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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2009 E-7183/2007

July 14, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,494 words·~17 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-7183/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Sri Lanka, vertreten B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung vom 12. Oktober 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7183/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender srilankischer Staatsangehöriger aus der Bevölkerungsgruppe der D._______, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 24. September 2006 auf dem Luftweg und gelangte von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am 26. September 2006 um Asyl nachsuchte. Das BFM forderte ihn gleichentags auf, innerhalb von 48 Stunden seine Identität mit rechtsgenüglichen Reisepapieren zu belegen, andernfalls Nichteintreten auf das Asylgesuch drohe. B. Am 25. Oktober 2006 wurde er im Transitzentrum (...) summarisch zu seiner Person sowie zu den Ausreisegründen befragt und am 26. Oktober 2006 für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. Er reichte eine vom Registeramt beglaubigte Kopie des Geburtsscheins ohne Übersetzung ein. Am 10. November 2006 wurde er durch den zuständigen kantonalen Migrationsdienst zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, am Abend des 2. August 2006 mit dem Lieferwagen (...) von F._______ nach G._______ unterwegs gewesen zu sein. Nach einem kurzen Verpflegungshalt im Raum (...) hätten sich zwei unbekannte tamilische Personen nach dem Reiseziel erkundigt und gefragt, ob er sie mitnehmen könne. Zusammen seien sie um 21 Uhr in (...) respektive (...) in eine Polizeikontrolle geraten. Er habe aussteigen und den beiden Polizisten den provisorischen Führerschein sowie seine Identitätskarte übergeben müssen. In der Folge hätten die Polizisten die Gäste angewiesen, ebenfalls den Wagen zu verlassen und die mitgeführten Taschen vorzuzeigen. Die beiden Tamilen hätten daraufhin die Polizisten weggestossen und mit einer der Taschen das Weite gesucht. Die Polizisten hätten sich aufgerappelt und die Verfolgung der Flüchtenden aufgenommen. Gleichzeitig hätten sie die Tamilen ultimativ, unter Androhung von Waffengewalt, zum Stehenbleiben aufgefordert. Angesichts dieser Situation habe er, der Beschwerdeführer, sich sehr gefürchtet und habe, während die Polizisten sich etwa fünfzehn Meter von ihm entfernt befunden hätten, seinen auf dem Tisch liegenden Führerausweis zu sich genommen, während er seine Identitäts- E-7183/2007 karte nirgends habe entdecken können, und sei mit dem Lieferwagen losgefahren, ohne nach hinten zu schauen. Über Schleichrouten habe er H._______ erreicht, wo er den Wagen abgestellt und den (...) umgehend über die Geschehnisse unterrichtet habe. Er sei anschliessend nach Hause gegangen und habe dem Vater den erlebten Vorfall geschildert. Nachdem er dort die Nacht verbracht habe, sei er am nächsten Morgen vorsichtshalber zum Freund I._______ gegangen. I._______s Elternhaus in J._______ liege in Sichtweite seines Hauses. Von dort habe er deshalb sein Zuhause beobachten können. Am 3. respektive 11. August 2006 etwa um 05:10 Uhr, nach dem Morgengebet in der Moschee, sei der Vater in seinem Versteck erschienen und habe berichtet, dass Polizisten am 3. August 2008 das Haus nach ihm durchsucht hätten. Die Polizisten hätten erklärt, er gehöre zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und mache bei deren Waffentransporten mit. Als der Vater den Verdacht der Polizisten habe zerstreuen wollen, sei er geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe sich sicherheitshalber seiner SIM-Karte entledigt und umgehend I._______s Wohnung verlassen. Um 05:30 Uhr habe er den Zug nach Colombo bestiegen, wo er in die dortige Wohnung von I._______ eingezogen sei, die dessen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt habe. Am 12. August 2006 sei die Polizei im Elternhaus I._______s in J._______ erschienen und habe dabei in Erfahrung gebracht, dass I._______ in Colombo arbeiten würde. Am 31. August 2006 habe ihm I._______ durch die beiden Kollegen K._______ und L._______ die Nachricht zukommen lassen, dass soeben Polizisten bei ihm am Arbeitsort in Colombo erschienen seien; ihnen sei die Anschrift seiner Wohnung in Colombo bekannt. L._______ habe ihn, den Beschwerdeführer, sofort zu sich geholt. Rund eine halbe Stunde später seien die Polizisten in der Wohnung I._______s eingetroffen. Er habe sich deshalb weiterhin bei L._______ aufgehalten und dabei erfahren, dass seine Eltern mittlerweile mehrere Schreiben, darunter einen Haftbefehl, erhalten hätten. Zudem sei (...), der Halter des Lieferwagens, verhaftet worden. Im Fall einer Anhaltung habe er grosse Nachteile befürchtet. Er habe deshalb Sri Lanka am 24. September 2006 auf dem Luftweg verlassen, unterstützt von einem Schlepper, welcher ihm seinen eigenen Reisepass weggenommen und einen auf einen anderen Namen lautenden Pass gegeben habe, mit welchem er in der Folge gereist sei. E-7183/2007 Am 3. April 2007 reichte er ein Polizeidokument (...) und ein auf der Rückseite beglaubigtes Foto von sich nach. C. Mit Schreiben vom 17. August 2007 forderte das BFM vom Beschwerdeführer eine Übersetzung der eingereichten Dokumente. Die eingereichten deutschen Übersetzungen datieren vom 30. August 2006. D. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 - eröffnet am 15. Oktober 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz erkannte keine entschuldbaren Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innert angesetzter Frist rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Seine Angaben seien unglaubhaft. Die Schilderung der Reisemodalitäten entspreche den stereotypen Standardvorbringen vieler Asylbewerber. Ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses zu sein, könne er nicht in der von ihm beschriebenen Weise gereist sein. Namentlich sei die Abgabe eines Reisepasses an einen Schlepper kein entschuldbarer Grund für die Nichteinreichung von Papieren. Ferner seien die Asylangaben widersprüchlich in Bezug auf das Datum des letztmaligen Treffens mit (...) (3. oder 11. August 2006), realitätsfremd in Bezug auf das angebliche dilettantische Verhalten der Polizei und das Aufsuchen der Verstecke beziehungsweise nachgeschoben in Bezug auf die Briefe (Haftbefehl) und die Haft des (...). Schliesslich könne der eingereichte Auszug aus den polizeilichen Aufzeichnungen an der Würdigung nichts ändern, zumal ein derartiges Dokument in Sri Lanka problemlos käuflich sei und es - unter anderem weil die ausstellende Polizeistation nicht genannt werde - keinen authentischen Eindruck mache. Es bestünden demzufolge keine glaubhaften Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile im Heimatland drohen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich. Es bestünden keine allgemeinen oder individuellen Wegweisungshindernisse. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. E-7183/2007 E. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch den Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Neubeurteilung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (und damit sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme). In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der vollständigen Einsicht in die Asylakten (namentlich in die Aktenstücke A10 bis A13), Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und - im Falle einer Gutheissung der Beschwerde - Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Honorarnote ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht und Kopien der angefochtenen Verfügung und des Aktenverzeichnisses der Vorakten bei. F. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 wurde das Gesuch um Einsicht in die Vorakten gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innert Frist zu ergänzen. Die Ergänzung datiert vom 13. November 2007 und enthielt den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Dokumente. Es wurden gleichzeitig Übersetzungen des (...) of G._______ (...)" und der Rückseite des Fotos eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert angesetzter Frist die in Aussicht gestellten Dokumente nachzureichen. Er reichte mit Schreiben vom 17. März 2008 diverse Internetauszüge und Zeitungsberichte nach. H. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es anerkannte, dass entgegen der Feststellung in der angefochtenen Verfügung im fraglichen Polizeidokument die Polizeistation (G._______) genannt wird, blieb aber bei der Qualifikation des Dokumentes als gefälscht. E-7183/2007 Zusammen mit der Replik vom 21. Mai 2008 wurden weitere Internetauszüge eingereicht. I. Am 15. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer eine umfassende Dokumentation nach. Basierend darauf machte er einen neuen, ihm bislang nicht bekannt gewesenen Sachverhalt geltend und leitete daraus begründete Furcht vor Verfolgung ab. Es handelt sich namentlich um Kopien von Dokumenten, die seinen (...) sowie Zeitschriften und Bestätigungen. J. Nachdem dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote gegeben wurde, reichte dieser am 23. Juni 2009 eine solche ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-7183/2007 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurück (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet. Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings bloss hinsichtlich der Überprüfung ihres offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 und 5, insbes. 5.6.5). Das BFM hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs regelmässig materiell zu prüfen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (vgl. dazu Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Norm findet dann keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus entschuld- E-7183/2007 baren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Bestimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Darunter sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend den Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist somit auf ein Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8, E.5.6.4 - 5.6.6). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer äusserte die Vermutung, die bei Nichteintretensentscheiden auf fünf Arbeitstage verkürzte Beschwerdefrist sei die einzige Motivation des BFM gewesen, um einen solchen Entscheid zu verlassen, zumal sich die angefochtene Verfügung in Umfang und Begründungsdichte nicht von einem materiellen Standardentscheid unterscheide. Das BFM setze sich damit dem Vorwurf aus, willkürlich zu handeln, und das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu fragen, ob es eine derart weitgehende materielle Prüfung der Asylgründe im Rahmen eines Nichteintretensentscheides zulassen oder das Vorgehen des BFM im Interesse einer dogmatischen und systematischen klaren Rechtsanwendung korrigieren wolle. Weiter liesse die Argumentation bezüglich des angeblich gefälschten Beweismittels und die den Behörden obliegende Untersuchungspflicht den Nichteintretensentscheid als nicht zulässig erscheinen. Das BFM hätte das eingereichte Dokument mit einer Botschaftsabklärung oder Dokumentenanalyse zuvor auf die Authentizität prüfen müssen. Eine Aufhebung der Verfügung sei angezeigt. Im Übrigen sei im Umstand, dass der Schlepper den Pass des Beschwerdeführers zurückbehalten hat - ein allseits bekanntes, regelmässig auftretendes Phänomen, das mit der im Hinblick auf die Weitergabe des Passes vom Schlepper erschlossenen zusätzlichen Einnahmequelle zu erklären sei -, ein entschuldbarer Grund zu erblicken. Diese Vorhalte beschlagen die in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbestände, welche einem Nichteintreten zum Vornherein entgegenstehen. E-7183/2007 3.2 3.2.1 Die Durchsicht der Vorakten und namentlich der Protokolle der Anhörungen ergibt, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe ungehindert hat darlegen können, die Dolmetscher gut verstanden hat, seine Aussagen als vollständig bezeichnet und - nach Rückübersetzung in die Muttersprache - die Protokolle vorbehaltlos unterzeichnet hat (vgl. A1 S. 7 und A8 S. 2, 9, 21 und 23). Zudem hat das BFM in der angefochtenen Verfügung den damals rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen korrekt zusammengefasst und rechtsgenüglich erstellt. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Rügen in Bezug auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung (im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs) im Verfügungszeitpunkt des BFM als nicht haltbar. 3.2.2 Für das Beschwerdeverfahren sind indessen die Sach- und die Rechtslage, wie sie sich im heutigen Zeitpunkt präsentieren, rechtserheblich. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dieser auch im Asylverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz hält die Behörde an, nach der materiellen Wahrheit zu forschen, lediglich auf Tatsachen abzustellen, von deren Existenz sie sich überzeugt hat und die Sachverhaltsabklärungen weitertreibt, wenn immer noch erhebliche Zweifel am Sachverhalt bestehen. Beschränkungen des Untersuchungsgrundsatzes ergeben sich nur durch die Pflicht der Parteien zur Mitwirkung, bei Vorliegen von Nichteintretensgründen (in unterschiedlicher Ausgestaltung je nach Nichteintretenstatbestand) und - zu Gunsten des Gesuchstellers durch die Regel von Art. 7 AsylG, wonach ein überwiegendes Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft ausreicht. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten beschränkt die Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen in dem Sinn, dass sie nicht Tatsachen zu eruieren hat, die mittels Mitwirkung des Gesuchstellers ermittelt werden können. Falls Gesuchsteller zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Heimatland aufgefordert werden und ihnen dies nicht gelingt, sind die Behörden gehalten, im Rahmen der Untersuchungsmaxime selber Abklärungen zu treffen. Gleiches gilt, wenn Dokumente eingereicht werden, deren Echtheit zweifelhaft erscheint, die aber nicht auf den ersten Blick als Fälschungen erkannt werden. Steht die Anwendung des Nichteintretensgrund der unterlassenen Abgabe von Reise- und Identitätspapieren innerhalb Frist von 48 Stunden E-7183/2007 zur Frage, ist gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG und unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6.6) vorab zu prüfen, ob auf Grund der Anhörungen (und der Akten, Beweismittel) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und auch offenkundig keine Wegweisungsvollzugshinderrnisse bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM zu den nach April 2008 auf Beschwerdestufe nachgereichten Beweismitteln - namentlich zu den Gerichtsdokumenten und der damit geltend gemachten neuen Gefährdungslage respektive objektiven Nachfluchtgründen (....Verbindungen zur internationalen Terrorszene) - noch nicht Stellung nehmen konnte und zu den vor diesem Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Dokumente keine Stellung genommen hat. Ausserdem wurde in der angefochtenen Verfügung aus dem angeblichen Fehlen eines Eintrags auf einem behördlichen Schreiben ein Schluss gezogen, der sich im Nachhinein (vgl. Vernehmlassung des BFM; s. Sachverhalt sub H.) offenbar als nicht haltbar erwiesen hat. Zum Fälschungsvorwurf konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorverfahrens nicht äussern. Der rechtserhebliche Sachverhalt hat sich mit den auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Dokumenten wesentlich geändert. Die Gefährdung soll durch die spezielle Beziehungsnähe zu einem im bisherigen Verfahren nicht bekannt gewordenen (...) massiv verstärkt worden sein. Mithin wurden durch diese Noven, die nicht als offenkundig irrelevant hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft erscheinen, neue Unklarheiten im Bereich des festzustellenden Sachverhalts geschaffen. Wenigstens teilweise ist zudem erkennbar, dass die Dokumente nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren oder zusammen mit der Beschwerde eingereicht werden konnten ([...] und damit zusammenhängende Beweismittel). 3.2.3 Angesichts der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Noven und Beweismittel und der allenfalls damit verbundenen Ausweitung der Gefährdungslage kann keineswegs in eindeutiger Weise das Bestehen E-7183/2007 der Flüchtlingseigenschaft und von Wegweisungshindernisses ausgeschlossen werden. Vielmehr drängt sich eine nachträgliche Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts auf. Nur nach sorgfältigen Ermittlungen des Sachverhalts und einer anschliessenden Neuabwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages sprechenden Faktoren wird eine sachgerechte Beurteilung des Falles möglich sein. Da das Novum einer besonderen Beziehungs- und Ortsnähe zu einem bisher unbekannten (...) mit Kontakten zur internationalen Terrorszene auf den ersten Blick gravierende Konsequenzen seitens der srilankischen Behörden haben könnte - vorausgesetzt die Angaben des Beschwerdeführers seien glaubhaft - und sich in diesem Zusammenhang diverse Fragen stellen, wird die ergänzende Sachverhaltsermittlung unter Einbezug des Beschwerdeführers, wohl in Form einer erneuten Befragung, vorzunehmen sein. Die anstehenden Verfahrensschritte - die Abklärungen zur Verifizierung von eingereichten Dokumenten, die Einräumung des rechtlichen Gehörs zu allfälligen künftigen Abklärungsergebnissen, allenfalls die klärende Konfrontation und die Erhellung der Motivation des Beschwerdeführers für das Verändern des Schwergewichts der geltend gemachten Asylgründe und das Nachschieben von Beweismitteln - sprengen den Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels bei weitem, zumal Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gebietet, bei Unklarheiten auf das Asylgesuch einzutreten und im Rahmen der materiellen Prüfung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. 3.2.4 Damit kann offen bleiben, ob die vom BFM behauptete, aber letztlich nicht begründete Unentschuldbarkeit der unterlassenen Beibringung des eigenen Passes - welche das BFM allein und in falscher Wiedergabe der Praxis der Schweizer Asylbehörden darin erblickt, dass "eine Abgabe der Reisepapiere an einen Schlepper kein entschuldbarer Grund für das Nichteinreichen solcher Papiere" sei - einer korrekten Rechtsanwendung entspricht. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit aufgrund der nachgereichten Noven auf der Beschwerdestufe zum Schluss, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Aufgrund dieser Situation liegt somit einer der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vor. E-7183/2007 Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans BFM zurückzuweisen ist. Auf die übrigen Anträge ist demzufolge nicht einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Obsiegens im Hauptpunkt (Aufhebung der angefochtenen Verfügung) für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen, notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 23. Juni 2009 eine Honorarnote eingereicht, mit welcher er einen Zeitaufwand von 29,88 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 230.–, Auslagen im Betrag von Fr. 62.10 sowie den Mehrwertsteueranteil geltend machte. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich angemessen. Das Vorgehen, dem Gericht die Beschwerdemotivation und die Beweismittel ratenweise, in nicht weniger als fünf Eingaben, zuzustellen, ist teilweise als nicht notwendiger und damit nicht abzugeltender Mehraufwand zu betrachten; der zeitliche Aufwand, der mit einer ökomischer betriebenen Rechtsvertretung hätte eingespart werden können, wird auf etwa fünf Stunden veranschlagt. Nicht vorwerfbar ist allerdings, dass der Rechtsvertreter sich nicht auf die (formelle) Eintretensfrage beschränkte, sondern darüber hinaus ausführlich mit der drohenden Gefährdung des Beschwerdeführers beziehungsweise der behaupteten Flüchtlingseigenschaft argumentierte; diese Vorgehensweise ist bei dem gesetzlichen Konstrukt des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG geradezu geboten. Die dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. E-7183/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an das BFM, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-7183/2007 (...) Seite 14

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