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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2018 E-7202/2017

January 17, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,882 words·~19 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7202/2017

Urteil v o m 1 7 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017 / N (…).

E-7202/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan (…) verliess und am 27. November 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) im B._______ vom 3. Dezember 2015 ausführte, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, wo er geboren sei, die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt aussagte, er sei physisch und psychisch gesund, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 18. Mai 2016 beim D._______ sein Asylgesuch zurückzog, woraufhin das SEM dieses mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (recte wohl gemäss Ausgangsstempel: 17. Juni 2016) als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersuchen und zur Begründung anführen liess, die allgemeine Sicherheitslage in C._______ habe sich verschlechtert, sein (…) sei zudem (…) und ausserdem sei es seit seinem Rückzug nicht gelungen, ihn nach Afghanistan zurückzubringen, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 das Asylverfahren wieder aufnahm, dass es mit Verfügung vom 24. März 2017 gestützt auf eine Mitteilung des D._______ vom 13. Februar 2017 betreffend unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das SEM am 6. April 2017 einem Übernahmeersuchen Deutschlands gestützt auf die Dublin-Verordnung zustimmte und mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 das Asylverfahren in der Schweiz wieder aufnahm, dass die für den 25. Oktober 2017 angesetzte Anhörung zu den Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]) abgebrochen werden

E-7202/2017 musste, weil der Beschwerdeführer verlangte, von einem (...) sprechenden afghanischen Dolmetscher angehört zu werden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe der E._______ vom 25. Oktober 2017 um eine erneute Befragung zu den Asylgründen mit einem (...) sprechenden Dolmetscher ersuchen und zur Begründung anführen liess, er habe den Dolmetscher bei der Anhörung sehr schlecht verstanden, dieser habe (…) gesprochen, er selber spreche nur (...), dass er mehrmals gesagt habe, er verstehe den Dolmetscher sehr schlecht, weshalb er um eine neue Anhörung mit einem (...) sprechenden Dolmetscher gebeten habe, dass die Anhörung dann aber trotzdem durchgeführt worden sei, obwohl er die Fragen jeweils nur zur Hälfte verstanden und seine Asylgründe nicht habe darlegen können, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2017 mitteilte, bei der Anhörung sei, entgegen seinen Vorbringen, ein (...) sprechender Dolmetscher anwesend gewesen, den er laut seinen Aussagen gut verstanden habe, und auch der besagte Dolmetscher habe bestätigt, dass er das gesprochene (...) des Beschwerdeführers verstehe, dass er sich nichtsdestotrotz geweigert habe, die Anhörung mit dem anwesenden Dolmetscher durchzuführen und auf sein Recht beharrt habe, einen afghanischen Dolmetscher zu bekommen, dass er sich ausserdem in rassistischer Weise gegenüber dem Dolmetscher geäussert habe, dass festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) grob verletzt habe, weshalb beabsichtigt werde, über sein Asylgesuch aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. November 2017 einräumte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe der E._______ vom 8. November 2017 (Eingang bei SEM am 20. November 2017) Stellung nehmen und anführen liess, einerseits sei es sicherlich ärgerlich, dass die Anhörung nicht

E-7202/2017 habe durchgeführt werden können, aber andererseits müsse man bedenken, dass er beinahe (…) Jahre lang in einer Notunterkunft auf die Anhörung gewartet habe und dann mit einem Dolmetscher konfrontiert worden sei, den er nicht richtig verstanden habe, dass es für ihn ein grosses Anliegen sei, von einem afghanischen Dolmetscher in (...) angehört zu werden, dass dem Protokoll entnommen werden könne, dass er der Ansicht gewesen sei, es handle sich um einen Dolmetscher aus dem Iran, was bei der Anhörung zwar nicht geklärt worden sei, offensichtlich aber zutreffe, dass auch nicht erörtert worden sei, weshalb er unbedingt von einem afghanischen Staatsangehörigen und nicht von einem Iraner habe angehört werden wollen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Beratungsstelle dahingehend geäussert habe, dass er nichts gegen Iraner habe, auch wenn er die Zeit im Iran nicht in guter Erinnerung habe, dass er bei der Anhörung nicht nur darum gebeten habe, von einem afghanischen Dolmetscher angehört zu werden, sondern immer wieder ausgesagt habe, den Dolmetscher nicht zu verstehen, dass aus dem Kontext klar werde, dass er den Dolmetscher schon verstanden habe, aber für sein Empfinden zu wenig gut, dass er den Vorwurf, sich gegenüber dem Dolmetscher rassistisch geäussert zu haben, vehement bestreite, und darum ersuche, ihn unter Beizug eines (...) sprechenden afghanischen Dolmetschers nochmals zu seinen Asylgründen anzuhören, dass ihm andernfalls nichts anderes übrig bliebe, als einen ablehnenden Asylentscheid mittels Beschwerde anzufechten und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, weil er nicht gehörig befragt worden sei, dass das SEM mit am 4. Dezember 2017 eröffneter Verfügung vom 1. Dezember 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

E-7202/2017 dass es unter Verweis auf die Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Schreiben vom 8. November 2017) zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer vertrete in seiner am 20. November 2017 beim SEM eingegangenen Stellungnahme weiterhin den Standpunkt, den Dolmetscher nicht richtig verstanden zu haben, was jedoch nicht seinen protokollierten Aussagen bei der Anhörung entspreche, die er mit seiner Unterschrift als korrekt bezeugt habe, dass Asylsuchende gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe, dass ihnen das Recht zur Äusserung und die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zustehe, dass die ausführliche Darlegung der materiellen Begründung eines Asylgesuchs ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen der befragenden Person einerseits und der befragten Person andererseits, respektive zwischen Letzterer und dem oder der allenfalls anwesenden Dolmetscher/in erfordere, weshalb asylsuchende Personen grundsätzlich einen Anspruch darauf hätten, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten Sprache vorbringen zu dürfen, dass indessen in der Regel kein Anspruch auf einen Dolmetscher aus einem bestimmten Land bestehe, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG schuldhaft und grob verletzt habe, zumal er die Abklärung des Falles erheblich erschwert und kein triftiger Grund vorgelegen habe, der sein Handeln bei der Bundesanhörung erklären könne, dass der Vollständigkeit halber sein Verhalten in der Schweiz seit seiner Ankunft zu erwähnen sei, wonach sein Asylgesuch bereits zweimal habe abgeschrieben werden müssen, weil er zuerst sein Asylgesuch zurückgezogen habe und später unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, dass er aufgrund seines Verhaltens nicht habe glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe,

E-7202/2017 dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei und der Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelange, dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass das SEM unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Wegweisungsvollzug nach C._______ nur unter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar erachte, dass der Beschwerdeführer in C._______ geboren sei und vor seiner Ausreise dort gelebt habe, dass Wegweisungsvollzughindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, diese Untersuchungspflicht indessen ihre Grenzen bei der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person finde, dass es gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die Betroffenen – wie vorliegend – ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen, dass somit keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan vorlägen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweise, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen,

E-7202/2017 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie insbesondere eines Kostenvorschusses sei ihm zu erlassen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass er als Beilage eine Kopie der angefochtenen Verfügung einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2017 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte und verfügte, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E-7202/2017 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, damit auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichten, weshalb deren Gesuche formlos abzuschreiben sind (Art. 8 Abs. 3bis AsylG), dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem beinhaltet, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, wozu insbesondere auch gehört, bei der Anhörung anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass der asylsuchenden Person, die ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt, das rechtliche Gehör gewährt wird (Art. 36 Abs. 1 bst. c

E-7202/2017 AsylG), ohne dass eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden muss (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht als grob zu bezeichnen ist, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, mit weiteren Hinweisen), dass die Weigerung an einer Anhörung, Fragen eines ordnungsgemäss bestellten und der Sprache der asylsuchenden Person mächtigen Dolmetschers zu beantworten, nach Lehre und Praxis zweifellos auch als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a), dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie – eine solche zu verstehen ist, bei der die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a), dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er sich bei der Anhörung ohne triftigen Grund geweigert habe, die Fragen des (...) sprechenden Dolmetschers zu beantworten, seine Mitwirkungspflicht in schuldhafter und grober Weise verletzt, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund auf die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG verzichten durfte, dass das SEM auch bei einer Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch zu prüfen hat und keineswegs vollständig auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichten kann, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus der FK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig von ihren landesrechtlichen Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat, dass zwar bei Asylentscheiden in Anwendung von Art. 36 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen (wie vor-

E-7202/2017 liegend aufgrund der groben Mitwirkungspflichtverletzung) verzichtet werden kann, eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, jedoch zwingend geboten ist, dass die diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe aufgrund der schuldhaften und groben Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe, vollumfänglich zu stützen ist, dass tatsächlich auch das Verhalten des Beschwerdeführers, das erste Asylgesuch zurückzuziehen und nach Wiederaufnahme des Verfahrens unterzutauchen nicht darauf hindeutet, er suche ernsthaft um Schutz vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung, dass die Entgegnung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe sich geweigert, mit der Anhörung fortzufahren, weil er bei einem iranischen Dolmetscher befürchtet habe, falsch verstanden zu werden, offensichtlich nicht geeignet ist, die grobe und schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu rechtfertigen, zumal ihm diesbezüglich ausdrücklich angeboten worden war, falls er bei einer Fortsetzung der Anhörung Zweifel haben sollte, richtig verstanden zu werden, könne dieses Thema nochmals zusammen angeschaut werden (A24/5 Frage 8), dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er sei bei der BzP weder zu seinen Beziehungen im Heimatstaat noch summarisch zu seinen Asylgründen befragt worden, was in ihm ein starkes Misstrauen gegenüber dem SEM ausgelöst habe, dass die Angst, bei der Anhörung wieder nicht ausführlich genug erzählen zu können, auch nach seinem Entscheid, das Verfahren in der Schweiz doch wieder aufzunehmen, weiterhin geblieben sei, dass diese Ausführungen zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal der Beschwerdeführer ja dem SEM gerade durch sein Verhalten verunmöglicht hat, den Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen, dass sich die nicht weiter substanziierte Behauptung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die ihm bei der Anhörung nicht gestellten Fragen zu seinen Asylgründen nicht beantwortet hätte, vielmehr sei anzunehmen, die Anhörung sei abgebrochen worden, weil befürchtet worden

E-7202/2017 sei, er könnte den „erhobenen“ Sachverhalt aufgrund der anfänglich geltend gemachten Verständigungsprobleme anfechten, als völlig haltlos erweist, dass die Erklärung für sein pflichtwidriges Verhalten – er habe im Iran, wo Afghanen äusserst schlecht behandelt würden, schlechte Erfahrungen gemacht – nichts zu seinen Gunsten bewirkt, dass zum weiteren Vorbringen, er biete an, einen eigenen Dolmetscher für die Anhörung zu organisieren, und er sei bei der Anhörung auf dieses Recht gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG nicht aufmerksam gemacht worden, festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit der Vorladung zum Anhörungstermin ausdrücklich auf sein Recht aufmerksam gemacht worden ist, sich von einem Dolmetscher seiner Wahl begleiten zu lassen (vgl. A20/2), worauf er indessen verzichtet hat, dass schliesslich auffällt, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe seine Asylgründe nicht ansatzweise nennt, dass im Übrigen nicht zutrifft, dass der Befrager bei der Anhörung keine einzige Frage zu seinen Asylgründen gestellt habe, wurde er doch nach den Gründen gefragt, die gegen eine Rückkehr sprechen würden (vgl. A24/5 Frage 14), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Vorinstanz bei der gegebenen Ausgangslage in Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asylgesuch auch formlos hätte abschreiben können, und dem Beschwerdeführer dadurch, dass das SEM sein Asylgesuch trotzdem – soweit dies ohne Anhörung zu den Asylgründen überhaupt möglich war – materiell geprüft hat, kein Nachteil erwachsen ist (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 7.2 S. 699), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

E-7202/2017 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorweg festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sich eine schwerwiegende Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorwerfen lassen muss, dass er im Übrigen auch diesbezüglich auf Beschwerdestufe versäumt – abgesehen vom Hinweis auf (…) – Ergänzungen zum Sachverhalt zu machen, dass er die daraus resultierenden Folgen – mangels Einreichens jeglicher Ausweisdokumente und Mitwirkens bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes sind seine (im EVZ) gemachten Aussagen nicht weiter überprüfbar – zu seinen Lasten hinnehmen muss, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

E-7202/2017 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der umschriebenen Sachlage in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzuhalten ist, dass die grundsätzliche Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzughindernisse von Amtes wegen ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht findet, dass im Übrigen die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers aufgrund seiner groben sowie schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung und mangels Einreichens von Dokumenten, die seine Herkunft belegen könnten, nicht abschliessend festgestellt werden kann, dass es gemäss gefestigter Rechtsprechung aber nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person – wie vorliegend – ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden dem Vollzug der Wegweisung in die tatsächliche Herkunftsregion Afghanistans keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

E-7202/2017 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7202/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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