Abtei lung V E-7193/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . Oktober 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. A_______, geboren [...], Kamerun, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im August 2010 sein Heimatland Kamerun verliess und über unbekannte Länder in die Schweiz einreiste, dass er am 25. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] unter der Identität A_______, geboren am [...] 1995 in B_______, um Asyl nachsuchte, dass er am 3. September 2010 in [...] transferiert wurde, dass am 8. September 2010 eine Handknochenanalyse des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, dass er im [...] am 10. September 2010 befragt wurde, wobei er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er mit seinen Eltern und seiner Schwester in C_______ gelebt habe, dass aber die Eltern verstorben seien, als er [...] Jahre alt gewesen sei, dass er seitdem mit seiner Schwester, die mit [...] Jahren an einer Krankheit verstorben sei, in einem Waisenhaus in B_______ gelebt habe, dass in dem Waisenhaus täglich zwei bis drei Kinder verschwunden und einige Tage später jeweils ohne Kopf im Busch aufgefunden worden seien, dass die Vorsteherin des Waisenhauses die Vorfälle der Polizei gemeldet, diese jedoch nichts unternommen habe, dass der Beschwerdeführer ausserdem von der Vorsteherin des Waisenhauses gewarnt worden sei, nicht in sein Heimatdorf zurückzukehren, da man seinen Vater dort umgebracht habe und dem Beschwerdeführer das Gleiche widerfahren würde, dass der im Waisenhaus predigende Pastor, welcher den Beschwerdeführer sehr gemocht habe, beschlossen habe, den Be- schwerdeführer aus Kamerun wegzubringen, damit mit ihm nicht das Gleiche geschehe, dass er in seinem Heimatland im Übrigen niemanden habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen am 25. August 2010 eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf die geltende Rechtsprechung hinwies, wonach das Knochenwachstum individuell variieren könne und eine Abweichung von bis zu drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereiches betrachtet werden könne, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids weiter anführte, die Identitätstäuschung sei erwiesen, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben erst 15 Jahre alt sei, die durchgeführte Handknochenanalyse indessen eine Abweichung von klar mehr als drei Jahre ergeben habe, dass das BFM den Beschwerdeführer deshalb als volljährig betrachte, dass dieser anlässlich des ihm am 10. September 2010 zum Befund der durchgeführten Handwurzelknochenanalyse gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährten rechtlichen Gehörs an seiner Altersangabe festgehalten habe, dass es sich ferner bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie seiner Geburtsurkunde nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 lit. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle und sie deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge, um die Identität des Beschwerdeführers zu beweisen, dass zudem der Beweiswert von Kopien immer geringer sei als der von Originalen, da erstere allfälliger für jegliche Art von Fälschungen seien, dass im vorliegenden Fall die eingereichte Kopie der Geburtsurkunde an mehreren Stellen Fälschungsmerkmale aufweise (der auf den [...] 2000 datierte Auszug trage die Laufnummer [...] des Folgejahres 2001 und bei der Geburtsortsangabe seien Spuren einer Verfälschung ersichtlich), dass der Beschwerdeführer sodann angegeben habe, in C_______ zur Welt gekommen zu sein, während er gemäss der eingereichten Geburtsurkunde in B_______ geboren worden sei, dass der Beschwerdeführer somit keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichte, die das von ihm angegebene Alter bestätigen würden, dass im Übrigen seine Angaben zu seiner Herkunft und seinen Eltern, den Identitätspapieren sowie zum Reiseweg – er gab an, ohne Reisepapiere, unkontrolliert und ohne etwas bezahlt zu haben, von Kamerun in die Schweiz eingereist zu sein – realitätsfremd und unglaubhaft seien, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe, dass deshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe vom 5. Oktober 2010 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinnentsprechend um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersuchte sowie explizit beantragte, ihm sei der Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren, da sein Leben in Gefahr sei, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 7. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorab die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei vorliegend die Fragen der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit beziehungsweise Prozessfähigkeit im Vordergrund stehen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung 15-jährig, also minderjährig, war, dass sich aus den Akten – unabhängig von der geltend gemachten Minderjährigkeit respektive der vom BFM angenommenen Volljährigkeit – in keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der Urteils- und damit der Prozessfähigkeit auszugehen ist, dass eine urteilsfähige Person ferner höchstpersönliche Rechte auch bei angenommener Unmündigkeit ausüben kann, dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden Sachurteilsvoraussetzungen unbesehen der Frage des genauen Alters des Beschwerdeführers zu bejahen sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 a.a.O. E. 2d S. 17), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis gemäss EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif tenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a AsylV 1), dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt, dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem Empfangs- oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zugewiesen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehen, dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Ernennung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochenaltersbestimmung zu Recht in Auftrag gab, ohne vorher eine Vertrauensperson zu bestimmen, dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitätstäuschung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) nicht genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu qualifizieren, dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile), dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenaltersbestimmung beim Beschwerdeführer ein Knochenalter ergeben hat, welches einem chronologischen Alter von mindestens 19 Jahren entspricht, dass radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19), dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum fest- gestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a), dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere Praxis) unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gilt und damit die Identitätstäuschung belegen kann, dass aber gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gut achten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhalt liche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7), dass die vorliegend durchgeführte Analyse den von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stipulierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu genügen vermag und sich insbesondere auch klarerweise auf die Person des Beschwerdeführers bezieht (vgl. auch A 7/1), dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 15 Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren sei grösser als drei Jahre, dass die Knochenaltersbestimmung im Fall des Beschwerdeführers unter den vorliegenden Umständen als Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und er demnach die Behörden über sein Geburtsdatum getäuscht hat, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Dokumentenanalyse die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte, dass des Weitern die eingereichte Geburtsurkunde nicht den Anforderungen von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 genügt, dass das BFM ferner zu Recht feststellte, dass der in Kopie ein gereichten Geburtsurkunde ein geringerer Stellenwert als dem Original zukomme, dass ausserdem der auf den [...] 2000 ausgestellte Auszug des Geburtsscheins die Laufnummer [...] des Jahres 2001 trägt und somit, wie die Vorinstanz richtig ausführte, Fälschungsmerkmale aufweist, dass überdies das BFM zu Recht und mit treffender Begründung fest hielt, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei in C_______ geboren (vgl. A1/16, S. 4), während er gemäss der eingereichten Geburtsurkunde in B_______ zur Welt gekommen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zum Vorhalt der Identitätstäuschung keine Stellung nimmt, dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht und mit treffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen, dass vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Kamerun als durchführbar erachtet, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist, über ein soziales Netz verfügt und somit – wie vom BFM zu Recht festgestellt worden ist – keine individuellen Gründe gegen seine Rückkehr in sein Heimatland sprechen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic Versand: Seite 12