Abtei lung V E-7192/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7192/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 21. April 2009 verliessen und am 23. April 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 27. April 2009 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachten sie gehörten der Ethnie der Roma an und stammten aus G._______, Serbien, dass der Beschwerdeführer nach der Ableistung des Militärdienstes im Jahre 2003 von den Dorfbewohnern albanischer Ethnie verdächtigt worden sei, während des Krieges mit den Serben kooperiert zu haben, dass er deswegen diskriminiert, misshandelt und ihr Haus wiederholt mit Steinen beworfen worden sei, dass sie auch von den Serben diskriminiert und als Zigeuner beschimpft worden seien, dass der Beschwerdeführer etwa einen Monat vor der Ausreise auf der Strasse von mehreren Jugendlichen verprügelt worden sei, dass sie etwa zwei Wochen vor der Ausreise von drei ihnen unbekannten Albanern zu Hause überfallen, beschimpft und misshandelt worden seien, worauf sie sich zur Ausreise entschlossen hätten, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom 24. April 2009 ergab, dass die Beschwerdeführenden von den schwedischen Behörden am 25. Juli 2007 erkennungsdienstlich erfasst worden waren, dass den Beschwerdeführenden am 27. April 2009 das rechtliche Gehör zu einer Rückführung nach Schweden gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden einräumten, sich ab dem 25. Juli 2007 als Asylsuchende in Schweden aufgehalten zu haben, dass sie nach der Abweisung ihres Asylgesuchs am 20. April 2009 aus Schweden ausgereist seien, um der bevorstehenden Rückschaffung in ihr Heimatland zu entgehen, E-7192/2009 dass die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 30. Juli 2009 dem am 27. Juli 2009 gestellten Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Schweden anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der durch den EURODAC-Treffer festgestellten daktyloskopischen Erfassung der Beschwerdeführenden am 25. Juli 2007 in Schweden sei dieses Land gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die schwedischen Behörden am 30. Juli 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens zum 30. Januar 2010 zu erfolgen habe, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen das rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben worden sei, allfällige Gründe vorzubringen, welche gegen ihre Wegweisung nach Schweden sprechen würden, dass sie jedoch nichts vorgebracht hätten, was gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit ihrer Rückkehr dorthin sprechen würde, dass der Wegweisungsvollzug nach Schweden durchführbar sei, E-7192/2009 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. November 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls eventualiter der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie zudem beantragten, es sei jegliche Datenweitergabe an die Behörden ihres Heimatstaates zu unterlassen, und sie seien in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Telefax-Verfügung vom 19. November 2009 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aussetzte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), das der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass sie die Beschwerde, welche am 18. November 2009 der Schweizerischen Post übergeben wurde, rechtzeitig eingereicht haben (Art. 108 Abs. 2 AsylG), E-7192/2009 dass die Beschwerde ansonsten formgerecht eingereicht worden ist und die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG) und demzufolge auf die Beschwerde vorbehältlich nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1., S. 240 f.), dass somit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit darin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-7192/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe wie bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorbringen, das von ihnen in Schweden gestellte Asylgesuch sei rechtskräftig abgewiesen worden, weshalb sie von den schwedischen Behörden nach Serbien zurückgeführt würden, dass sie indessen aufgrund der in ihrem Heimatstaat erlebten Übergriffe nicht dorthin zurückkehren wollten, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Schweden als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass Schweden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt hat, dass der Drittstaat Schweden somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden staatsvertraglich zuständig ist, dass keine Hinweise darauf bestehen, Schweden halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), E-7192/2009 dass wie nachfolgend aufgezeigt wird, die Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Schweden als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer Drittstaat gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe E-7192/2009 (FoK, SR 0.105) ist, weshalb davon ausgegangen werden kann, Schweden respektiere das Non-refoulement-Prinzip, dass sich aus den Akten sodann keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne der FK, der EMRK oder FoK ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegend nicht zu prüfen ist, da die Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt, dass indessen (in Analogie) kein Grund für die Annahme einer derartigen Notlage in Schweden besteht, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Schweden sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Schweden faktisch möglich ist, weil Schweden zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden staatsvertraglich verpflichtet ist und dieser am 30. Juli 2009 auch zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, E-7192/2009 dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es wären bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auch das Begehren um entsprechende Offenlegung gegenstandslos ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7192/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Fremdenpolizeibehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 10