Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7222/2018
Urteil v o m 2 4 . November 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Pakistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (…).
E-7222/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer stellten am 14. Dezember 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 21. Dezember 2015 sowie den Anhörungen vom 13. und 14. März 2018 führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sie seien pakistanische Staatsangehörige der Ethnie der Hazara schiitischen Glaubens. Sie seien in F._______ geboren und aufgewachsen. Ihre Familien würden ursprünglich aus Afghanistan stammen. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) brachte vor, er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht. Danach habe er zwei Jahre lang ein Kleidergeschäft geführt. Seine Familie sei in Pakistan bekannt, da der Cousin seines Vaters und sein Schwager G._______ (Ehemann seiner Schwester H._______, beide N […]) Minister gewesen seien. Zudem sei sein Schwager Vorsitzender der I._______, welche die Hazara in allen Belangen unterstütze. Sein Bruder J._______ (N […]) sei ein Koransänger der Hazara. Er habe als Videoeditor die Videos seines Bruders bearbeitet, weshalb sie mit seinem Namen und seiner Telefonnummer versehen und im Kabelfernsehen von F._______ ausgestrahlt worden seien. Im Jahr 2011 sei er in einem Drohbrief von der extremistischen sunnitischen Gruppierung K._______ aufgefordert worden, sein Geschäft zu schliessen. Als er bei der Polizei Anzeige habe erstatten wollen, sei er ausgelacht worden. Zwei bis drei Tage später habe er im Geschäft einen Drohanruf bekommen. Sein Schwager und sein Bruder hätten ebenfalls Drohbriefe und Drohanrufe erhalten. Einige Tage später habe er sein Geschäft geschlossen und in einer anderen Gegend ein Fotostudio eröffnet. Ungefähr am 10. oder 13. August 2011 habe er einen zweiten Drohanruf erhalten. Am 20. August 2011 habe er seinen Pass verlängern lassen wollen. Auf dem Weg zum Passbüro sei ein Anschlag auf dieses verübt worden, wobei eine Person getötet worden sei und zwei Personen verletzt worden seien. Im Jahr 2014 habe er mit seiner Frau und den beiden Kindern einen Ausflug nach L._______ unternommen. Dort seien sie von einem Auto verfolgt worden. In den folgenden Tagen hätten sie und auch sein Bruder erneut Drohanrufe erhalten. Zudem habe es in der Nähe ihres Hauses einen Anschlag gegeben, weshalb sie ungefähr im Mai 2014 nach M._______ zu seiner Schwester gezogen seien. Sein Schwager, der sich ebenfalls in M._______ aufgehalten habe, habe dort für die Beschwerdeführer pakistanische Pässe sowie Visa für Malaysia besorgt. Ungefähr im September 2014 seien sie gemeinsam mit der Familie seines Bruders aus Pakistan
E-7222/2018 ausgereist und hätten sich ungefähr ein Jahr in N._______, Malaysia, aufgehalten. Dort hätten sie zusammen mit den Familien seines Bruders und seiner Schwester in einem Haus gewohnt. Am (…) hätten sie sich dort beim United Nations High Commissioner of Refugees (UNHCR) registrieren lassen. In derselben Nacht seien sie im Haus von unbekannten Männern angegriffen worden. Am 5. Juni 2015 hätten sich zwei unbekannte Personen in F._______ im Laden des Onkels seines Vaters nach ihm und seinem Bruder erkundigt. Am 7. Juni 2015 seien der Onkel seines Vaters und dessen Sohn umgebracht worden. Später im Jahr 2015 seien sie in die Türkei gereist, von wo aus sie zwei Tage danach von den türkischen Behörden nach Malaysia zurückgeschickt worden seien, weil ihre Visa nicht korrekt gewesen seien. In Malaysia seien sie zwei Tage später nach M._______ geschickt worden. Dort hätten sie sich im Haus eines Freundes aufgehalten, ohne dieses zu verlassen. Am 20. November 2015 hätten sie Visa für die Türkei erhalten und seien aus Pakistan ausgereist. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bestätigte in der Anhörung die Angaben ihres Ehemannes. Die Beschwerdeführer reichten Geburtsurkunden zweier Söhne, ihre Heiratsurkunde inklusive Übersetzung, eine pakistanische Identitätskarte des Beschwerdeführers, eine pakistanische Identitätskarte der Beschwerdeführerin, einen Polizeibericht vom (…) aus Malaysia, zwei Drohbriefe, drei Zeitungsartikel, ein Visum des Beschwerdeführers für Malaysia (alle in Kopie), verschiedene Ausdrucke von Internetseiten, fünf Fotos im Original, eine abgelaufene pakistanische Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original sowie zwei Ausdrucke von Artikeln auf (…) vom 20. August 2011 und vom 5. Oktober 2016 ein. B. Mit Verfügung vom 16. November 2018 (eröffnet am 16. November 2018) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben. Die Flüchtlingsei-
E-7222/2018 genschaft der Beschwerdeführer sei festzustellen. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit – neben der Unzumutbarkeit – des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführer reichten einen Drohbrief in Kopie inklusive Übersetzung und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Am 7. Januar 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. F. Mit Replik vom 28. Januar 2019 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik war eine Honorarnote beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E-7222/2018 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung, einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
E-7222/2018 Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. EMRK 1994 Nr. 24 E. 8.b; vgl. auch BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Drohbriefe der K._______ sowie die Drohanrufe seien mehrheitlich im Jahr 2011 erfolgt. Nach der geforderten Schliessung des Kleidergeschäfts habe er keine Drohungen mehr erhalten. Im Jahr 2014 habe es zwar nochmals einen Drohanruf gegeben, er habe Pakistan aber vor allem aufgrund der zahlreichen Anschläge gegen die Hazaras verlassen. Dass sein Schwager in Pakistan Minister und Vorsitzender einer Hazara-Organisation gewesen und sein Bruder als religiöser Sänger aufgetreten sei, sei kein Hinweis für eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung aufgrund einer politischen oder religiösen Tätigkeit. Eine Reflexverfolgung sei somit auszuschliessen. In Pakistan herrsche ein hohes Mass an religiös motivierter Gewalt. Eine Kollektivverfolgung der ethnischen Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit könne jedoch nicht bejaht werden. Zudem seien die Beschwerdeführer nie politisch oder religiös aktiv gewesen. Die Vorbringen, sie seien in Malaysia
E-7222/2018 von unbekannten Männern angegriffen worden, würden sich auf einen Drittstaat beziehen. Eine asylrelevante Verfolgungssituation könne allein in Bezug auf ihren Heimatstaat, vorliegend Pakistan, bestehen. Insgesamt würden somit keine Anhaltspunkte bestehen, dass ihnen wegen diesen Drohungen zum heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen drohen könnten. Sie würden demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, es bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Drohungen und ihrer Ausreise aus Pakistan. Es sei nicht zutreffend, dass die Mehrheit der Drohanrufe im Jahr 2011 stattgefunden hätten. Die Drohbriefe der K._______ und die Drohanrufe im Jahr 2011 seien explizit gegen sie gerichtet gewesen. Nach Erhalt der Drohbriefe habe er versucht, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Er sei von den zuständigen Beamten ausgelacht und es sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass er vom pakistanischen Staat keinen Schutz vor Angriffen radikaler Gruppierungen erwarten könne. Weil er den Forderungen der Schliessung seines Geschäfts nachgekommen sei, sei er für kurze Zeit in Ruhe gelassen worden. Aufgrund seines Schwagers und des Cousins seines Vaters, welche beide Minister gewesen seien, der schiitischen Musikvideos seines Bruders und seiner eigenen Tätigkeit als Video-Editor der religiösen Musikvideos seines Bruders, seien sie abermals ins Visier radikaler Gruppierungen geraten. Die im Jahr 2014 erfolgten gezielten Verfolgungsvorfälle, namentlich die Verfolgungssituation in L._______ sowie die wiederkehrenden Drohanrufe, hätten ihnen gezeigt, dass sie noch immer bedroht seien. Die Bekanntheit ihrer Familie sei mit ein Grund für ihre Furcht vor gezielten Anschlägen durch sunnitische Extremisten gegen sie. Sein Schwager, seine Schwester sowie sein Bruder hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführer sei somit zu bejahen. Weiter sei von einer Kollektivverfolgung der Minderheit der Hazara in Pakistan und insbesondere in F._______ auszugehen, weshalb die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würden und ihnen Asyl zu gewähren sei. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme und in Pakistan als Hazara Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die zu seiner Ausreise geführt hätten, würden sich jedoch vorwiegend auf die Drohanrufe und eine Verfolgung durch unbekannte Personen mit dem Auto in der Nähe von F._______ beziehen. Den
E-7222/2018 Schilderungen der Beschwerdeführer seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, sie hätten diese Beeinträchtigungen aufgrund der politisch aktiven Verwandten erlitten. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise seien ihre Verwandten bereits mehrere Jahre politisch aktiv gewesen, ohne dass diese Aktivitäten für die Beschwerdeführer konkrete Nachteile nach sich gezogen hätten. Es bestehe somit keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung aufgrund der Aktivitäten ihrer Verwandten. Auch aus den Asylakten der Verwandten, die im Rahmen des Asylentscheids des Beschwerdeführers konsultiert worden seien, würden keine solchen Hinweise hervorgehen. 5.4 In ihrer Replik machen die Beschwerdeführer zusätzlich geltend, der Beschwerdeführer sei Mitglied der I._______ gewesen und habe verschiedene organisatorische Aufgaben erfüllt. Im Dossier seines Schwagers würden sich zahlreiche Belege befinden, wonach Mitglieder der Organisation nach der Flucht des Schwagers gesucht und umgebracht worden seien. Dies habe mit der Tätigkeit für die Organisation und der Suche nach seinem Schwager zu tun gehabt. Dem Anwalt seines Schwagers seien Fragen nach dessen Aufenthaltsort gestellt worden, was beim Beschwerdeführer Angst ausgelöst habe. Die Probleme hätten bereits im Jahr 2004 begonnen, als das Haus seines Schwagers Ziel von Granatenangriffen geworden sei und er sich dort aufgehalten habe. Dies seien Anzeichen, dass die Beschwerdeführer nicht nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, sondern auch aufgrund der Verwandtschaft zu den hier in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Familienmitgliedern im Fokus extremistischer sunnitischer Gruppierungen stehen würden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer haben mittels ihrer detaillierten, widerspruchslosen übereinstimmenden Aussagen und zahlreicher Beweismittel glaubhaft dargelegt, dass sie der Ethnie der Hazara angehören, schiitischen Glaubens sind, Drohbriefe sowie Drohanrufe der K._______ erhielten, in L._______ von einem Auto verfolgt wurden, ein Anschlag auf das Passbüro verübt wurde, ihre Verwandtschaft politisch und religiös aktiv war und sie in Malaysia überfallen wurden. Die Vorinstanz hat weder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen noch die Echtheit der eingereichten Beweismittel in Frage gestellt. Die Beschwerdeführer wohnten in Pakistan mit der Familie des Bruders des Beschwerdeführers in einem Haushalt. Er besass in einem von den Hazara bewohnten Stadtteil in F._______ ein Kleidergeschäft. Im Jahr 2011 erhielten er, sein Bruder und sein Schwager Drohbriefe mit der Aufforderung, ihre Geschäfte zu schliessen. Als Beleg reichte
E-7222/2018 er Kopien von zwei Drohbriefen ein, die an seinen Bruder gerichtet waren, sowie einen weiteren Drohbrief, der damals kursierte. Selber erhielt er andere Drohbriefe, welche indes den gleichen Inhalt hatten und ebenfalls mit dem Logo der K._______ versehen waren. Ein Freund las ihm den Brief vor, da er in Urdu geschrieben war und er die Sprache nicht beherrschte. Zwei bis drei Tage später erhielt er einen Drohanruf. Ihm wurde mitgeteilt, er solle sein Geschäft verlassen, sonst werde er getötet. Die Beschwerdeführerin wurde zu Hause drei Mal angerufen. Der Inhalt lautete wie folgt: "Wir töten Eure Männer. Euch Frauen nehmen wir mit. Eure Söhne werden wir bei uns aufziehen und zu euren Feinden machen, damit sie später eure eigenen Hazaras töten". Der Beschwerdeführer schloss daraufhin aus Angst um ihr Leben sein Kleidergeschäft und eröffnete in einer sicheren Gegend von F._______ ein Fotostudio. Anschliessend erhielt er einen zweiten Drohanruf, anlässlich welchem zunächst sein Name erwähnt wurde und ihm mit den Worten "Wir haben dir gesagt, verschwinde hier. Wir lassen die Hazaras nicht in Ruhe. Wir werden das zu eurem Grab machen" gedroht wurde. Ab diesem Zeitpunkt war er sehr vorsichtig, wenn er zur Arbeit ging. Sie lebten in Pakistan "wie eingesperrt" und "wie Gefangene". Freunde von ihm, welche auch Geschäfte in der gleichen Gegend hatten, erhielten ebenso Drohanrufe und wurden einige Tage später angegriffen. Als er sich ungefähr eineinhalb Wochen später, am 20. August 2011, auf dem Weg zum Passbüro befand, um seinen Pass zu verlängern, kam es beim zuständigen Passbüro zu einem Anschlag. Als Beleg für den Anschlag reichten sie einen Bericht von (…) mit dem Titel "(…)" ein. Die Tätigkeit seines Bruders als religiöser Sänger und die Ausstrahlung der Musikvideos im pakistanischen Fernsehen sind in Pakistan in Bezug auf extremistische Gruppierungen als heikel einzustufen. Der Beschwerdeführer war als Videoeditor für seinen Bruder tätig. In dieser Funktion wurden sein Name und seine Telefonnummer in den Videos aufgeführt und durch die Ausstrahlung der Videos im Fernsehen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dadurch und weil seine Telefonnummer auf dem Schild von seinem Fotostudio stand, konnten diejenigen, welche ihn bedrohten, an seine Kontaktdaten gelangen. Sein Bruder war häufig mit zwei Freunden unterwegs. Eines Tages, als sein Bruder glücklicherweise verhindert war, wurden die beiden Freunde umgebracht. Der Cousin väterlicherseits des Beschwerdeführers wurde ebenfalls getötet. Um ihrer beengten Situation zu entfliehen, wagten sie im Jahr 2014 ausnahmsweise einen Ausflug nach L._______ und wurden von drei Männern, von welchen einer einen Bart hatte, in einem Toyota Pick-up verfolgt. Als die Beschwerdeführerin als letzte wieder in ihr Auto einstieg, fuhr der Beschwerdeführer, um den Verfolgern zu entkommen, mit hoher Geschwindigkeit los. Daraufhin erhielten
E-7222/2018 sie weitere Drohanrufe mit Äusserungen wie etwa: "Wir töten Eure Männer. Euch Frauen nehmen wir mit. Eure Söhne werden wir bei uns aufziehen und zu euren Feinden machen, damit sie später eure eigenen Hazaras töten". Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz verliessen sie Pakistan nicht aufgrund zahlreicher Anschläge gegen die Hazaras. Es ist davon auszugehen, dass sie aufgrund des Vorfalls in L._______ in Verbindung mit den darauffolgenden Drohanrufen berechtigterweise Angst um ihr Leben hatten und sich deshalb zu diesem Zeitpunkt zur Ausreise aus Pakistan entschieden. Ungefähr im September 2014 reisten die Beschwerdeführer zusammen mit dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie aufgrund der zahlreichen Drohungen aus Pakistan aus und hielten sich in Malaysia auf. In Malaysia wurden sie in der Nacht vom (…) noch einmal angegriffen und belegten dies mit einer Kopie eines Polizeiberichts. Am 5. Juni 2015 fragten zwei Personen im Teeladen des Onkels seines Vaters in Pakistan nach dem Beschwerdeführer und seinem Bruder. Am 7. Juni 2015 wurde der Onkel seines Vaters sowie dessen Sohn getötet. Hierzu reichten sie zwei Fotos ein, auf welchen der Onkel seines Vaters abgebildet ist. Sie berichteten ferner von ihrer Weiterreise später im Jahr 2015, bei welcher sie infolge nicht korrekter Visa nach M._______ zurückgeschickt und bei der Einreise in Pakistan festgenommen wurden. Nach der Bezahlung von einer Bestechungssumme in der Höhe von (…) USD wurden sie freigelassen. In M._______ konnten sie sich bis zur Ausreise nur deshalb unbehelligt aufhalten, weil sie sich bei einem Freund versteckt hielten, der ihnen Visa für die Türkei besorgte. Der Bruder und der Schwager des Beschwerdeführers erhielten in der Schweiz aufgrund ihrer politischen respektive religiösen Betätigung Asyl. Seiner Schwester wurde wegen der politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes Asyl gewährt. Alle drei Verwandten machten in ihren Asylverfahren übereinstimmende und widerspruchslose Angaben zu den Aussagen der Beschwerdeführer. So schilderten sie den Erhalt von Drohbriefen und Drohanrufen, den Überfall im Haus in Malaysia sowie den Vorfall mit der Tötung des Cousins ihres Vaters und dessen Sohnes. Als Beleg reichten sie je einen Drohbrief in Kopie ein, welche sich beide auch in den Akten der Beschwerdeführer befanden. Zudem reichten sie den Polizeirapport von Malaysia vom (…) ein. In den gemeinsamen Asylakten der Schwester und des Schwagers des Beschwerdeführers befand sich das Original des Rapports. Darüber hinaus berichtete der Bruder des Beschwerdeführers gleichermassen, er und seine Familie hätten in F._______ mit den Beschwerdeführern zusammen gewohnt, er sei als religiöser Sänger in Pakistan tätig gewesen, zwei seiner Freunde seien getötet worden, ungefähr
E-7222/2018 im Oktober 2014 seien sie zusammen mit den Beschwerdeführern aus Pakistan ausgereist und hätten sich daraufhin gemeinsam in Malaysia aufgehalten. Der Schwager der Beschwerdeführer berichtete zudem von seiner Mitgliedschaft bei der I._______. Die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführer werden somit durch übereinstimmende Aussagen ihrer nächsten Verwandten zusätzlich gestützt. Bei der K._______ handelt es sich um eine extremistische sunnitische Gruppierung, die sich zu zahlreichen Anschlägen auf Hazaras bekannt hat (<https://www.ecoi.net/de/dokument/1205225.html> abgerufen am 19. November 2020; Urteil des BVGer vom 11. Februar 2015 E. 5.2). Es erfolgten zahlreiche gezielte Drohbriefe durch die K._______ und Drohanrufe gegen die Beschwerdeführer und ihre nächsten Verwandten sowie Tötungen naher Verwandter bis kurz vor ihrer Ausreise aus Pakistan. Zusammen mit den Vorkommnissen, welche ihre Verwandtschaft betreffen, ist damit zu rechnen, dass sie wieder ins Visier extremistischer Gruppierungen geraten, zumal auch nach ihrer Ausreise aus Pakistan weitere Verwandte getötet wurden. Den Grund dafür bilden die politischen Aktivitäten ihrer Verwandten und die religiöse Tätigkeit seines Bruders. Zudem ging er in seiner Funktion als Videoeditor der religiösen Musikvideos seines Bruders und der damit zusammenhängenden Veröffentlichung seiner Kontaktdaten in den Videos in Pakistan einer unerwünschten Betätigung nach. Beim Vorfall in L._______ im Jahr 2014 und den anschliessenden Drohanrufen handelt es sich um gezielte Drohungen gegen die Beschwerdeführer, weshalb sie ungefähr im September 2014 aus Pakistan ausreisten. Der sachliche und kausale Zusammenhang zwischen den Geschehnissen im Jahr 2014 und der Ausreise ist daher gegeben. Die Beschwerdeführer persönlich hatten zwar noch keine ernsthaften Nachteile erlitten, mussten solche aber begründet befürchten. Eine begründete Furcht ist insbesondere auch aufgrund der Erlebnisse ihrer Angehörigen zu bejahen. Angesichts der gesamten Umstände besteht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht konkreter Anlass zur Annahme, dass sich bei der Rückkehr der Beschwerdeführer nach Pakistan eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würde. 6.2 Es bleibt zu prüfen, ob Pakistan schutzwillig- und schutzfähig ist. Übergriffe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat
E-7222/2018 geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die betroffene Person Zugang zu diesem Schutz hat. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, mithin eine effektive Strafverfolgung ermöglicht wird. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (Urteil des BVGer E-5782/2017 vom 6. November 2018 E. 8.1.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2014/32 ausführlich zur Lage der Hazara in Pakistan, insbesondere in der Provinz O._______ und in der Stadt F._______ geäussert. Dabei führte es aus, als Schiiten gehörten die Hazara in Pakistan zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten besonders betroffenen Minderheiten. Der pakistanische Staat vermöge nicht oder nur unzulänglich vor der Gewalt extremistischer Gruppen zu schützen (vgl. a.a.O. E. 6.9). Diese Lageeinschätzung ist nach wie vor aktuell und das Bundesverwaltungsgericht stützt sich weiterhin darauf ab (vgl. Urteil des BVGer E-3518/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 5.2 f.). Bei der K._______ handelt es sich um eine extremistische Gruppierung, weshalb der Staat Pakistan gegenüber den Beschwerdeführern nicht schutzfähig ist. 6.3 Zusammenfassend erfüllen die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 16. November 2018 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E-7222/2018 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 28. Januar 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'807.85 (inkl. Auslagen) ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 300.– bewegt sich in dem gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'807.85 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-7222/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 16. November 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft den Beschwerdeführern festzustellen und ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'807.85 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
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