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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2021 E-719/2019

August 12, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,879 words·~29 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-719/2019

Urteil v o m 1 2 . August 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2019 / N (…).

E-719/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie, reiste am 11. Juni 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 16. Juni 2016 wurde sie summarisch zur Person (Befragung zur Person; BzP) befragt, die Anhörung zu den Asylgründen fand am 23. Februar 2018 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, aus C._______ zu stammen und dort die Schule besucht zu haben. Ihr Universitätsstudium habe sie im Jahre 1995 in D._______ abgeschlossen und danach als (…) in ihrer eigenen Praxis in E._______ gearbeitet. Sie sei verheiratet gewesen und habe drei Kinder. Ihr damaliger Ehemann sei (…), habe an der Universität F._______ gelehrt und später ebenfalls seine eigene Praxis in E._______ geführt. Sie und ihr damaliger Ehemann hätten nicht dieselbe politische Meinung. Er sei Palästinenser und unterstütze das syrische Regime, sie sei hingegen regimekritisch eingestellt. Eines Tages habe sie vernommen, wie ihr damaliger Ehemann einem Kollegen erzählt habe, dass er zwei seiner Studenten, die oppositionell eingestellt gewesen seien, an den syrischen Geheimdienst verraten habe. Daraufhin sei es zum Streit mit ihm gekommen, wobei er sie geschlagen und ihre Nase gebrochen habe. In der Folge habe sie die Scheidung von ihm verlangt, welche im Jahre 2011 erfolgt sei. Sie habe ihrem Ehemann das Haus überlassen und fortan in ihrer Praxis gewohnt. Die beiden Söhne seien dem Recht entsprechend beim Vater geblieben, die Tochter habe mit ihr gelebt. Im Februar 2013 sei die Praxis ihres geschiedenen Mannes zerstört worden, woraufhin er sie gebeten habe, bei ihr arbeiten zu dürfen, was sie verweigert habe. Ihr geschiedener Mann habe sie daraufhin bedroht und diese Drohung auch in Bezug auf ihre beiden Brüder ausgeweitet. Nur kurze Zeit später sei die Farm ihrer Brüder durch Bombardierungen zerstört worden, woraufhin diese das Land verlassen hätten. Sie vermute, dass ihr geschiedener Mann für diese Bombardierung verantwortlich sei, da er mächtig sei. Am 1. März 2013 sei sie ebenfalls in Richtung Libanon und später in die Türkei geflohen. Bis im Juni 2016 habe sie in der Türkei gelebt, sei im Besitz einer türkischen Aufenthaltsbewilligung gewesen und habe als (…) arbeiten können. Im August 2014 sei ihr geschiedener Mann in die Türkei gekommen und habe die gemeinsame Tochter gegen ihren Willen zurück nach Syrien mitgenommen; diese Entführung habe sie den türkischen Be-

E-719/2019 hörden angezeigt. Eines Tages habe sie in Istanbul über einen ihrer Patienten einen ehemaligen syrischen Geheimdienstmitarbeiter kennengelernt, der ihr erzählt habe, dass ihr geschiedener Mann sie in Syrien wegen Kindesentführung angezeigt habe – obschon sich die Tochter bei ihm befinde – sowie wegen Zusammenarbeit mit der türkischen Regierung und oppositioneller Tätigkeit gegen das syrische Regime. Sie habe daher um ihr Leben gefürchtet, auch weil sie sich beobachtet gefühlt habe. Überdies habe es Probleme mit der Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gegeben, weswegen sie die Türkei im Juni 2016 verlassen habe. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie (im Original) ihren Pass, ihre Identitätskarte, zwei türkische Arbeitsbewilligungen, eine Karte der (…)-Vereinigung Syriens, ein medizinisches Attest sowie eine Geburtsurkunde ihrer Tochter ein. Jeweils in Kopie reichte sie zudem die Scheidungsunterlagen, eine Scheidungsbestätigung mit türkischer Übersetzung, eine Bewilligung zur Ausübung eines (…) Berufs in Syrien, ihr (…)diplom, den Pass ihrer Tochter, die Identitätskarte ihres geschiedenen Mannes, das Familienbüchlein, eine Arbeitsbewilligung des syrischen (…)ministeriums, drei Fotos von sich, eine Anzeige betreffend die Entführung ihrer Tochter bei den türkischen Behörden, einen Auszug aus dem türkischen Strafregister sowie einen Artikel der «Voix d’Exils» zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 – eröffnet am 10. Januar 2019 – stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit wurde der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht die Beschwerdeführerin, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 11. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie ersuchte in formeller Hinsicht zunächst um vollumfängliche Einsicht in die Akten A5/1, A7/1 und A8/4 und um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den betreffenden Akten. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Sie beantragte des Weiteren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vor-

E-719/2019 instanz. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden zwei Screenshots zweier Videos sowie Bilder der Tochter der Beschwerdeführerin, aufgenommen in Istanbul im Jahr 2013, Screenshots von Videos der Beschwerdeführerin im Fernsehen in Istanbul, ein Artikel der Beschwerdeführerin für «Voix d’Exils» vom 22. Mai. 2017, eine Übersetzung der Bestätigung des Rechtsverzichts, Bilder des Onkels und der Cousins der Beschwerdeführerin, Screenshots zweier Videos der Beschwerdeführerin in C._______ 2011 sowie ein Ausdruck betreffend mehrere Facebook-Profile der Beschwerdeführerin eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zudem angewiesen, die Akte A5/1 korrekt in das vorinstanzliche Dossier aufzunehmen und der Beschwerdeführerin Einsicht zu gewähren. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach entsprechender Einsicht eingeräumt. Das Gesuch um Einsicht in die Akten A7/1 und A8/4 oder allenfalls Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde hingegen abgewiesen. E. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 informierte das SEM die Beschwerdeführerin, dass die Akte A5/1 aufgrund eines Paginierungsfehlers nicht existiere und der Akte A15 (Anm.: Beweismittelcouvert) entspreche, dessen Inhalt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Januar 2019 bereits zugestellt worden sei. F. Mit Eingabe vom 12. März 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bis heute keine Einsicht in die Akte A5/1 erhalten. Die Behauptung des SEM, diese Akte existiere nicht, sei nicht überprüfbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Verfügung vom 15. Februar 2019 offen-

E-719/2019 sichtlich zu einem anderen Schluss gekommen sei und das SEM ausdrücklich angewiesen habe, Einsicht in dieses Dokument zu gewähren. Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin zwei Fotos zu den Akten, welche sie an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in G._______ zeigen. G. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin zwei Kopien befristeter Arbeitsverträge sowie eine Kopie ihres Schweizerischen Führerausweises zu den Akten. H. Ein bei der Vorinstanz am 17. Juni 2020 eingereichtes Gesuch um Kantonswechsel wurde mit Verfügung vom 28. August 2020 abgewiesen. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Diese nahm mit Vernehmlassung am 10. September 2020 zu den Beschwerdebegehren Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Replik eingeladen, welche mit Eingabe vom 29. September 2020 Eingang fand. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den von ihr im Verfahren eingereichten Arbeitsvertrag aufgefordert, zur Frage ihrer Bedürftigkeit Stellung zu nehmen, dies unter Bezugnahme auf die ihr für das Beschwerdeverfahren gewährte unentgeltliche Prozessführung. L. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr bedürftig sei.

E-719/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 8. Januar 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihr Asyl zu gewähren ist, sowie auf die Frage der Wegweisung. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-719/2019 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sie keine Einsicht in die Akte 5/1 erhalten habe. Stattdessen habe die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Februar 2019 mitgeteilt, ihr sei bei der Paginierung der Akten ein Fehler unterlaufen. Die Akte 5/1 existiere nicht und entspreche der Akte 15 (Anm.: Beweismittelcouvert), welche ihr zur Einsichtnahme am 24. Januar 2019 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei es aber nicht möglich zu überprüfen, ob die Behauptung des SEM, die Akte existiere nicht, wirklich zutreffe. Ausserdem

E-719/2019 sei das Bundesverwaltungsgericht, indem es das SEM zur Einsicht in die Akte 5/1 aufgefordert habe, offensichtlich zu einem anderen Schluss gekommen. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht keine Kenntnis von einer Akte 5/1 hat, weil die Instruktionsrichterin zum Zeitpunkt der Instruktion noch in Unkenntnis der vom SEM geschilderten Umstände war. Die Erläuterung des SEM ist plausibel und es ist davon auszugehen, dass der Vorinstanz bei der Paginierung ein Fehler unterlaufen ist und die genannte Akte nicht existiert. Die Rüge der Beschwerdeführerin hat daher insofern ihre Berechtigung, als das SEM seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich diesbezüglich jedoch von vornherein nicht. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Verletzung des Akteneinsichtsrechts in Bezug auf die Akten A7/1 und A8/4 rügt, ist auf die Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 zu verweisen, in welcher festgestellt wurde, dass die Vorinstanz diese Aktenstücke zu Recht nicht ediert hat und die Beschwerdeführerin kein schützenswertes Interesse an deren Offenlegung darzulegen vermochte, weshalb der Antrag auf Einsicht in diese Akten oder die allfällige Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu abgewiesen wurde. 4.5 Ebenfalls bereits mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 wies das Gericht die Rüge, die Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht nummeriert worden, ab. 4.6 Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, das SEM habe zentrale Vorbringen und wesentliche Sachverhaltselemente, wie beispielsweise ihre Demonstrationsteilnahmen in C._______ ab dem Jahre 2011 oder den Umstand, dass sie sich aus politischen Gründen habe scheiden lassen, in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Das SEM habe zudem ihre späteren politisch-humanitären Aktivitäten in Syrien und der Türkei, ihre Verfolgungssituation in der Türkei durch ihren geschiedenen Ehemann sowie ihre gesundheitlichen Probleme, welche die Durchführung der Anhörung massiv beeinträchtigt hätten, weder erwähnt noch gewürdigt und damit seine Abklärungspflicht verletzt. Das SEM habe in der Verfügung eine Vermischung der Argumente betreffend die Asylrelevanz und die Glaubhaftmachung vorgenommen und dabei im Textbaustein der Asylrelevanz ausgeführt, sie habe keine detaillierten Ausführungen gemacht. Ihre

E-719/2019 Schilderungen, insbesondere auch an der BzP, seien aber äusserst detailliert gewesen und würden offensichtlich die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aufzeigen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen der Beschwerdeführerin einzeln auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Vorinstanz mit dem zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich gewesen ist, was sich ebenfalls an der einlässlichen Beschwerdeschrift zeigt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM hinsichtlich der materiellen Beurteilung des Vorbringens nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs- oder Abklärungspflicht. In Bezug auf den geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin an der Anhörung ist festzustellen, dass sie zu Protokoll gegeben hat, an (…) zu leiden und müde zu sein (act. A14/23 Q74). Aus dem weiteren Verlauf der Anhörung lässt sich indessen nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin in einem Zustand war, der ihr Vermögen, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, in relevanter Weise eingeschränkt haben könnte. Die Antworten der Beschwerdeführerin lassen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, sie sei aufgrund der (…)- und (…)schmerzen nicht mehr in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin brachte keinerlei entsprechende Bemerkungen oder Einwände an. Schliesslich ist die strukturierte Vorgehensweise des SEM im Asylentscheid bezüglich Abhandlung der einzelnen Asylvorbringen nicht zu beanstanden. 4.7 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass das SEM seit Einreichung des Asylgesuchs am 11. Juni 2016 bis zur Anhörung am 23. Februar 2018 eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen, was eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Des Weiteren hätte die BzP anders strukturiert werden müssen, da sie in Ziffer 2.04 nicht, wie vorgesehen, über ihre Auslandaufenthalte berichtet, sondern eingehend zu ihren Asylgründen Stellung genommen habe. Schliesslich habe die Anhörung zu lang, insgesamt acht Stunden und zehn Minuten, gedauert.

E-719/2019 Hierzu ist festzuhalten, dass die gesamte Anhörungsdauer, anders als in der Beschwerde ausgeführt, fünf Stunden und 15 Minuten dauerte und drei Pausen von insgesamt einer Stunde und 15 Minuten integriert waren. Die Rückübersetzung dauerte zusätzlich rund eineinhalb Stunden. Die Anhörungsdauer erscheint mithin nicht unangemessen lang. Zudem sind weder aus dem Protokoll selbst noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung kognitive Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin oder der Dolmetscherin feststellbar. Was die Rüge der über eineinhalbjährigen Zeitspanne zwischen Asylgesuch und Anhörung anbelangt, kann selbst darin keine Verfahrensverletzung festgestellt werden. Eine zeitnahe Anhörung zum Asylgesuch ist grundsätzlich wünschenswert, jedoch ergibt sich diesbezüglich keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz. Zudem konkretisiert die Beschwerdeführerin die sie behauptungsgemäss belastende Unfairness nicht. Entsprechendes hat sie auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Ausdruck gebracht. Das Protokoll der betreffenden Anhörung ist somit verwertbar und die formelle Rüge ist abzuweisen. Soweit geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin an der BzP zu ihren Asylgründen befragt worden sei, ist festzustellen, dass sie sich tatsächlich eingehend und ohne vom Sachbearbeiter unterbrochen worden zu sein, zu ihren Asylgründen geäussert hatte, obwohl sie lediglich nach ihren Aufenthaltsorten gefragt wurde. Ein Nachteil hieraus ist jedoch nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert. 4.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen der Beschwerdeführerin insgesamt als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-719/2019 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E-719/2019 5.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen aber gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte aus, dass es sich bei der vorgebrachten Verfolgungssituation um eine private, von Dritten ausgehende handle. Die Beschwerdeführerin habe aber die syrischen Behörden diesbezüglich nie um Hilfe ersucht, obschon sie nie Probleme mit denselben gehabt habe und die Scheidung von ihrem damaligen Ehemann vor Gericht habe durchsetzen können. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass der syrische Staat nicht gewillt gewesen wäre, ihr entsprechenden Schutz zu bieten, zumal sie die Hilfe ihres Bruders, der als (…) tätig sei, in Anspruch hätte nehmen können. Soweit die Beschwerdeführerin befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien wegen der Anschuldigung ihres geschiedenen Mannes, die gemeinsame Tochter entführt zu haben und oppositionspolitisch tätig gewesen zu sein, verhaftet zu werden, sei festzuhalten, dass es sich hierbei um eine subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung handle, die lediglich auf den Informationen beruhe, die sie von einem ehemaligen Geheimdienstmitarbeitenden erhalten habe. Eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei aber nicht ersichtlich. Ausserdem seien ihre Schilderungen hinsichtlich der falschen Anschuldigungen durch diese Person, die von ihrem geschiedenen Mann bezahlt worden sei, wenig substanziiert und nicht überzeugend ausgefallen. Des Weiteren sei es erstaunlich, dass ihr geschiedener Mann sie beim syrischen Regime beschuldigt haben solle, sie dies aber erst im Jahre 2016, mithin drei Jahre nach ihrer Ausreise, erfahren habe. Ihm wäre es ferner bereits früher möglich gewesen, viel direkter Einfluss auf sie zu nehmen, als sie noch in Istanbul gelebt habe. Ausserdem habe sie den Heimatstaat problemlos legal mit ihrem eigenen Pass verlassen können. Sie habe auch keine Dokumente einreichen können, die auf ein Gerichtsverfahren in Syrien hindeuten würden. Insgesamt seien die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Schliesslich seien die Lebensbedingungen und Probleme der Beschwerdeführerin in der Türkei, welche ausserhalb http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

E-719/2019 des Heimatstaates stattgefunden hätten, nicht asylrelevant. Dass ihr geschiedener Mann die gemeinsame Tochter entführt haben solle, falle im Übrigen in die Kompetenz der heimatlichen Justizbehörden. 6.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde entgegen, dass die Scheidung aus politischen Gründen erfolgt sei, ihre seit Jahrzehnten aktive turkmenische Familie in C._______ ab dem Jahr 2011 an Demonstrationen teilgenommen und sie in der Folge begonnen habe, Personen zu unterstützen, die politisch aktiv gewesen seien oder hätten flüchten müssen. Mithin würden ihre politischen Tätigkeiten ein zentrales Vorbringen darstellen. Sowohl in der Türkei, wo sie als (…) für syrische Flüchtlinge bekannt geworden sei, als auch in der Schweiz sei sie politisch aktiv und habe unter anderem an Demonstrationen teilgenommen, wie dies die eingereichten Beweismittel belegen würden. Ausserdem habe sie sich bereits vor der syrischen Revolution humanitär betätigt und zusammen mit anderen Frauen eine Gruppe gegründet, welche ein Waisenhaus sowie ein «(…)» unterstützt habe. Des Weiteren habe sie ihr geschiedener Mann in ihrer Praxis aufgesucht und sie aufgefordert, ihm diese zur Verfügung zu stellen, wobei er sich mutmasslich in die Praxis habe einbringen wollen, um sie auszuspionieren. Ihr geschiedener Mann sei sehr einflussreich und mächtig und verfüge über viele Kontakte, weswegen sie die Drohung, die er gegen sie und ihre Brüder ausgesprochen habe, ernst nehme. Sie habe sogar in der Türkei vor ihm fliehen müssen. Ihr geschiedener Mann, der für das syrische Regime gearbeitet und dieses unterstützt habe, habe sie als aktive Regimegegnerin denunziert und ein regimefeindliches Profil von ihr erstellt, weswegen sie bei einer Rückkehr nach Syrien erneut gezielt asylrelevant verfolgt werden würde. Es sei ausserdem offensichtlich, dass sie sich als politisch aktive Person nicht an die syrischen Behörden zur Schutzgewährung habe wenden können, wie von der Vorinstanz angenommen. Dass ihr Bruder Anwalt sei und ihr hätte behilflich sein können, ändere nichts daran, zumal auch er aus der turkmenischen, regimekritischen Familie stamme. Sie habe ihre Verfolgungssituation äusserst detailliert und widerspruchsfrei geschildert, so dass die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, namentlich die Begegnung mit dem ehemaligen Geheimdienstmitarbeiter und die Denunziation durch ihren geschiedenen Mann, zu bejahen sei, ungeachtet des Fehlens allfälliger Beweismittel. Selbst ihre Kinder hätten sie zur Vorsicht vor ihrem geschiedenen Mann gemahnt. Soweit das SEM ferner ausgeführt habe, das Verhalten ihres geschiedenen Mannes sei unlogisch, könne dieses nicht als Unglaubhaftigkeitsargument angeführt werden. Sie sei im Jahre 2013 innert weniger Tage ausgereist, was ebenfalls auf eine Verfolgungssituation hindeute. Sie sei ausserdem nicht legal aus

E-719/2019 Syrien ausgereist, sondern habe nur dank der Hilfe eines ehemaligen (…), der Chauffeur sei und auf der Strecke zwischen E._______ und Beirut gearbeitet habe, die Grenze überqueren können. 7. 7.1 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ergebnis den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich sowohl in Syrien als auch in der Türkei politisch engagiert zu haben und bereits deswegen im Fokus der syrischen Behörden zu stehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat vorwiegend sozial engagiert hat, indem sie vor Ausbruch des Bürgerkrieges zusammen mit anderen Frauen beispielsweise regelmässig ein (…) respektive (…) besucht und unterstützt und während des syrischen Bürgerkriegs Hilfsgüter und Geld an Bedürftige in C._______ verteilt hat beziehungsweise über ihren Bruder hat verteilen lassen (act. A14/23 Q22 S. 4 f.). Ihren sozialen und wohltätigen Hilfsaktivitäten kann keine besondere politische oder gar regimekritische Haltung entnommen werden. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie deshalb bis zu ihrer Ausreise in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist. Dies gilt im Übrigen ebenfalls für ihr Vorbringen, sie habe sich in der Heimat drei- bis viermal an eine Demonstration begeben und in ihrer Praxis Hilfsmittel für verletzte Demonstrationsteilnehmer zur Verfügung gestellt. Auch diesbezüglich ist sie offenbar nicht in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten. Vielmehr gab sie an, mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt zu haben (act. A14/23 Q43). 7.3 Soweit nunmehr auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin stamme aus einer turkmenischen, regimekritischen Familie, die in C._______ an Demonstrationen teilgenommen habe, ist festzustellen, dass sie diese Vorbringen nicht weiter konkretisiert hat. Die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Umstände des Todes ihrer Eltern in C._______ sind tragisch. Es scheint sich dabei aber um Umstände zu handeln, die im Zusammenhang mit der unberechenbaren Bürgerkriegssituation stehen und ihre Eltern daher Opfer zufälliger Tötungshandlungen wurden. Gezielte Verfolgungshandlungen aufgrund der turkmenischen Abstammung wurden nicht geltend gemacht.

E-719/2019 7.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr geschiedener Mann habe nach der Zerstörung seiner eigenen Praxis in ihrer Praxis praktizieren wollen, sie habe dies abgelehnt, woraufhin er sie bedroht und die Grundstücke ihrer Brüder bombardiert habe (act. A14/23 Q41), scheint konstruiert. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin nicht schlüssig darlegen, wie es ihrem geschiedenen Ehemann gelungen sein soll, innerhalb kürzester Zeit einen Angriff auf das Grundstück ihrer Brüder zu lancieren. Der pauschale Verweis, ihr geschiedener Mann sei sehr einflussreich, überzeugt diesbezüglich nicht. Soweit sie weiter vorbringt, nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat in der Türkei politisch aktiv, insbesondere bei syrischen Flüchtlingen bekannt gewesen zu sein und Patienten jedwelcher politischen Gesinnung behandelt zu haben, ergibt sich aus diesem Vorbringen kein konkreter Hinweis darauf, dass sie in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist. 7.5 Grundsätzlich sind für die Beurteilung eines Asylgesuchs Verfolgungsmassnahmen unwesentlich, die eine asylsuchende Person ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, erlitten hat. Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den Zeitraum nach Verlassen ihres Heimatstaates beziehen, sind diese einzig dann für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft relevant, wenn diese in Syrien zu einer relevanten Verfolgungssituation führen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eine Verfolgungssituation in Syrien jedoch zutreffend verneint. 7.6 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, während ihres Aufenthalts in der Türkei in arabisch-sprachigen TV-Sendungen aufgetreten zu sein. Diesbezüglich hält sie aber selbst fest, sich dabei nicht gegen das syrische Regime geäussert zu haben (act. A14/23 Q62 f.). Hinsichtlich der TV-Sendungen ist ausserdem festzustellen, dass sich die als Beweismittel eingereichten Screenshots auf mehrere Ausstrahlungen eines ägyptischen Fernsehsenders aus Istanbul beziehen, bei welchen die Beschwerdeführerin als Gast auftrat und (…) Auskünfte gab. In ihrer Funktion als (…) sprach sie dabei Themen wie (…) und (…) an. Dass sie sich im Rahmen dieser TV-Sendungen in irgendeiner Weise regimekritisch geäussert hat und damit in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist, ist hingegen nicht ersichtlich. Auch auf Beschwerdeebene vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern der Inhalt der TV-Sendungen sie gegenüber den syrischen Behörden als Regimekritikerin erkennbar gemacht haben sollte.

E-719/2019 7.7 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Syrien und in der Türkei den syrischen Behörden bekannt geworden sein könnten, oder der Tätigkeit generell eine Intensität und Exponiertheit zukam, die behördliches Interesse hätte vermuten lassen. 7.8 Des Weiteren ist festzustellen, dass die (nach-)ehelichen Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem geschiedenen Mann vorliegend zwar grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden. Den Akten ist aber auch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch hin hat scheiden lassen können und das Sorgerecht für ihre Tochter erlangt hat, sie mithin ihre Rechte gegenüber ihrem geschiedenen Mann zumindest teilweise hat durchsetzen können. In Bezug auf die geltend gemachte Entführung ihrer Tochter aus Istanbul durch ihren geschiedenen Mann im Jahre 2015 ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin an die heimatlichen Strafverfolgungsbehörden wenden kann, allenfalls mithilfe ihres Bruders, der als (…) tätig ist. Den geschilderten Problemen betreffend die Tochter ist zudem von vornherein kein asylrelevantes Motiv zu entnehmen. 7.9 Des Weiteren ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angeblich durch ihren geschiedenen Mann erfolgte Denunziation vage und teils unplausibel ausgefallen sind. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, ihr geschiedener Mann sei mächtig, habe viele Kontakte und sei Mitglied der Organisation Ahmad Jibril. Sie vermochte aber weder näher auszuführen, welche Funktion er bei der Organisation innehaben noch über welche einflussreichen Kontakte er verfügen soll (act. A14/23 Q30 ff.). Ihre diesbezüglichen Ausführungen verlieren sich in allgemeinen Informationen zur Organisation Ahmad Jibril (act. A14/23 Q30). Ausserdem gelingt es ihr nicht, schlüssig aufzuzeigen, inwiefern ihr geschiedener Mann auch politisch Einfluss gehabt haben soll. Das Vorbringen, er sei von vielen Personen besucht und um Hilfe gebeten worden (act. A14/23 Q31), erklärt seinen angeblich engen Kontakt zum syrischen Regime nicht. Ebenso das Vorbringen, er habe sie an das syrische Regime wegen Kindsentführung und Unterstützung der türkischen Regierung im Krieg gegen Syrien verraten, erscheint nach dem Gesagten unplausibel. Zudem scheint das Vorbringen zum Aufeinandertreffen Anfang 2016 mit einem ihr unbekannten Mann, bei welchem es sich um einen ehemaligen syrischen Geheimdienstmitarbeiter handeln soll, auch nach Ansicht des

E-719/2019 Gerichts konstruiert. Ihre Vorbringen, der ehemalige Geheimdienstmitarbeiter habe über sie und ihren Fall im Detail Bescheid gewusst, der syrische Geheimdienst habe ihrem geschiedenen Mann gegen Bezahlung geholfen, einen Fall gegen sie zu konstruieren, und der ehemalige Geheimdienstmitarbeiter habe sein Gewissen beruhigen wollen und ihr deshalb davon erzählt (act. A14/23 Q52 ff.), mutet realitätsfremd an und ist nicht nachvollziehbar. Entsprechend kann auch das Vorbringen, dieser ihr unbekannte Mann habe ihr von einem Urteil gegen sie wegen Kindesentführung erzählt, welches in Syrien in ihrer Abwesenheit ergangen sei, was ihre beim Vater lebenden Kinder ihr gegenüber bestätigt hätten, nicht geglaubt werden. Wie bereits vom SEM beanstandet, vermochte die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Beweise für dieses gegen sie ergangene Urteil einzureichen. 7.10 Auf Beschwerdeebene wird ausserdem eine exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz geltend gemacht und zwei Fotos von ihr an einer Demonstration in G._______ eingereicht. Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung als der getroffenen im Hinblick auf das Risikoprofil zu führen, zumal die Fotos undatiert sind, offensichtlich keine politische Demonstration zeigen und das angebliche politische Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz auch sonst nicht weiter substanziiert wird. Weder die geltend gemachte Teilnahme an einer Demonstration noch die (im Übrigen nicht belegten) Facebook-Profile der Beschwerdeführerin lassen auf ein exilpolitisches Engagement schliessen, das sie als ernsthafte Regimekritikerin erkennen lässt. 7.11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-719/2019 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Januar 2019 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde. 8.4 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang. 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 wurde zwar das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, dies aber unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich in der Schweiz erwerbstätig und hat mit Eingabe vom 5. Juli 2021 erklärt, nicht mehr bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu sein. Die gewährte unentgeltliche Prozessführung ist daher wiedererwägungsweise aufzuheben.

E-719/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit Verfügung vom 15. Februar 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

Versand:

E-719/2019 — Bundesverwaltungsgericht 12.08.2021 E-719/2019 — Swissrulings