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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2014 E-7237/2013

January 9, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,867 words·~9 min·1

Summary

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7237/2013

Urteil v o m 9 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien

A._______, geboren (…), Vietnam, alias B._______, geboren (…), Vietnam, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N (…).

E-7237/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2013 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er am 10. Dezember 2013 zur Person befragt und am 16. Dezember 2013 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass er dabei zur Begründung seines Gesuchs lediglich geltend machte, er sei sehr arm und sei in die Schweiz gekommen, um hier mehr zu verdienen, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 – eröffnet am 22. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert der ihm gesetzten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in vietnamesischer Sprache erhob, dass die Flughafenpolizei Zürich auf Bitte des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Dezember 2013 eine deutsche Übersetzung der Beschwerde veranlasste und einreichte, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift beantragt, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren oder es sei ihm wenigstens die provisorische Einreise in die Schweiz zu bewilligen, damit er die Person, die ihn auf der Reise von Hanoi in die Schweiz begleitet und ihm sein Geld und seine Papiere abgenommen habe, kontaktieren und sein Eigentum zurückholen könne,

E-7237/2013 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5), dass die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie das Nichteintreten als unrechtmässig erachtet – sich einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),

E-7237/2013 dass indessen bei Nichteintreten auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in solchen Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (BVGE 2007/8 E. 2.1), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a–c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere i.S. von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass er auch auf Beschwerdeebene keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte, dass er geltend macht, er habe nie einen eigenen echten Pass besessen und seine Identitätskarte zur Beschaffung eines Passes seinem Schlepper gegeben, dass er die Papiere, mit denen er gereist sei, nie habe in die Hand nehmen dürfen, dass feststeht, dass der sich als B._______ ausgebende Beschwerdeführer mit einem vietnamesischen Reisepass, von dem lediglich Scan- Kopien vorliegen, lautend auf den Namen A._______, in die Schweiz einreiste,

E-7237/2013 dass die Kantonspolizei Zürich in einer Prüfung der vorliegenden Kopien des vom Beschwerdeführer benutzten Reisepasses keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellen konnte, dass das BFM unter diesen Umständen zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass in die Schweiz eingereist war und dass er den schweizerischen Behörden seine Reise- und Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um seine Identität zu verschleiern und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren, dass damit keine entschuldbaren Gründe i.S. von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dafür vorliegen, wieso der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland geltend macht, sondern lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Reise in die Schweiz anführt, dass das BFM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben ansah und keine zusätzlichen Abklärungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft oder allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse für notwendig erachtete, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist

E-7237/2013 (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der in seinem Heimatland nach eigenen Angaben über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

E-7237/2013 dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7237/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

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