Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.06.2015 E-7226/2014

June 17, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,760 words·~9 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7226/2014

Urteil v o m 1 7 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014 / N (…).

E-7226/2014 Sachverhalt: A. Mit Schreiben, datiert vom 8. Juni 2010 (Eingang: 1. Juli 2010), reichte der Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er geltend, zu seiner Schulzeit 1989 von der IPKF (Indian Peace Keeping Force) malträtiert worden zu sein. 1996 sei er infolge des Bürgerkriegs vom Jaffna-Distrikt in das Vanni-Gebiet vertrieben worden, habe dort geheiratet und fortan ein geordnetes Leben geführt. 2006–2009 habe er mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Probleme gehabt. Sein Vater sei bei einer Bombardierung ums Leben gekommen. Am 19. März 2006 sei der Beschwerdeführer am (...) verletzt worden. Am 27. April 2009 sei sein sechs Monate altes Kind der Bombardierung zum Opfer gefallen. Später seien er und seine Familie von der srilankischen Armee dem Camp (...) zugeführt worden. Dort sei er gefoltert worden. Sein fehlendes rechtes (...) habe beim CID (Criminal Investigation Department) Verdacht geweckt. Die Sicherheitskräfte hätten am 5. Oktober 2009 seinen Geständnisbericht abgenommen und ihn als Verdächtigten für sechs Monate in Gewahrsam genommen. Am 5. April 2010 sei er wegen seiner Versehrtheit wieder aus der Haft entlassen worden. Die Entlassungspapiere seien nur sechs Monate gültig gewesen. Nach Ablauf dieser Zeit sei er wieder von den Sicherheitskräften gesucht worden, die sich nach dem Geständnisbericht erkundigt hätten. In Sri Lanka fühle er sich seines Lebens nicht mehr sicher. Gefahr drohe von militanten bewaffneten Gruppierungen, den LTTE als auch den Sicherheitskräften. B. Am 2. Juli 2010 forderte die Schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer zur Beantwortung von vier spezifischen Fragen auf. Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 (Eingang am 4. August 2010) beantwortete er diese folgendermassen: Am 15. März 2009 habe ihm im Flüchtlingslager ein (ihm unbekannter) Offizier der LTTE gegen seinen Willen Geld zur sicheren Verwahrung übergeben. Am 19. Mai 2009 sei er von den Sicherheitskräften von seiner Familie getrennt und in Haft genommen worden. Dort sei er von einem Singhalesischsprachigen in Armeeuniform und einem Tamilischsprachigen in Zivil befragt und gefoltert worden (mit Eisenstangen, Fackeln und Waffen). Dabei sei ihm auch das anvertraute Geld abgenommen worden. Sie drohten ihm den Tod an, falls er über diesen Vorfall nicht Stillschweigen bewahrte, und dass sie ihn für einen Angehörigen des LTTE-Kaders hielten. Am 5. Oktober 2009 seien er und seine Familie in ein Vertriebenenlager verbracht worden. Vom Nachrichtendienst

E-7226/2014 sei er interniert worden. Man habe versucht, seinen Geständnisbericht zu erhalten. Mit den LTTE habe er Probleme bekommen wegen des anvertrauten Geldes. Er erhalte deswegen auch anonyme Anrufe. Beim IKRK (Internationales Komitee des Roten Kreuzes) habe er am 6. Mai 2010 eine Beschwerde eingereicht, wegen der Todesdrohung nicht aber bei der Polizei. Wegen ethnischer und sprachlicher Probleme könne er nirgends in Sri Lanka leben. C. Mit Schreiben vom 19. August 2010 stellte die Botschaft dem Beschwerdeführer elf weitere spezifische Fragen. D. Mit Schreiben vom 25. August 2010 beantwortete der Beschwerdeführer die gestellten Fragen, hielt dabei daran fest, den LTTE-Offizier, der ihm das Geld übergeben habe, nicht zu kennen, und gab an, diesen seither nie mehr gesehen zu haben. Er lebe wieder mit seiner Familie im Jaffna-Distrikt und sei mittellos sowie ohne Einkommen. E. Am 16. September 2014 wurde er auf der Botschaft zu seinen Gesuchsgründen befragt. In Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen, wobei er präzisierte, von den LTTE zwangsweise rekrutiert worden zu sein und für sie unter anderem auch an der Front gekämpft zu haben, brachte er dabei vor, im August 2013 wegen des anvertrauten Geldes entführt, sieben Tage festgehalten und gefoltert worden zu sein, wobei er gegen Zahlung eines Lösegelds wieder freigelassen worden sei. Ausserdem erlaube ihm ein Offizier des CID nicht, das Dorf zu verlassen, damit er niemandem vom Zwischenfall mit dem Geld erzählen würde. F. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (bei der Botschaft eingegangen) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren.

E-7226/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Es entscheidet im vorliegenden Verfahren endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 3. Vorliegend steht der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Die Beweislast für die Zustellung an den Beschwerdeführer liegt bei der eröffnenden Behörde (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesgericht, Basel 2008, Rz. 3.150. S. 166f.). Daher ist davon auszugehen, dass die bei der Schweizerischen Botschaft eingereichte Beschwerde im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VwVG rechtzeitig eingegangen ist. Sie ist auch formgerecht eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegende Beschwerde auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 6.

E-7226/2014 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und altArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss altArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 6.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin aktuelle Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 7. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft erneut ernsthaften Nachteilen durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sein dürfte, zumal er im April 2010 offiziell aus der Rehabilitationshaft entlassen worden ist. Dass er auch nach seiner Entlassung

E-7226/2014 unter Beobachtung der Behörden gestanden hat, ist im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus zu sehen. Derartigen Massnahmen kommt mangels asylbeachtlicher Intensität kein asylrechtlicher Verfolgungscharakter zu. Ausserdem könnte er sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil den weitgehend lokal oder regional beschränkten Nachteilen entziehen. Hierzu ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Was die vorgebrachte Entführung im August 2013 betrifft, so deuten seine Angaben nicht auf eine politisch motivierte staatliche, sondern eher auf eine private kriminelle Handlung hin im Zusammenhang mit der Unterschlagung des eingezogenen Geldes und Lösegelderpressung. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die Schutzsuche in seinem Heimatstaat verwiesen. Auf Beschwerdeebene bringt er nichts vor, was geeignet wäre, diese Einschätzung umzustossen, zumal er lediglich seine bisherigen Vorbringen bekräftigt und weitere Behelligungen von nichtstaatlicher Seite geltend macht. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

E-7226/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

E-7226/2014 — Bundesverwaltungsgericht 17.06.2015 E-7226/2014 — Swissrulings