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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2015 E-7225/2014

February 19, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,984 words·~15 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7225/2014

Urteil v o m 1 9 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung der Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 / N (…).

E-7225/2014 Sachverhalt: A. Mit englischsprachigem Schreiben vom 19. November 2009 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. Er sei in einem sogenannten White Van entführt worden, als er nach einer schweren Operation in B._______ das Spital kurzzeitig verlassen habe. Er sei dann während zehn Tagen verhört und massiv gefoltert worden. Diesen Vorfall habe er der Polizei, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) sowie dem Human Rights Commissioner (HCR) angezeigt; ausserdem sei darüber auch in der lokalen Zeitung berichtet worden. Seither lebe er in grosser Angst bei seinem Onkel in C._______. Als Beweismittel legte er Dokumente betreffend seine Operation, den Zeitungsbericht sowie die Anzeigebestätigungen samt englischsprachigen Übersetzungen ins Recht. B. In Beantwortung der Fragen der Schweizer Vertretung in B._______ vom 7. Dezember 2009 führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Januar 2010 unter anderem aus, von einem (…)unfall im Alter von sieben Jahren habe er grosse Narben davongetragen. Aufgrund dieser sei er immer wieder verhört und verdächtigt worden, sich terroristisch zu betätigen. Davor könne ihn auch ein Umzug in einen anderen Landesteil nicht schützen, zumal er als Tamile stets erkannt werde und seine Narben nicht verdecken könne. C. In weiteren Mitteilungen vom 9. Juni 2010 und 15. November 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er wechsle einmal die Woche seinen Aufenthaltsort, weil er sich verfolgt und bedroht fühle. Ausserdem stehe eine weitere Operation an, die er aus Furcht jedoch hinauszögere. Er reichte unter anderem weitere Beweismittel im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorfall in B._______ sowie Fotografien seiner Narben ein. D. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2011 mit, gemäss den Akten werde der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt erachtet, weshalb auf eine mündliche Anhörung verzichtet werden könne. Es erwäge, sein Gesuch um Einreisebewilligung abzulehnen, da nicht davon auszugehen sei, er benötige internationalen Schutz vor Verfolgung im

E-7225/2014 Sinn des Asylgesetzes. Aus diesem Grund werde ihm das rechtliche Gehör, zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um Einreisebewilligung gewährt. E. In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, nahe Verwandte und Freunde würden sich permanent in der Schweiz aufhalten und seien bereit für seinen Aufenthalt in der Schweiz wie auch für seine medizinischen Kosten aufzukommen. Zudem führte er aus, er müsse immer noch ständig den Wohnort wechseln, weil er von unbekannten bewaffneten Personen bedroht werde. F. Am (…) September 2014 wurde der Beschwerdeführer persönlich angehört. Dabei gab er an, im (…) 2010 habe er geheiratet und am (…) sei er Vater (…) geworden. Er arbeite als (…) und lebe aktuell in C._______, wobei er in D._______ registriert sei und bis vor kurzem auch in E._______ gelebt habe. Ungefähr im (…) 2009 habe er sich aufgrund der in seinem Gesuch geschilderten Gefährdungssituation für (…) Wochen in Saudi Arabien aufgehalten. Es sei aber wieder in sein Herkunftsland zurückgekehrt, weil der Job als (…) nicht zu im gepasst habe. Seine Verwandten würden hauptsächlich im Ausland leben, insbesondere halte sich ein Cousin in der Schweiz auf, zu dem er allerdings nur Kontakt pflege, wenn dieser zu Besuch komme. Als Grund für sein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz führte er seine am (…) 2009 erfolgte Entführung und Misshandlung durch die Terrorist Investigation Division (TID) während seinem Spitalaufenthalt an. Auch im aktuellen Zeitpunkt werde er noch immer gesucht, und es werde gegen ihn ermittelt. Aus diesen Gründen lebe er nicht in dem Dorf, in welchem er registriert sei. Nachdem er die Mitteilung des SEM vom 12. April 2011 erhalten habe, dass eine Ablehnung seines Gesuchs beabsichtigt werde, sei er in E._______ verblieben und habe dort ohne Behelligungen gelebt. Als er jedoch anlässlich (…) nach D._______ gegangen sei, habe ein Reporter ihn fotografiert und dieses Foto sei in einer Zeitung erschienen. Wenige Tage später habe er erfahren, dass in D._______ gegen ihm ermittelt werde, weshalb er einen Freund um Hilfe gebeten habe, um seine Ausreise zu organisieren. Allerdings sei dieser Freund während den Vorbereitungen zur Ausreise im (…) 2014 von der TID mitgenommen worden. Kurz danach sei er selbst in seinem Haus in E._______ gesucht worden, weshalb er

E-7225/2014 nach C._______ umgezogen sei. Ausser seinem Onkel sei niemand in seiner Familie politisch aktiv gewesen. G. Das SEM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 23. November 2014 bei der Schweizer Botschaft in Colombo Beschwerde. Darin führte er aus, der Entscheid des SEM sei in einer Sprache verfasst, die er nicht verstehe, und er habe bisher auch keine Übersetzung erhältlich machen können. Er habe jedoch in seinen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragung ausführlich Auskunft gegeben über seine erlebten Nachteile. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem mehrere Anordnungen des Minister of Defence betreffend Haft respektive Haftverlängerung seines Cousins sowie eine Haftbestätigung der TID vom (…) 2014 betreffend seinen Freund ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich vorliegend kein Rückschein respektive keine Empfangsbestätigung, womit das Zustellungsdatum der

E-7225/2014 angefochtenen Verfügung nicht eruiert werden kann. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN / ALEXANDRA SCHWANK, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N 10). Angesichts der fehlenden Empfangsbestätigung ist zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. 1.4 1.4.1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) geführt (Art. 33a VwVG i.V.m. Art. 4 BV). Der Beschwerdeführer kann sich somit aus dem Vorbringen, er habe die Sprache, in welcher die angefochtene Verfügung des SEM abgefasst sei, nicht verstanden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollständigkeit halber kann hier auch festgehalten werden, dass die Botschaft in Colombo in ihrem englischsprachigen Begleitbrief an den Beschwerdeführer das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung der der SEM-Verfügung zusammengefasst hat. 1.4.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich abgeklärt – darüber befunden werden kann. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die zulässigen Rügen und die Kognition des Gerichts richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-7225/2014 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, dass die geschilderten Vorfälle zwar zu bedauern seien, die vorgebrachten Behelligungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch keinen ernsthaften Nachteil im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen würden. Die Sicherheitslage habe sich seit dem Ende des Bürgerkriegs erheblich verbessert und es werde lediglich nach Führungspersonen und Kämpfern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gesucht. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder seien jedoch für die LTTE tätig gewesen. Insbesondere seien die Massnahmen die ein Staat ergreife, um sich gegen bewaffnete Angriffe zu wehren, grundsätzlich legitim, weshalb diese keine einreiserelevante Verfolgung darstellen würden. Es lägen ausserdem auch in Bezug auf die geltend gemachten Probleme mit der TID keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung in absehbarer Zukunft vor. Auch sei ihm von den sri-lankischen Behörden im (…) ein neuer Pass ausgestellt worden, weshalb nicht von einem aktuellen Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden auszugehen sei. Schliesslich diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts, weshalb mangels aktuellen Verfolgungsinteresses die Entführung im (…) 2009 keine Einreisebewilligung zu begründen vermöge. Im Übrigen stehe dem Beschwerdeführer offenbar die Möglichkeit offen, sich vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes zu entziehen. Jedenfalls seien seine Vorbringen nicht einreiserelevant.

E-7225/2014 5.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf hin, dass er seinem Cousin geholfen habe Sri Lanka zu verlassen, als dieser aus dem Rehabilitationscamp entlassen worden sei, weshalb er seither von den Sicherheitsbehörden behelligt werde. Aus Sicherheitsgründen habe er diesen Umstand bisher nicht erwähnt. Viele Rehabili-tierte würden von sogenannten White Vans mitgenommen, weshalb er in grosser Angst lebe. 6. 6.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder es der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 6.3 Verfolgt im Sinn von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die per-

E-7225/2014 sönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung nach Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BGVE 2011/50 E. 3.1.1; BGVE 2011/51 E. 6.2). 7. 7.1 Das SEM stellte fest, dass die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich nicht bezweifelt würde, seine geltend gemachten Vorbringen aber nicht einreiserelevant seien. 7.2 Der vorinstanzlichen Argumentation ist zunächst beizupflichten, soweit sie die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die erfolgte Entführung im (…) 2009 und die dabei erlittenen Misshandlungen nicht bestritt. Er hat diese Erlebnisse in den verschiedenen Eingaben sowie anlässlich der Botschaftsbefragung anschaulich und nachvollziehbar geschildert und mit Beweismitteln belegt, sodass kein Grund besteht, dieses Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Auch ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge vor weiteren Nachteilen fürchtete. 7.3 Nicht zu überzeugen vermag hingegen die geltend gemachte Suche nach ihm seitens der TID, nachdem er seit seinem Verbleib in E._______ im (…) 2011 bis zu (…) in D._______ unbehelligt gelebt habe (vgl. SEM Akten, A17, S. 4). Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb nach rund (…) Jahren ohne konkrete Verfolgungsmassnahmen ein Foto in einer lokalen Zeitung – auf welchem der Beschwerdeführer in einer Reihe von Menschen und deshalb nur rein zufällig zu sehen war – das Interesse der Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer wieder geweckt haben sollte. Ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers im (…) 2009 und die Wiedereinreise nach lediglich (…) Wochen von den heimatlichen Behörden unbemerkt geblieben ist, zumal die Grenzkontrollen nur wenige Monate nach dem Ende des Bürgerkriegs wohl sehr umfassend gewesen sein dürften. Dennoch hat er aufgrund dieser Aus- und Wiedereinreise keine entsprechenden Behelligungen geltend gemacht. Ausserdem spricht die Rückreise aus Saudi Arabien nach Sri Lanka (gemäss seinen Angaben sei er in die Heimat zurückgekehrt, weil ihm die Arbeit im Drittstaat nicht zugesagt habe) gegen eine erhebliche subjektive Furcht vor Verfolgung zu diesem Zeitpunkt. Im Übrigen führte er auch nicht aus, er sei direkt von der TID oder einer anderen Behörde kontaktiert worden oder er

E-7225/2014 habe eine entsprechende Vorladung erhalten. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die offenbar problemlos erfolgte Ausstellung eines neuen Passes im (…) darauf schliessen lässt, die sri-lankischen Behörden hätten kein aktuelles Verfolgungsinteresse an seiner Person (vgl. Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014, S. 4). Aus diesen Gründen erachtet das Gericht die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer seit September 2013 als unglaubhaft. Schliesslich wird diese Einschätzung durch die fehlende Verbindung zu den LTTE gestützt und dadurch, dass er auch sonst zu keinem Personenkreis gehört, der einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). 7.4 Nach dem Gesagten lassen auch die eingereichten Beweismittel in Bezug auf die Inhaftierung seines Cousins sowie seines Bekannten für sich allein nicht auf ein Verfolgungsinteresse der Sicherheitsbehörden am Beschwerdeführer schliessen. So beziehen sich die Vorladungen stets ausschliesslich auf den Cousin oder den Bekannten des Beschwerdeführers, nie auf ihn selbst. Zudem ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass er in besonders enger Beziehung zu diesen Personen gestanden wäre. 7.5 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der aus dem Norden Sri Lankas stammende Beschwerdeführer im (…) 2009, mithin (…) Ende des Bürgerkriegs und damit (…), wegen seiner grossen Narben sowie seines Spitalaufenthalts entführt und dabei massiv misshandelt worden ist. Seither lebte er nachvollziehbarerweise in Furcht vor weiteren Behelligungen. Nachdem jedoch davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe seither keine Massnahmen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlebt, ist er sechs Jahre nach der erlittenen Entführung keinen gezielten und ernsthaften Nachteilen aufgrund einer asylrechtlich relevanten Motivation mehr ausgesetzt. 7.6 Im Übrigen fehlt es dem Beschwerdeführer auch an der persönlichen Beziehung zur Schweiz, zumal sich hier lediglich ein Cousin aufhalte, zu welchem er nur dann Kontakt pflege, wenn dieser nach Sri Lanka zurückkehre. Hingegen halten sich zwei seiner Geschwister in F._______ auf (vgl. SEM Akten, A17, S. 3). 7.7 Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert. 8.

E-7225/2014 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Ausland-Verfahren wird indessen praxisgemäss auf eine Kostenauflage verzichtet (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7225/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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