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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 E-7238/2025

February 18, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,021 words·~10 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7238/2025

Urteil v o m 1 8 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Vietnam, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2025.

E-7238/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung vom 11. Oktober 2024 als Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2009 habe sein Onkel eine Gefängnisstrafe verbüssen müssen, weil er sich gegen den Willen der Regierung für den Neubau einer Schule eingesetzt habe, wobei dieses Ereignis ihn, den Beschwerdeführer, traumatisiert habe, dass er etwa ein Jahr vor der Ausreise bei einer illegalen Wucherkreditorganisation einen Kredit für die Öffnung eines Kleidergeschäftes aufgenommen habe und in der Folge von einem Händler betrogen worden sei, weshalb er den Kredit nicht habe zurückzahlen können, dass seine Mutter ihr Haus habe verkaufen müssen, was jedoch für die vollständige Rückzahlung des Kredits nicht ausgereicht habe, dass er in der Folge von der Organisation bedroht und einige Monate vor der Ausreise auf der Strasse überfallen und unter Anwendung von Gewalt dazu gezwungen worden sei, einen Schuldschein zu unterzeichnen, dass er im Spital von der Polizei befragt worden sei, diese jedoch in der Folge nichts gegen die Organisation unternommen habe, dass er nach seiner Entlassung aus dem Spital im Verborgenen gelebt habe und seine Mutter bedroht worden sei und deswegen vergeblich Anzeige erstattet habe, dass er letztlich Ende 2013 mit der finanziellen Unterstützung der Verwandtschaft über Russland nach Deutschland gereist und, da er dort keine Arbeit gefunden habe, nach Schweden und von dort mit einem gefälschten Reisepass in die Schweiz weitergereist sei, wo er illegal als Nageldesigner gearbeitet habe, dass er nach seiner Verhaftung im Jahre 2023 nach Deutschland gereist und im März 2024 erneut in die Schweiz zurückgekehrt sei, wo er erneut illegal gearbeitet habe und deswegen erneut aufgegriffen worden sei,

E-7238/2025 dass er nach seinem zweiten Aufgriff in der Schweiz sodann ein Asylgesuch gestellt habe, dass er nach seiner Ausreise aus Vietnam erfahren habe, dass seine Mutter 2015 gestorben sei, nachdem die Bandenmitglieder sie immer wieder aufgesucht hätten, wobei die Polizei womöglich gemeinsame Sache mit ihnen gemacht habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2025 als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannt und ihm unter anderem eine entsprechende Bedenkfrist eingeräumt hat, dass das SEM letztlich mit Entscheid vom 21. August 2025 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2024 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der (vormals vertretene) Beschwerdeführer mit eigener Eingabe vom 19. September 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. September 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– erhob, welcher der Beschwerdeführer fristgerecht bezahlte und danach noch mit einer ergänzenden Eingabe vom 8. Oktober 2026 weitere Ausführungen vortrug,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-7238/2025 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Onkel 2009 eine Gefängnisstrafe wegen Widerstand gegen die Regierung habe verbüssen müssen, was ihn psychisch sehr belastet habe, mangels hinreichendem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zur Ausreise als nicht asylrelevant einstufte, dass es im Weiteren feststellte, dass es sich bei der gewaltsamen Auseinandersetzung mit einer kriminellen Organisation wegen unterbliebener Rückzahlung eines Kredits um Probleme mit Dritten handle,

E-7238/2025 dass die vietnamesischen Behörden aktive Massnahmen getroffen hätten, um gegen Wucherkredite vorzugehen, solche Organisationen nicht schützten, und sich der Beschwerdeführer, sollten die örtlichen Polizeibehörden untätig bleiben, schutzsuchend an übergeordnete Behörden wenden könne, dass die Vorinstanz weiter festhielt, dass die Vorbringen nicht asylrelevant seien und somit die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht zu beurteilen wären, indes gleichwohl festzuhalten sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers teilweise auffallend unbestimmt ausgefallen seien (keine Angabe von genauen Adressen, an denen er gelebt habe, keine Nennung des Namens der kriminellen Organisation) und er bezeichnenderweise erst dann überhaupt in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, nachdem er in der Schweiz zum zweiten Mal als illegal anwesend verhaftet worden sei, was insgesamt nicht dem Verhalten eines wirklich Verfolgten entspreche, dass das Bundesverwaltungsgericht nach umsichtiger Prüfung der Akten zu der Einschätzung gelangt, dass die Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen sind, dass insbesondere festzuhalten ist, dass selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers diese nicht asylrelevant wären, da die geltend gemachten Aspekte Probleme mit Drittpersonen und nicht staatlichen Akteuren darstellen und ein Betroffener gehalten gewesen wäre, sämtliche rechtsstaatlichen Möglichkeiten im Heimatstaat in Anspruch zu nehmen und diese Möglichkeiten auszuschöpfen, was der Beschwerdeführer in dieser Form nicht getan hat, dass daher schon vor diesem Hintergrund nicht davon die Rede sein kann, die heimatlichen Behörden wären im vorliegenden Zusammenhang nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig, dass im Weiteren einem Betroffenen in dieser Situation auch die Möglichkeit offen stünde, sich allfälligen Behelligungen Dritter innerhalb des Heimatstaates durch Wegzug zu entziehen (innerstaatliche Fluchtalternative), dass an dieser Einschätzung die Argumente in der Beschwerde, welche sich primär in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, nichts zu ändern vermögen,

E-7238/2025 dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach

E-7238/2025 Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist, dass es laut Vorinstanz dem Beschwerdeführer zumutbar sei, seinen Lebensunterhalt, wie vor der Ausreise, als Händler zu bestreiten, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht hervorgehe, dass die Ausbeutung in der Schweiz in einem Zusammenhang mit den Kredithaien in Vietnam stehe, so dass dieser aus dem Vorliegen von Menschenhandel in der Schweiz nichts für sich ableiten könne, dass sich das Gericht auch diesen Einschätzungen anschliesst, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

E-7238/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand:

E-7238/2025 — Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 E-7238/2025 — Swissrulings