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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2007 E-7189/2006

December 21, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,160 words·~31 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und WW; BFM hat Bf (6 Pers.) während Verfahre...

Full text

Abtei lung V E-7189/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Dezember 2007 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, und B._______, sowie ihre Kinder C._______, und D._______, alle Irak, alle wohnhaft E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. März 2001 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7189/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 20. September 1996 und gelangten zu fünft (Eltern und die Kinder F._______, G._______ und H._______) über den Iran und die Türkei, wo sie sich während etwa 21 Monaten in Istanbul aufhielten, am 30. Juni 1998 illegal in die Schweiz. Hier suchten sie am folgenden Tag in der Empfangsstelle Chiasso um Asyl nach. Am 8. Juli 1998 wurden sie gleichenorts summarisch befragt. Mit Verfügung des BFF vom 8. Juli 1998 wurden die Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen, wo sie am 21. September 1998 durch die zuständige Behörde zu den Asylgründen angehört wurden. Zur Stützung der Asylvorbringen reichten die Beschwerdeführer markierte Identitätskarten und diverse Dokumente zu den Akten. Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus I._______ (Nordirak). Er sei im Jahr 1989 der Patriotic Union of Kurdistan (PUK) beigetreten. Als J._______ habe er Informationen beschafft, die er dieser Organisation habe zukommen lassen. 1989 und 1990 sei er insgesamt dreimal von den irakischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Während der ersten viertägigen Inhaftierung sei er gefoltert worden und habe sich nach der Entlassung während dreier Wochen zu Hause erholen müssen. Auch nach der zweiten dreitägigen Haft habe er sich zwei Wochen lang zu Hause kuriert. Beim dritten Mal sei er am Tag der Inhaftnahme wieder entlassen worden. Er sei jeweils unter anderem verdächtigt worden, Verbindungen zur PUK zu pflegen. Ende 1990 hätte er in den Militärdienst einrücken sollen, habe sich dieser Pflicht aber durch Aufenthalte bei Verwandten und Bekannten entzogen. Zur Zeit, als 1991 der Aufstand in I._______ begonnen habe, habe er besondere Probleme mit K._______, einem irakischen Offizier, gehabt. Dieser sei an einem Checkpoint zwischen I._______ und L._______ angestellt gewesen und habe zu den den Checkpoint passierenden Fahrern immer wieder gesagt, dass er sich an den Kurden rächen werde. Er sei dann wie alle anderen in I._______ stationierten Militärs von einer Amnestie begünstigt worden mit der Berechtigung, Kurdistan zu verlassen und heimzukehren. In dieser Phase hätten er und drei Kollegen versucht, den irakischen Offizier für dessen Taten zur E-7189/2006 Rechenschaft zu ziehen, und sie hätten, nachdem sie ihn aufgespürt gehabt hätten, begonnen, ihn zusammenzuschlagen. Sie seien jedoch von einem Kurden daran gehindert worden. K._______ habe sich weiterhin im geeigneten Zeitpunkt an den Kurden rächen wollen. Als Angehörige der Kurdistan Democratic Party (KDP) mit Unterstützung der irakischen Streitkräfte im August 1996 überraschend I._______ zurückerobert hätten, habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus Angst vor Repressalien zuerst sein Haus und später die Region verlassen; sie seien nach M._______, dann nach O._______ Diese und schliesslich nach P._______ gegangen. Er habe vor dem Auszug einem Nachbarn noch den Auftrag geben können, sein Grundstück zu beobachten und Vorkommnisse zu melden. Von Nachbarn habe er in der Folge erfahren, dass sein Haus von mehreren Personen, darunter auch von diesem K._______, besucht und später von der KDP konfisziert worden sei. Als er auch noch von der Beschlagnahmung seiner (...) gehört habe, habe er sich zum Verlassen der Gegend entschieden. Bis zum Aufstand habe er immer wieder Informationen, die er von den verschiedenen, in seiner (...) erhalten habe, an die PUK weitergeleitet. Nach dem Aufstand sei er formell Mitglied der PUK geworden. Nach dem Einzug der KDP und der irakischen Streitkräfte habe die PUK fluchtartig die Stadt verlassen. Er selber habe während seines Aufenthaltes in P._______ eine Auseinandersetzung mit einem hohen Mitglied der PUK gehabt, nachdem er die Parteiverantwortlichen gerügt habe, weil sie Personalunterlagen im Parteibüro in I._______ unzerstört zurückgelassen hätten und auf diese Weise viele Personen unnötigerweise erheblich gefährdet hätten. Wegen dieser Kritik habe ihn ein hohes Mitglied der PUK direkt bedroht und die Ausstellung eines Haftbefehls gegen ihn veranlasst. Er sei dann mit seiner Familie von P._______ in den iranischen Ort (...) gereist und über iranisches Territorium in die Türkei gelangt, von wo sie sich nach längerem Aufenthalt im Sommer 1998 in die Schweiz begeben hätten. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder machten keine eigenen Asylgründe geltend. B. Am 31. Mai 1999 wurde die gemeinsame Tochter Q._______ geboren. C. Mit Verfügung vom 19. März 2001 - eröffnet am 20. März 2001 - wies E-7189/2006 das BFF die Asylgesuche vom 1. Juli 1998 ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer und ihrer Kinder aus der Schweiz und deren Vollzug an, wobei es einen Vollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks ausdrücklich ausschloss. D. Mit Beschwerde vom 19. April 2001 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2001, die Gewährung des Asyls, eventuell die Anerkennung als Flüchtlinge wegen Nachfluchtgründen und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventuell die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung in der Person des damaligen Rechtsvertreters beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführer reichten gleichzeitig die angefochtene Verfügung, eine Stellungnahme des UNHCR zur Situation im Nordirak vom Januar 2001, einen Ausschnitt aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 28. Februar 2001 sowie eine Fürsorgebestätigung ihrer Sozialbehörde vom 30. März 2001 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2001 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2001 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. G. Am 19. Juli 2001 reichten die Beschwerdeführer die Video-Aufzeichnung einer am (...) im kurdischen Fernsehen ausgestrahlten Unterhaltung zwischen dem Moderator und einem der Drahtzieher der Verfolgung von PUK-Mitgliedern in I._______, (...), zusammen mit E-7189/2006 einer auf Deutsch übersetzten Abschrift der wesentlichen Passage zu den Akten. Die Führung der KDP habe nun zufolge der öffentlichen Kritik der Beschwerdeführerin, welche unter einem Decknamen aus der Schweiz in die Sendung angerufen habe, Kenntnis über ihren Aufenthalt im Ausland und ihre kritische Haltung gegenüber den KDP-Oberen. Sie habe dadurch zumindest einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt. H. Im Rahmen eines Schriftenwechsels prüfte das BFF das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach damaligem Recht und holte in diesem Zusammenhang die dazu notwendige kantonale Stellungnahme ein. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich beantragte mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 den Vollzug der Wegweisung. Das BFF sprach sich in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2003 gegen das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage aus. I. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2003 erachteten die Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage als erfüllt, weshalb jedenfalls die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. J. Am 26. September 2005 forderte der Instruktionsrichter der ARK das neu zuständige BFM zufolge dessen am 30. August 2005 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Irak beschlossenen neuen Praxis zu einem weiteren Schriftenwechsel auf und ersuchte für den Fall der verweigerten Anordnung einer vorläufigen Aufnahme um eine erneute Beurteilung der Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. K. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 hob das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs seiner Verfügung vom 19. März 2001 auf und nahm die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. E-7189/2006 L. Am 21. Oktober 2005 gab die ARK den Beschwerdeführern Gelegenheit, die Beschwerde ohne Kostenauflage zurückzuziehen. M. Mit Erklärung vom 2. November 2005 legte der Rechtsvertreter sein Mandat nieder, ohne sich zur Frage eines Rückzugs zu äussern. N. Mit Schreiben vom 1. November 2005, 17. Dezember 2005 und 28. Februar 2006 erklärten die Beschwerdeführer, an der Beschwerde festzuhalten, und stellten gleichzeitig diverse Beweismittel in Aussicht. Sie beantragten weiterhin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Erstellung und Aushändigung von Reisedokumenten, die Ermöglichung einer bezahlten Arbeitsaufnahme in der Schweiz und die Einladung zu einem persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Instruktionsrichter. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2006 setzte der Instruktionsrichter Frist zur Einreichung der in den Zuschriften in Aussicht gestellten Beweismittel an. P. Nach Ablauf der erstreckten Frist liessen die Beschwerdeführer durch ihren ursprünglichen Rechtsvertreter, der das Mandat zwischenzeitlich wieder übernommen hatte, am 4. Juli 2006 einen Haftbefehl in Kopie mit Übersetzung, eine Passkopie sowie die Niederschrift einer Zeugenaussage einreichen. Q. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 an die Beschwerdeführer orientierte das Bundesverwaltungsgericht über seine seit Beginn des Jahres bestehende Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren. R. F._______ und G._______ zogen mit Eingabe vom 20. Juli 2007 ihre Beschwerden im Hinblick auf ihre hängigen Einbürgerungsverfahren zurück. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Verfügung vom 14. August 2007 deren Beschwerdeverfahren ab (vgl. Geschäftsnummer E-(...)/2006). E-7189/2006 S. Mit Schreiben vom 21. September 2007 legte der bisherige Rechtsvertreter sein Mandat wieder nieder und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht, fortan direkt mit den Beschwerdeführern zu korrespondieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit per 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin grundsätzlich einzutreten. E-7189/2006 Bezüglich der Erstellung und der Aushändigung von Reisedokumenten sowie der Ermöglichung einer bezahlten Arbeitsaufnahme in der Schweiz (vgl. Sachverhalt, Bst. N) ist das Bundesverwaltungsgericht allerdings weder für die Behandlung solcher Gesuche noch für die Behandlung allfälliger Beschwerden gegen entsprechende Gesuchsabweisungen zuständig, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2001 ab, weil die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. So seien die Angaben in Bezug auf die Behelligung des irakischen Offiziers durch den Beschwerdeführer während des kurdischen Aufstandes (Anfang 1991) nicht glaubhaft gemacht. Damals habe sich die ganze Region in einem Chaos befunden und die irakischen Truppen seien von den kurdischen Peshmergas in den Süden E-7189/2006 abgedrängt worden. In dieser Situation sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit und die Möglichkeit gehabt hätte, eine einzelne Person zu suchen, um mit ihr wegen eines persönlichen Konflikts abzurechnen. Zudem habe nach der Niederschlagung des kurdischen Aufstandes ein grosser Teil der irakischen Bevölkerung aus den nördlichen Gebieten fliehen müssen. Erst nach der Errichtung von Schutzzonen durch die alliierten Kräfte sei eine Rückkehr wieder möglich geworden. Da der Beschwerdeführer indessen geltend gemacht habe, die ganze Zeit in I._______ wohnhaft gewesen zu sein, könne er nicht ernsthaft mit dem Risiko einer Rache eines irakischen Offiziers gerechnet haben. Das Ereignis einer Rückkehr der irakischen Truppen sei für einen Teil der kurdischen Bevölkerung zudem ein traumatisches Erlebnis gewesen und habe viele von ihnen zur Flucht bewogen. Indessen habe der Beschwerdeführer die Rückkehr der irakischen Truppen in den Raum I._______ nicht einmal erwähnt, weshalb grundsätzlich fraglich sei, ob er sich mit seiner Familie zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich im Nordirak aufgehalten habe. Weiter sei nicht glaubhaft, dass in dieser Phase Nachbarn des Beschwerdeführers die Aufopferung gehabt hätten, sich um die Angelegenheiten des Beschwerdeführers zu kümmern, zumal durch den Einmarsch der KDP, die I._______ mit Unterstützung irakischer Truppen erobert habe, die Bevölkerung in einer Art Belagerungszustand gewesen sei. Damals sei jeder Einwohner I._______ damit beschäftigt gewesen, sein eigenes Leben und seine eigene Habe zu retten. Gleichzeitig sei nicht nachvollziehbar, dass sich der irakische Offizier sechs Jahre nach einer kleineren persönlichen Auseinandersetzung noch die Mühe gemacht hätte, sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erkundigen. Weiter sei nicht realistisch, dass die PUK gegen den Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Gründen einen Haftbefehl ausgestellt hätte. Die PUK habe in dieser Bürgerkriegssituation weder die Zeit noch die Mittel gehabt, sich einer Person wie dem Beschwerdeführer zu widmen. Sie habe in dieser Phase ihre eigenen Leute zu schützen gehabt, sich mit Reorganisationen und der Errichtung einer neuen Zentrale in R._______ beschäftigt. Der Beschwerdeführer möge durchaus von der Übernahme seines Hauses durch die KDP betroffen gewesen sein. Nach den Ereignissen vom August 1996 hätten sich die KDP und die verbleibende Bevölkerung des Guts vieler Personen, die nach R._______ geflohen seien, bemächtigt. Dieser Vorgang sei indes nicht in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant, zumal ein grosser Teil der lokalen Bevölkerung von diesen Übergriffen der KDP betroffen E-7189/2006 gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit der die Region R._______ kontrollierenden PUK glaubhaft machen können. Im Übrigen seien die PUK und KDP im Rahmen des sogenannten Ankaraprozesses in Verhandlungen eingetreten, was zur Folge gehabt habe, dass viele Personen wieder an ihren ursprünglichen Wohnort hätten zurückkehren können oder ihr Hab und Gut verkauft hätten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen argumentiert, das BFF habe nicht daran gezweifelt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der PUK gewesen sei und für diese Organisation gearbeitet habe. Indessen gehe das Bundesamt von einem falschen Sachverhalt aus: So handle es sich beim irakischen Offizier nicht um irgendeine Person, sondern um einen Offizier des irakischen Sicherheits- und Geheimdienstes. Dieser habe den Beschwerdeführer mehrmals in (...) aufgesucht und ihm vorgehalten, für die PUK zu arbeiten. Er habe ihn aufgefordert, seine Einnahmen abzugeben. Zudem dürften die Verhaftungen der Jahre 1989/1990 auf Meldungen des Beschwerdeführers zurückzuführen sein, weshalb keine Rede von einer kleineren persönlichen Auseinandersetzung zwischen dem Offizier und ihm sein könne; es sei um nichts weniger als die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der PUK in einem nunmehr feindlich eingestellten Gebiet gegangen. Es wäre unlogisch gewesen, wenn der Beschwerdeführer, dessen Parteitätigkeit den entscheidenden Stellen bekannt gewesen sei, anlässlich des Einmarsches der KDP nicht in irgendeiner Weise behelligt worden wäre. Weiter errichte das BFF den ablehnenden Entscheid bloss auf der Grundlage pauschaler Mutmassungen. Zudem behaupte es fälschlicherweise, der Beschwerdeführer habe diesen Offizier während des Aufstandes aufgesucht. Richtig sei hingegen, dass er ihn nach dem Aufstand habe aufsuchen wollen. Auch die Mutmassung des BFF in Bezug auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Nordiraks sei unhaltbar. So sei der Beschwerdeführer im Jahr 1991 kein offizielles Mitglied der PUK gewesen und Beweise für dessen Parteitätigkeit seien nicht vorhanden gewesen. Es habe für den Beschwerdeführer somit keinen zwingenden Grund gegeben, I._______ zu verlassen. Die Nichterwähnung der Rückkehr irakischer Truppen könne kein Argument zur Begründung eines ablehnenden Entscheids sein, zumal er in den Anhörungen dieses Ereignis als dem Beschwerdegegner durchaus bekannt vorausgesetzt habe. Weiter seien die Vorfälle vom August/September 1996 übereinstimmend geschil- E-7189/2006 dert worden. Das Bild, das das BFF von der damaligen Situation im Nordirak zeichne, stimme somit nicht mit der Realität überein. Insbesondere hätten Leute der PUK um ihre Unversehrtheit fürchten müssen und von einer "Aufopferung" der Nachbarn könne keine Rede sein. Das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Nachbarn habe durchaus der damaligen Situation entsprochen. Die Ausstellung eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer sei glaubhaft, weil er gewagt habe, massive Kritik am (...) zu üben und ihm Verrat vorzuwerfen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass das Haus des Beschwerdeführers konfisziert worden sei, weil auch das Saddam- Regime seine Hände mit im Spiel gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe somit das Pech gehabt, von Exponenten des Zentralstaates gesucht zu sein und gleichzeitig zwischen die Fronten der PUK und KDP, zweier quasistaatlicher Organisationen, zu geraten. Er sei demzufolge von allen drei Mächten gezielt verfolgt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe demnach nicht. Ausserdem sei bekannt geworden (vgl. Zeitschrift [...]), dass im Irak wegen der Asylgesuchseinreichung im Ausland mit einer zehnjährigen Freiheitsstrafe und mit einer Beschlagnahmung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens zu rechnen sei. Die Beschwerdeführer hätten den Irak illegal, mithin ohne gültigen Reisepass oder Ausreisebewilligung verlassen. Der Beschwerdeführer bestreite die Ausführungen im Grundsatzurteil der ARK (vgl. EMARK 2000 Nr. 16), wonach die illegale Ausreise und die Asylgesuchstellung im Ausland keinen subjektiven Nachfluchtgrund darstellen würden. Die Beschwerdeführer seien vielmehr auch deshalb von der Zentralregierung verfolgt und erfüllten deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführer reichten die Kopie eines Berichts des UNHCR vom Januar 2001 ein, der sich unter anderem zur Frage äusserte, ob für irakische Schutzsuchende eine interne Relokationsmöglichkeit bestehe, und folgerte, dass für irakische Staatsangehörige, die aus dem Nordirak stammen und die vor Verfolgungsmassnahmen der irakischen Regierung fliehen müssten, in den unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten grundsätzlich keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe, wenn sie gleichzeitig Verfolgungsmassnahmen der lokalen kurdischen De-facto-Autoritäten KDP und PUK oder weiterer spezifischer im Bericht genannter Akteure ausgesetzt seien. Der eingereichte Artikel der NZZ vom 28. Februar 2001 zeige insbesondere die Verflechtungen, Interessen und Ziele diverser Organisationen und E-7189/2006 Länder im Irak und die damit verbundene politische, militärische und wirtschaftliche Unsicherheit im Nordirak auf. 4.3 Mit Schreiben vom 1. November 2005 teilten die Beschwerdeführer unter anderem mit, trotz des mittlerweile erfolgten Sturzes von Saddam Hussein sei keine Sicherheit und kein Frieden in Sicht. Ausländische Truppen seien im Land. Das Schicksal der Kurden sei ungewiss. Zudem hätten die Kinder der Beschwerdeführer keine genügende Gewissheit in Bezug auf eine Integration und Perspektive in der Schweiz. 4.4 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2005 machten die Beschwerdeführer geltend, seit zehn Jahren hätten sie ihre Angehörigen im Irak nicht gesehen. Wenn keine politischen Gründe gegen eine Rückkehr in den Irak gesprochen hätten, wären sie bereits dorthin wieder zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei als Mitglied der PUK politisch tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe während einer Fernsehsendung mit einem wichtigen Mitglied der KDP gesprochen. Die KDP habe dabei die wirkliche Identität der Beschwerdeführerin erkannt; Angehörige der KDP hätten nach der Ausstrahlung der Sendung die Eltern der Beschwerdeführerin "bestürmt" und (...) belästigt. Wie das Beispiel eines in Österreich eingebürgten, aus dem Irak stammenden Mannes vor einigen Wochen gezeigt habe, sei die KDP gegen die Meinungsfreiheit eingestellt: Sie habe ihn nach dessen Rückkehr in den Irak verhaftet, gefoltert und werde ihn wahrscheinlich im Gefängnis umbringen. 4.5 Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, er erhalte gelegentlich Drohungen, welche sein Ableben bei einer allfälligen Rückkehr in das Heimatland ankündigten. Er könne dies belegen. Weiter befinde sich Irak nach wie vor in einer Art Bürgerkrieg. Im Nordirak, wohin seine Verwandten aus dem Süden des Landes geflohen seien, gebe es keinen Strom, kein fliessendes Wasser und kein normales Leben. Straftaten seien an der Tagesordnung. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien von Mitgliedern der KDP festgenommen worden. (...) habe die Universität verlassen müssen. Ein (...) habe seine Arbeitsstelle verloren. Das eingereichte Video spreche für sich. Weiter habe Österreich die KDP um die Auslieferung des oben genannten Mannes ersucht, indessen ohne Erfolg. Die Familie der Beschwerdeführer habe sich inzwischen bestens in der Schweiz integriert. E-7189/2006 4.6 Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 reichten die Beschwerdeführer die Kopie eines Haftbefehls (...). Weiter wurde geltend gemacht, ein Bekannter der Beschwerdeführer, der in Deutschland lebe, sei bei der Rückkehr vom 6. Dezember 2005 am Grenzübergang (...) nach der Person des Beschwerdeführers gefragt worden (Beilage 3 des Schreibens). 4.7 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Zuschriften und die eingereichten Beweismittel der Beschwerdeführer verwiesen. 4.8 Aufgrund der Eingaben, der eingereichten Beweismittel sowie der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die allgemeine Lage im Nordirak kann bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung eines Parteiverhörs durch den Instruktionsrichter (Art. 39 Abs. 2 VGG) erkannt wird, weshalb der Bitte der Beschwerdeführer auf ein "persönliches Gespräch mit dem Instruktionsrichter" (vgl. Sachverhalt, sub N) nicht nachzukommen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, es sei den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5.2 Gemäss Praxis (vgl. die weiterhin gültigen Erwägungen in: Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1) ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. dazu auch EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. E-7189/2006 Die geltend gemachten individuellen Nachteile, die auf das Regime von Saddam Hussein zurückzuführen sind, sind im heutigen Zeitpunkt in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht mehr von Bedeutung. Seit der Ausreise der Beschwerdeführer hat sich die Lage in ihrem Heimatstaat grundlegend verändert. Das Regime von Saddam Husseins und seiner Baath-Partei hat durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht endgültig verloren, die Baath-Partei ist zerschlagen und der Ex-Diktator hingerichtet worden. Im Nordirak wiederum, dem Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer, hat der eingetretene politische Wandel namentlich dazu geführt, dass die drei kurdischen Provinzen Dohuk, I._______ und Suleimaniyah, deren Territorien zuvor in zwei Herrschaftsbereiche der beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK aufgeteilt waren, nunmehr, wenn auch bei weitgehender Autonomie, wieder in den irakischen Gesamtstaat eingegliedert sind (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1). Dabei ist in den Nordprovinzen in Bezug auf die Sicherheit von einer vergleichsweise ruhigeren Situation auszugehen, wenngleich auch in dieser Region eine Vielzahl von gewaltsamen Zwischenfällen zu verzeichnen ist (vgl. dazu auch EMARK 2006 Nr. 17 E. 4.1.3). Seit kurzem kommt zu den internen Spannungen die Gefahr von grenzüberschreitenden Strafaktionen der türkischen Truppen gegen im Nordirak stationierte Verbände der PKK dazu, wobei sogar der Einmarsch grosser Truppenverbände der türkischen Armee im Bereich des Möglichen ist. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die ehemalige irakische Zentralregierung ist somit unbesehen der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben, weshalb jedenfalls diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen ist. 5.3 Ferner fehlte es im Sachvortrag der Beschwerdeführer in einer auffälligen Weise an so genannten Realkennzeichen. Insbesondere die ungesteuerten Erklärungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu den zentralen Vorfällen und zum politischen Engagement sind diesbezüglich aufschlussreich, äusserten sie sich doch dazu in den Anhörungen trotz vieler Worte inhaltlich nur vage. Sie schilderten - selbst auf wiederholtes Fragen hin - die von ihnen angeblich erlebten Umstände letztlich in einer oberflächlichen, stereotypen, nicht erlebnisvermittelnden Weise. Der Mangel an spezifischen und subjektiven Eindrücken insbesondere in den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt deshalb nur den Schluss zu, dass er nicht aus persönlichen E-7189/2006 Erfahrungen berichtet haben kann. Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass die angegebenen Handlungen - beispielsweise wurde nie klar, was der Beschwerdeführer der PUK über all die Jahre hinweg für Informationen basierend auf den Berichten (...) gegeben haben soll - und Beweggründe der Beschwerdeführer nicht der Realität entsprechen können. Diese Einschätzung wird insbesondere durch diverse der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente im Kontext der damaligen politischen und militärischen Umstände noch bestärkt, die die Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht plausibel aufzulösen vermochten. 5.4 Zur politischen Rolle befragt, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seit 1989 Mitglied der PUK gewesen zu sein. Er habe für die Organisation bis September 1996 mündliche Propagandatätigkeiten ausgeübt und Informationen über Regierungstätigkeiten beschafft und an seine Organisation weitergeleitet. Er sei als J._______ mit (...) in I._______ (...) an diese Informationen gelangt (vgl. A2 S. 4). Ein Offizier des Geheim- und Sicherheitsdienstes namens K._______ habe ihn offenbar stets im Visier gehabt und ihm wiederholt erhebliche Schwierigkeiten bereitet. K._______ habe ihn unter anderem der Mitarbeit bei den kurdischen Organisationen verdächtigt. Drei Verhaftungen in den Jahren 1989 und 1990 seien die Folge gewesen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer an diesem Offizier im Jahr 1991 zu rächen versucht und 1996, als die KDP mit Hilfe der Regierungstruppen in I._______ einmarschiert sei, auch deswegen bei Verwandten versteckt. Als er einige Tage nach dem Einmarsch Kenntnis von der Beschlagnahmung seiner Vermögenswerte (...) und von Nachfragen nach seiner Person erhalten habe, sei er mit seiner Familie aus I._______ weggezogen (vgl. A 7, S. 10 f.). Dieses angebliche politische Engagement des Beschwerdeführers, das zentral für alle im Gesuch geltend gemachten Behelligungen und weiteren Folgen gewesen sei, ist vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht näher konkretisiert worden. Das offenkundig dürftige, oft mit Gemeinplätzen belegte Aussageverhalten und nach spezifischer Nachfrage bezüglich der eigenen politischen Tätigkeiten stets im Unklaren gebliebene Antwortverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schliessen, dass die von ihm geltend gemachte politische Tätigkeit zu Gunsten der PUK - falls sie überhaupt stattgefunden hat - nicht bedeutend gewesen sein kann. Die offensichtlich mangelnde Kenntnis E-7189/2006 des Beschwerdeführers über die effektiven Strukturen und Verbindungsmöglichkeiten innerhalb der PUK, was in einer Bürgerkriegssituation überlebenswichtig für unersetzliche politische Akteure einer Partei sein kann, lässt weiter darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer keine fundierten politischen Erfahrungen mit wichtigen Parteigeschäften sammeln konnte und er nie in wichtige Entscheidprozesse der PUK einbezogen wurde. Gleichzeitig hätte sich ein politisch vorbelasteter Exponent in einer Bürgerkriegssituation gewiss mit Parteikollegen im Vorfeld des Einmarsches der KDP über das Wichtigste abgesprochen. Doch davon war kein Wort in den Protokollen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, sich beim Herannahen der Panzer der KDP lediglich dazu entschieden zu haben, vorderhand in der Region I._______ bei Verwandten auszuharren und das Weitere abzuwarten. Dieses Verhalten zeigt auch klar, dass die Gefahr, von regimefreundlichen Personen eventuell zur Rechenschaft gezogen zu werden, weder als solche empfunden wurde noch wirklich bestanden hat. In diesem Kontext fällt weiter auf, dass in der Erstbefragung des Beschwerdeführers noch keine Rede davon war, dass während des landesinternen Umzugs mit der Familie eine mündliche Konfrontation mit Führern der PUK stattgefunden habe, obwohl es nach seinen späteren Aussagen gerade dieser Konflikt war, der ihn und seine Familienangehörigen letztlich zum sofortigen Verlassen des Iraks beziehungsweise des von der PUK kontrollierten Gebiet gezwungen haben soll. In der zweiten Anhörung - und dort anfänglich nur in einer unpersönlich wirkenden Art - führte der Beschwerdeführer dann erstmals an, eine Auseinandersetzung mit "den PUK-Leuten" gehabt zu haben (vgl. A7 S. 7). Diese Konfrontation substanziierte er im späteren Verlauf mit einer massiven Rüge am Verhalten der PUK-Führung in I._______ respektive später mit einer Meinungsverschiedenheit, die er mit (...) in der Region von P._______ ausgetragen habe. Aus dem Kontext der Schilderungen ging letztlich hervor, dass einzig S._______ der Kritik des Beschwerdeführers einen erheblichen Widerstand entgegengestellt habe. S._______ habe ihm in einer ultimativen Art Einhalt geboten und ihm gleichzeitig schwere Nachteile angedroht, obwohl der Beschwerdeführer während der Konfrontation für sich das Recht beansprucht habe, die politische Linie der PUK zu vertreten: � Ich sagte zu ihm: Du bist im (...) Bereich und ich bin im politischen Bereich. Demzufolge hast du kein Recht, so mit mir zu reden. Dann war er (Anmerkung: S._______) ausser sich und bedrohte mich mit E-7189/2006 dem Tod....� (vgl. A7 S. 14). Gerade diese Schilderung lässt das Bundesverwaltungsgericht erheblich an der Tatsächlichkeit der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ereignisse zweifeln. Der Beschwerdeführer als angebliches Neumitglied der PUK und in Anbetracht seiner damaligen prekären Situation in P._______ - Unterbringung der ganzen Familie in einem von der PUK kontrollierten Zeltlager (vgl. A7 S. 7) - wird kaum in einer solchen Art gegenüber (...) Exponenten der PUK aufgetreten sein. Und sicherlich hat er nicht plötzlich eine bedeutsame politische Rolle innerhalb des Nordiraks und der PUK bekleidet, die ihn zu harten Aussprachen auf Augenhöhe mit ranghöchsten (...) Grössen der PUK hätte bringen können. Mit der Unglaubhaftigkeit der politischen Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der PUK fällt auch jeder Beweggrund für die PUK und auch für die KDP dahin, ihn wegen früherer politischer Tätigkeiten und seiner Rügen am Vorgehen der PUK-Oberen zur Rechenschaft zu ziehen. Nicht ausgeschlossen werden kann allerdings, dass der Beschwerdeführer ein Mitläufer oder sogar einfaches Mitglied der PUK gewesen sein könnte. 5.5 Bei dieser Sachlage überzeugt auch die später eingereichte Kopie eines Haftbefehls der (...) nicht. Einerseits steht das angebliche Ausgabedatum des Haftbefehls und der angegebene Haftgrund (in der deutschen Übersetzung: "Art. 22 Terror") in keinem mit diesem Fall erkennbaren Zusammenhang. Anderseits liegt der als Telefax übermittelte Haftbefehl in einer grundsätzlich leicht veränderbaren und einer Echtheitsüberprüfung unzugänglichen Form vor. Die zur Fahndung ausgeschriebenen Personen sind zudem völlig ungenügend - nämlich nur mit ihrem Namen - bezeichnet. Rund einen Monat vor Ausstellung des Haftbefehls (...) haben sich Vertreter der PUK und KDP sowie die Parteichefs (...) getroffen, um über die von den Kurden im Irak lang ersehnte Idee einer allfälligen Zusammenlegung der beiden Regionalverwaltungen von R._______ und (...) zu sprechen. Bei der anschliessenden Pressekonferenz nach Abschluss dieser Gespräche war die Rede von ersten wichtigen Schritten hin zur Zusammenlegung und der damit verbundenen endgültigen Vereinigung nach dem letzten Jahrzehnt der Rivalität zwischen PUK und KDP, auch wenn die wesentlichen Punkte einer Einigung noch nicht präsentiert werden konnten. Dass gerade in dieser Phase der mühsamen Einigungsfindung zwischen der PUK und KDP sich ein Richter im von der KDP eroberten (...) (I._______) gefunden hat, im Auftrag einzelner Exponenten der PUK (so lautet ja die Behauptung) einen Haftbefehl ge- E-7189/2006 gen einen politisch bisher nicht aktiv in der Öffentlichkeit in Erscheinung getretenen, mithin weitgehend politisch unbescholtenen Beschwerdeführer und dessen Gattin auszustellen, erscheint als nahezu ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Schutzbehauptungen aufgestellt beziehungsweise ihre Asylangaben auf eine konstruierte Geschichte abgestellt haben. Die schriftliche Zeugenaussage eines in Deutschland lebenden Bekannten des Beschwerdeführers (vgl. dazu Sachverhalt, sub P) hat, selbst wenn vom Wahrheitsgehalt der Schildung ausgegangen wird, keinerlei Gehalt. Die blosse Frage eines angeblichen Kriminalbeamten an einem nordirakischen Grenzübergang, ob er den Beschwerdeführer kenne, ist entweder als gezielte Fahndungsmassnahme so unwahrscheinlich, dass sie unglaubhaft ist, oder aber als dem persönlichen Interesse an einem Verwandten oder Bekannten entsprungene Frage völlig harmlos und unbedeutend. Wohl hat (...) Gericht in (...) - wie der Beschwerdeführer zu Recht behauptete - einen politisch tätigen kurdischen Juristen und Schriftsteller, der in Österreich im Exil war und als mittlerweile österreichischer Staatsangehöriger in seine Heimat zurückgekehrt ist, zu 30 Jahren Haft verurteilt. Wie dessen Schwester in einer kurdischen Webseite mitgeteilt hat, wurde ihr Bruder offenbar der "Entehrung der kurdischen Führung und ihres Kampfes" beschuldigt, zumal er in mehreren Artikeln den Vorsitzenden der KDP und gleichzeitig den nordirakischen Präsidenten Massoud Barzani und dessen Familie stark kritisiert und beschimpft. Aus diesem Kurzbeschrieb geht ohne weiteres hervor, dass sich das genannte Ereignis und die betroffene Person in keiner Weise mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall der Beschwerdeführer vergleichen lassen. 5.6 Schliesslich ist der geltend gemachte subjektive Nachfluchtgrund aufgrund des sich angeblich am (...) im "kurdischen Fernsehen" ereigneten Vorfalls einerseits wenig glaubhaft gemacht und anderseits auch bei angenommener Glaubhaftigkeit nicht relevant. So erklärte die Beschwerdeführerin in den Anhörungen, sich im Heimatland nicht politisch betätigt oder um die Politik gekümmert zu haben. Insofern ist ihr plötzlicher Beweggrund, sich anlässlich einer Fernsehsendung mit einem Spitzenvertreter einer gegnerischen kurdischen Organisation (KDP) in verbaler Hinsicht zu messen, vorerst erstaunlich. Weiter meldete sie sich in der fraglichen Sendung - wenn sie es überhaupt gewesen ist - lediglich unter dem Decknamen T._______ und erklärte, E-7189/2006 sie rufe aus U._______ an (beziehungsweise der Moderator nannte das Land U._______ von sich aus). Sie hatte sich im Verlauf des Gesprächs gegenüber ihren Gesprächspartnern (Moderator und [...]) in Bezug auf die tatsächliche Identität aber nie zu erkennen gegeben. Zudem geht aus den bisherigen Unterlagen der Beschwerdeführer nicht hervor, dass sie den im Aufnahmestudio anwesenden Personen je einmal in ihrem Leben persönlich vorgestellt worden wäre, weshalb es angesichts der grossen Zahl ausgewanderter Nordiraker schlichtweg unmöglich wäre, sie aufgrund ihrer Stimme zu identifizieren und gestützt darauf Angehörige im Heimatland zu verfolgen. Weiter besteht der auf Videofilm gebannte Ausschnitt bloss aus dem angeblichen einminütigen Interview. Somit lassen sich weder der Ausstrahlungszeitpunkt des Gesprächs noch die damals für die Sendung verantwortlichen Personen eruieren. Weiter kann der Filmsequenz nicht entnommen werden, wie sich diese Sendung in der Folge weiter entwickelt hat. Schliesslich ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihre nächsten Verwandten im Heimatland nach der Ausstrahlung der Sendung erhebliche Probleme gehabt hätten, durchaus nicht belegt und deshalb nicht glaubhaft. Bei dieser Sachlage liegt kein subjektiver Nachfluchtgrund vor. 5.7 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführer ihre Tätigkeiten und Parteiarbeiten nicht überzeugend zu schildern, mithin ist auch nicht glaubhaft, dass sie deswegen im Fokus von Sicherheitskräften der PUK, der KDP oder von Personen des Zentralstaates gestanden wären oder gesucht worden wären. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist nicht erkennbar. An dieser Würdigung vermögen weder die auf Beschwerdestufe abgegebenen Erklärungen noch die übrigen Beweismittel etwas zu ändern. Eine Auseinandersetzung mit weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und Beweismitteln erübrigt sich, zumal sie nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung des Falles herbeizuführen. Das BFF hat somit die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). E-7189/2006 6.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Das BFM hat am 18. Oktober 2005 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2001 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegenstandslos geworden; Erörterungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erübrigen sich somit (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.). 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtlinge, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten war beziehungsweise sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. Die Beschwerdeführer sind mit ihren Begehren insofern teilweise durchgedrungen, als die Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren ihre vorläufige Aufnahme verfügte. Dieses Durchdringen im Wegweisungsvollzugspunkt wird praxisgemäss als hälftiges Obsiegen gewertet. 8.1 Zufolge des mit Zwischenverfügung vom 30. April 2001 bewilligten Gesuchs um unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Erlass der Verfahrenskosten) ist von der Kostenauflage abzusehen. 8.2 Das Anwaltshonorar beziehungsweise die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin berechnet (Art. E-7189/2006 10 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Während der längsten Zeit des Beschwerdeführers waren die Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen vertreten; Kostennoten wurden nicht eingereicht. Mithin ist der notwendige Aufwand für die Vertretung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Er wird auf acht Stunden geschätzt, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- den Betrag von Fr. 1'600.-- ausmacht. Somit ergibt sich bei der Annahme eines hälftigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu deren Bezahlung das BFM zu verpflichten ist. E-7189/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie) - (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 22

E-7189/2006 — Bundesverwaltungsgericht 21.12.2007 E-7189/2006 — Swissrulings