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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2008 E-720/2008

March 17, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,838 words·~9 min·4

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vo...

Full text

Abtei lung V E-720/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Andreas Felder. R._______, geboren (...), Türkei, wohnhaft in Moskau, Russland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2007 / N______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-720/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat am 29. Juni 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau ein Asyl- und Einreisegesuch gestellt. Bei dieser Gelegenheit wurde er mündlich zu seinen Gesuchsgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in den Jahren 1992 und 1993 in der Türkei dreimal verhaftet worden, weil er angeblich Mitglied einer inoffiziellen Studentenbewegung gewesen sei. Das dritte Mal sei er wegen Terrorismusverdachts während 15 Tagen festgenommen und dabei auch mit Folter konfrontiert worden. Danach sei es zu telefonischen Drohungen und Hausdurchsuchungen gekommen. 1996 sei sein Vater verhaftet und beschuldigt worden, seinen Sohn in ein Terroristenlager in den Iran geschickt zu haben. Im Jahre 2000 sei er nach Erbil im Nordirak ausgereist und habe da als Journalist gearbeitet. Was seither bei seiner Familie in der Türkei passiert sei, wisse er nicht. Nach der Verhaftung seines Vaters seien jedoch mehrere Anzeigen gegen ihn selber ergangen; er wisse nicht, ob diese fallengelassen worden seien. Im März 2006 sei er dann mit einem falschen Pass via Ankara nach Moskau geflogen. Es gebe da viele Türken, die auf dem Markt arbeiteten. Er könne jedoch nicht lange arbeiten wegen seines kranken Beins. Aber er habe schon eine Reportage schreiben und veröffentlichen können. Er möchte in die Schweiz, weil sie das einzige Land sei, das Asylgesuche aus dem Ausland entgegennehme. Aus Russland wolle er weg, da er aufgrund seines falschen Passes eine Deportation befürchte. Der Beschwerdeführer gab mehrere Dokumente zu den Akten: ein schriftliches Asylgesuch in Russisch; seine Artikel aus deutschen, türkischen und holländischen Zeitungen; Auszüge aus dem Strafverfahren gegen seinen Vater; einen Mitgliederausweis des kurdischen PEN- Zentrums; eine Bestätigung einer Agentur; Kopien des gefälschten Passes; einen Studentenausweis. Die Unterlagen wurden am 2. Juli 2007 ans BFM übermittelt. B. Auf Anfrage des BFM hin bestätigte die Schweizer Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 8. Oktober 2007, Abklärungen hätten ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zur PKK in E-720/2008 Abwesenheit ein Verfahren eröffnet worden sei. Seither existiere ein Haftbefehl und ein Passverbot gegen den Beschwerdeführer. Sein Vater sei im Jahre 1999 vom Vorwurf der Beihilfenschaft zur PKK freigesprochen worden. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 mittels eines Übersetzers in der Schweizer Botschaft in Moskau eröffnet. Auf die Entscheidbegründung wird in den folgenden Erwägungen eingegangen. D. Bei derselben Gelegenheit erhob der Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 Beschwerde gegen den negativen Entscheid. Die Beschwerde wurde via BFM dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt, wo sie am 5. Februar 2008 einging. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be- E-720/2008 schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande- E-720/2008 res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass aufgrund der Abklärungen in Ankara prima facie davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer schutzbedürftig sei. Er sei jedoch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Abklärungen der Schweizer Vertretung in Moskau hätten ergeben, dass in der Russischen Föderation beispielsweise über das UNHCR die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuch bestehe. Nach Kenntnis des BFM würden sämtliche Fälle, die vom UNHCR den zuständigen Migrationsbehörden der Russischen Föderation weitergeleitet würden, auch angenommen – unabhängig von der Nationalität der betroffenen Person. Nach Einreichung des Asylgesuchs erhalte die gesuchstellende Person ein offizielles Dokument, das ihren Aufenthalt im Land legalisiere. Dieses Dokument habe eine Gültigkeit von drei Monaten und könne verlängert werden. Sobald eine asylsuchende Person im Besitz dieses Papiers sei, habe sie den offiziellen Status eines Asylsuchenden und sei somit sicher vor einer ungerechtfertigten Abschiebung in den Heimatstaat. Der Beschwerdeführer lebe seit März 2006 in Moskau, wo er als Journalist tätig sei. Es sei ihm möglich und zumutbar, in der Russischen Föderation ein Asylgesuch einzureichen und dort den nötigen Schutz zu finden. Er habe keine Gründe dargelegt, dass ihm dies nicht möglich sei, beziehungsweise dass die russischen Behörden ein Asylgesuch von ihm nicht entgegengenommen oder bereits abgelehnt hätten. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, als Journalist sehe er in Russland keine Rechte des freien Wortes und der freien Presse. Als ausländischer Journalist sei es noch schwieriger, seine Arbeit und Meinung frei auszudrücken. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, in Russland herrsche eine negative Meinung über Personen orientalischer oder asiatischer Herkunft. Häufig komme es zu Übergriffen, vielfach mit Todesfolge. Diese Vorfälle würden von den Behörden nicht ernsthaft geahndet. E-720/2008 In Bezug auf das russische Asylverfahren wandte er ein, dieses nehme sehr viel Zeit in Anspruch, denn die russischen Behörden seien nicht nur korrupt, sondern auch überbürokratisiert. Schliesslich hätten die russischen Behörden nicht einem einzigen türkischen Bürger den Asylstatus gewährt. Er erachte Russland nicht als sicheres und demokratisches Land. Als Mensch mit demokratischen Überzeugungen sehe er Garantien für seinen persönlichen Schutz nur in der Schweiz realisiert. Gegenwärtig habe er nur ein provisorisches Visum mit kurzer Frist. 6. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch um Asyl und Einreise des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Begründung der Vorinstanz erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar; die Beschwerde vermag sie in keiner Art und Weise in Zweifel zu ziehen. Aus den Aussagen und schriftlichen Stellungnahmen ist keine einreiserelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Russland im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. In der Tat kann es in Russland zu fremdenfeindlichen Übergriffen kommen, diese vermögen jedoch eine Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht zu rechtfertigen. So hat er auch keine konkreten gegen ihn gerichtete Vorfälle geltend gemacht. Dasselbe gilt in Bezug auf die Pressefreiheit in Russland. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführe keine individuellen Vorkommnisse geltend gemacht, sondern vielmehr angegeben, er habe schon eine Reportage fertigstellen und publizieren können. Die Abklärungen der Vorinstanz in Bezug auf das russische Asylverfahren stammen aus vertrauenswürdiger Quelle. Gestützt darauf ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich direkt an die russischen Asyloder Migrationsbehörden zu wenden oder die Hilfe des UNHCR in Anspruch zu nehmen. Der Einwand, das russische Verfahren sei schwerfällig und langwierig, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Überdies hat der Beschwerdeführer nach der Asylgesuchseinreichung aufgrund seines Status als Asylsuchender – gemäss den Abklärungen der Vorinstanz – keine Abschiebung in die Türkei zu befürchten. Schliesslich liegen auch keine besonderen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz vor, die eine Asylgewährung oder Einreisbewilligung rechtfertigen würden. E-720/2008 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und seine Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-720/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (zuzustellen durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Moskau) - die Schweizer Botschaft in Moskau (mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das vorliegende Urteil zu eröffnen und die Eröffnungsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren; per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 8