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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2008 E-7215/2008

November 21, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,625 words·~13 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-7215/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . November 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7215/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 12. September 2008 auf dem Luftweg verliess, bevor er am 13. September 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl ersuchte, dass am 6. Oktober 2008 die Erstbefragung im EVZ C._______ erfolgte und am 27. Oktober 2008 die direkte Bundesanhörung stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______, Anambra State, dass seine Mutter bei seiner Geburt gestorben sei und er bis 1994 beziehungsweise 1996 bei einer Krankenschwester, E._______, gelebt habe, bevor sein Vater ihn zu sich geholt habe, dass sein Vater bereits seit der Zeit vor seiner Geburt mit dessen Bruder, F._______, in einen Streit um ein Grundstück verwickelt gewesen sei, dass sein Onkel, F._______, sehr einflussreich sei und seine Familie habe umbringen wollen, dass sein Bruder G._______ im Jahre 2000 in Akwa vom Onkel umgebracht worden sei, dass kurz darauf sein Vater und seine Schwester H._______ von zu Hause verschwunden seien und er alleine zurückgeblieben sei, dass er ständig von seinem Onkel aufgesucht und von diesem auch angegriffen worden sei, weshalb er im Jahre 2003 sein Zuhause definitiv verlassen und sich am Agoro-See versteckt habe, dass er rund acht Jahre am Agoro- beziehungsweise Agulu-See gelebt und sich vom Betteln ernährt habe, bevor ein Freund der Familie ihn am 12. September 2008 dort gefunden habe, dass dieser Freund ihm mitgeteilt habe, dass man ihn töten wolle, ihn E-7215/2008 mit zu sich nach Lagos genommen und dort mit einem Schlepper bekannt gemacht habe, dass er seinen Heimatstaat mit dem Flugzeug verlassen habe und am 13. September 2008 in die Schweiz eingereist sei, dass er seinen Onkel nie bei der Polizei angezeigt habe, da dieser sehr einflussreich sei und ein politisches Amt bei der machthabenden Regierungspartei bekleide, dass er nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen oder beantragt und er auch keinen Kontakt zu Personen im Heimatstaat habe, dass er sich während der ganzen Reise nie habe ausweisen müssen, dass er den Namen des Freundes nicht kenne und er nicht wisse, wer seine Ausreise finanziert habe, dass er im Falle eines Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat von seinem Onkel umgebracht werde, dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2008 – eröffnet am 7. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, sich über den Freund, welcher ihm bei der Ausreise geholfen habe, bei den heimatlichen Behörden Identitätsdokumente zu beschaffen, dass dem Beschwerdeführer sodann nicht geglaubt werden könne, er habe die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne kontrolliert worden zu sein zurückgelegt, dass seine diesbezüglichen Aussagen stereotypen Vorbringen von E-7215/2008 Asylsuchenden entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer sodann im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers vorherrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden und der Vollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-7215/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-7215/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergeben muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 22 S. 147 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lediglich – wie von der Vorinstanz korrekt vorgenommen – eine summarische Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Rahmen der Erstbefragung vom 6. Oktober 2008 im EVZ C._______ protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 27. Oktober 2008 zu verweisen ist, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs nicht bestritten ist, E-7215/2008 dass zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er habe nie Identitäts- oder Reisepapiere besessen und er zu niemandem im Heimatstaat Kontakt habe (vgl. A9/ S. 3), dass er aussagte, er habe bis 1996 bei einer Krankenschwester namens E._______ in I._______ gelebt (vgl. A9/ S. 5), dass zudem angenommen werden kann, der Beschwerdeführer besitze im Heimatstaat Freunde und Bekannte, weshalb vorliegend davon ausgegangen wird, er verfüge dort nach wie vor über Kontakte, welche ihm bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten behilflich sein könnten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einwendet, die Beschaffung einer nigerianischen Identitätskarte durch Drittpersonen im Heimatstaat sei nicht möglich, da hierfür seine Fingerabdrücke benötigt würden (vgl. S. 3), dass es dem Beschwerdeführer schliesslich zumutbar gewesen wäre, sich Identitätsdokumente bei der nigerianischen Vertretung in der Schweiz zu beschaffen, zumal er mit den heimatlichen Behörden nie irgendwelche Probleme hatte, dass der Beschwerdeführer sodann keine erkennbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Identitätsdokumenten unternommen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass sich die Vorbringen in der knapp gehaltenen Beschwerdeschrift E-7215/2008 sodann lediglich auf eine Wiederholung der bereits vor der Vorinstanz gemachten Aussagen beschränken, ohne sich jedoch konkret mit den Erwägungen der Verfügung vom 5. November 2008 auseinanderzusetzen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von Reise- oder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass praxisgemäss eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise verlangt und diese als gegeben erachtet wird, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist (vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S. 107), dass der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN, a.a.O.), dass sich die letzten Übergriffe gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Jahre 2003 ereigneten und somit bereits mehrere Jahre zurückliegen, dass damit der geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise vorliegend nicht gegeben ist, E-7215/2008 dass sich die Furcht vor zukünftiger Verfolgung angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise jahrelang unbehelligt im Heimatstaat aufhalten konnte, objektiv nicht begründen lässt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten, abgesehen von der seitens der Vorinstanz zu Recht festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, bereits wegen fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen und auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden E-7215/2008 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der E-7215/2008 unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7215/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons J._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 12

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