010

December 3, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,794 words·~14 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Sept...

Full text

Abtei lung V E-7241/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, vertreten durch lic. iur. Theodor Mion, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7241/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. September 2003 abgewiesen und seine Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der damaligen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. März 2006 abgewiesen wurde, dass die ARK mit Urteil vom 5. Juli 2006 auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2006 nicht eintrat, dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2007 auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2007 nicht eintrat und die Verfügung vom 6. Dezember 2004 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Oktober 2007 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2007 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2009 bei der Vorinstanz eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichte und unter anderem beantragte, es sei die Wegweisungsverfügung vom 6. Dezember 2004 aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei im "Juni oder allenfalls Juli 2007" (...), dass es bei diesem Treffen (...), dass ihm (...) mit (...) gedroht worden sei, dass diese Umstände Nachfluchtgründe darstellten, welche die angeordnete Wegweisung als rechtswidrig erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer dazu auf einen Bericht / Protokoll bezüglich das Treffen (...) verwies, E-7241/2010 dass das BFM dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2009 unter anderem mitteilte, es sei kein Treffen (...) vom Juni oder Juli 2007 aktenkundig, ein solches Treffen gemäss Abklärungen des BFM jedoch am (...) stattgefunden habe, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf Abklärungen zum Treffen vom (...) gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2010 eine schriftliche Stellungnahme einreichte und am 26. Januar 2010 ein Schreiben der jemenitischen Gemeinschaft in der Schweiz vom 7. Dezember 2009 beibrachte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Februar 2010 feststellte, bei der Eingabe vom 12. November 2009 handle es sich um ein zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz dieses Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies sowie dessen Wegweisung und den Vollzug derselben anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2010 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob, dass er mit seiner Beschwerde mehrere Beweismittel, darunter ein Bestätigungsschreiben der Southern Democratic Assembly (TAJ) vom 30. Januar 2010, einen Zeitungsartikel aus "(...)" vom (...) (recte: 2010) sowie einen Artikel aus einem Internetforum mit französischer Übersetzung einreichte, dass das BFM am 27. Mai 2010 im Rahmen eines Schriftenwechsels seine Verfügung vom 9. Februar 2010 aufhob und das Verfahren wieder aufnahm, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom 2. Juni 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM am 10. August 2010 eine Anhörung des Beschwerdeführers durchführte, in welcher er weitere Ausführungen zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz, zu seiner Zugehörigkeit zu den Khadim sowie zum Vorfall vom (...) machte, E-7241/2010 dass der Beschwerdeführer am 19. August 2010 einen Internetartikel nachreichte und um Zustellung des Anhörungsprotokolls vom 10. August 2010 ersuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 2. September 2010 Akteneinsicht gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2010 das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies sowie dessen Wegweisung und den Vollzug derselben anordnete und ihm eine Gebühr von Fr. 600.– auferlegte, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe gemäss einem Telefax des BFM an den Kanton (...) vom (...) alle am Treffen vom (...) beteiligten Personen – (...) – (...) und habe sich über die Behandlung der schweizerischen Behörden sowie die Lage in Jemen beklagt, dass sich im Telefax vom (...) aber nicht der geringste Hinweis auf die vom Beschwerdeführer erst jetzt geltend gemachten (...) finde, dass solche (...), mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Eingang in den behördeninternen Schriftverkehr gefunden hätten, dass sich der Beschwerdeführer die Frage gefallen lassen müsse, weshalb er nicht unmittelbar nach diesem Treffen die schweizerischen Behörden über die angeblichen (...) informiert habe, dass in diesem Zusammenhang nicht unbedeutend sei, dass der Beschwerdeführer am (...) ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM eingereicht habe und darin – wie auch im nachfolgenden Beschwerdeverfahren – keinen Hinweis auf den (...) später geltend gemachten Vorfall vom (...) gemacht habe, dass er vielmehr am 17. Oktober 2007 untergetaucht sei und seither als verschwunden gegolten habe, dass er erst 5 Tage, nachdem er am 7. November 2009 in eine Polizeikontrolle geraten sei, die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe eingereicht habe, E-7241/2010 dass aufgrund dieser Umstände die Vermutung nahe liege, dass die mehr als zwei Jahre verspätete Eingabe vor allem dem Zweck diene, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden, dass die geltend gemachten (...) aus diesen Gründen nicht glaubhaft seien, dass die eingereichte Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und das Schreiben der jemenitischen Gemeinschaft Schweiz, in welchem seine Ethnie bestätigt werde, nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermöge, dass die Situation der Khadim bereits im ersten Asylverfahren abgehandelt und mangels Kollektivverfolgung als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet worden sei, dass sich auch aus heutiger Sicht keine entsprechenden Hinweise er geben würden, dass betreffend exilpolitische Aktivitäten das BFM zwar davon ausgehe, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil beobachte, die jemenitischen Behörden indes nur dann ein Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person haben dürfte, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und den Asylsuchenden somit als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden, dass sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den eingereichten Beweismitteln Anhaltspunkte ergeben würden, dass er über ein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge, dass die Tatsache, dass er erst nach der Polizeikontrolle vom 7. November 2009 und der Einreichung des neuen Asylgesuchs in der Schweiz politisch aktiv geworden sei, ferner den Schluss zulasse, dass er diese Aktivitäten eher aus taktischen Überlegungen denn aus einer echten politischen Überzeugung aufgenommen habe, dass folglich auszuschliessen sei, dass er von den jemenitischen Behörden überhaupt erkannt, geschweige denn, wegen seiner exilpoliti schen Aktivitäten bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde, E-7241/2010 dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 gegen die Verfügung vom 9. September 2010 Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, weil der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, dass ihm für die Dauer des Verfahrens der Verbleib in der Schweiz zu gestatten sei, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren seien, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, den er am 27. Oktober 2010 fristgerecht leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht, der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde E-7241/2010 legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2009 von der Vorinstanz aufgrund des zuvor rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und der geltend gemachten Nachfluchtgründe zu Recht und praxiskonform als zweites Asylgesuch behandelt wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, E-7241/2010 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, die von ihm geltend gemachten (...) seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten, dass der Telefax des BFM vom (...) bestätige, dass sich der Beschwerdeführer (...) über die Situation in Jemen beklagt habe, dass vom BFM zwar heruntergespielt, letztlich aber nicht bestritten werde, dass (...) über die Situation in Jemen beklage, dass deshalb davon auszugehen sei, dass ihm (...), was zur Gewährung des Asyls führen müsse, dass der Vorhalt, diese Vorbringen nicht bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren geltend gemacht zu haben, "wirklich kurios und wirklichkeitsfremd" sei, zumal die Schweizer Behörden bei diesem Treffen ebenfalls anwesend und somit informiert gewesen seien, dass sie zudem nach Ansicht des Beschwerdeführers die (...) nicht missbilligt hätten, dass er ferner nicht in der Lage gewesen sei, (...) gewesen sei, noch ein Wiedererwägungsgesuch zu verfassen, so dass er eine (anwaltlich nicht geschulte) Vertrauensperson damit beauftragt habe, diese jedoch das Wiedererwägungsgesuch "ohne Kenntnis von der Tragweite des Vorfalles" verfasst habe, so dass darin die (...) nicht erwähnt worden seien, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten den Erwägungen der Vorinstanz anschliesst, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten (...) glaubhaft zu machen, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass sich aus dem Schreiben des BFM vom (...) keine Hinweise auf angebliche (...) ergeben, dass zudem ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Vorkommnisse vom (...) aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht im (...) Wiedererwägungsgesuch und dem nachfolgenden Rekursverfahren vorgebracht, sondern erstmals in seiner Eingabe vom 12. November 2009 geltend gemacht hat, E-7241/2010 dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom 11. März 2010 und vom 7. Oktober 2010 nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal er den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegenzustellen vermag, dass die Erklärungen, wonach das Wiedererwägungsverfahren einerseits durch eine anwaltlich nicht geschulte Vertrauensperson eingeleitet worden sei und andererseits die Behörden an diesem (...) teilgenommen und mithin in Kenntnis der (...) gewesen seien, offensichtlich nicht zu erklären vermögen, weshalb diese vom Beschwerdeführer selber nicht bereits früher geltend gemacht wurden, dass schliesslich auch aus der Bezeichnung des (...) in der angefochtenen Verfügung als (...) (vgl. E. 4 S.5) nicht auf die Androhung asylrechtlich relevanter Nachteile (...) geschlossen werden kann, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sodann festzuhalten ist, dass die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von relativ kurzer Dauer sind und insgesamt gesehen nicht über den Rahmen von massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen, dass gestützt auf die Aktenlage zudem nicht als erstellt zu erachten ist, dass es sich beim Verfasser des Artikels in der Zeitung (...) vom (...) um den Beschwerdeführer handelt, zumal er bei der Anhörung vom 2. Oktober 2003 angegeben hat, nie die Schule besucht zu haben und lediglich wenig lesen und schreiben zu können, dass ferner, soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Khadim beruft, auf die Erwägungen im Urteil der ARK vom 14. März 2006 und in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers zusammenfassend festzustellen ist, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, E-7241/2010 dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-7241/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Jemen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich auf die Erwägungen im Urteil der ARK vom 14. März 2006 verwiesen werden kann, zumal vom Beschwerdeführer keine Situation geltend macht wird, welche entscheidwesentlich von derjenigen abweicht, die diesem Urteil zugrunde lag, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, E-7241/2010 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-7241/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 13

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