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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2026 E-7178/2025

February 25, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,866 words·~14 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7178/2025

Urteil v o m 2 5 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Zimbabwe, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2025 / N (…).

E-7178/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 8. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren (Italien) nach Ablauf der Überstellungsfrist am 27. März 2025 beendet und das Asylgesuch fortan im nationalen Verfahren weiterbehandelt wurde, dass die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen am 19. Mai 2025 stattfand und die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2025 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass am 11. August 2025 eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei Staatsangehörige von Zimbabwe, ethnische Ndebele und stamme aus B._______ (C._______), dass sie mit 18 Jahren eine Ehe, beziehungsweise ein Konkubinat mit dem Vater ihrer Kinder eingegangen sei und sich im Jahr 2017 von diesem getrennt habe, dass sie sich seit dem Jahr 2018 in D._______, Zimbabwe, aufgehalten habe und eine Ausbildung als Krankenpflegerin absolviert habe, dass sie im Jahr 2023 nach B._______ zurückgekehrt sei, wo sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester gelebt habe, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen eine drohende Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung geltend machte, dass ihre Erfahrungen mit Männern die Grundlage für den Wechsel ihrer sexuellen Orientierung seien, da sie im Alter von zehn Jahren von ihrem Onkel sexuell misshandelt worden sei, dass ihr früherer Mann sie nach der Geburt des zweiten Kindes schlecht behandelt und sie häusliche Gewalt erlebt habe, dass sich ihre Gefühle für Männer seitdem verändert hätten und aufgrund der erlittenen Traumata Angst vor diesen habe, dass sie sich nach der Trennung von ihrem Mann entschlossen habe, lesbisch zu werden und dies verheimlicht habe, dass ihre Community dies gemäss Auskunft einer Freundin herausgefunden habe,

E-7178/2025 dass sie beschattet worden sei und sich deshalb vor allem Zuhause aufgehalten und isoliert habe, dass sie im Juli 2024 auf dem Heimweg von der Kirche von sechs Männern aufgegriffen und vergewaltigt worden sei, dass diese sie dabei gefragt hätten, warum sie lesbisch sei und sie als dumm bezeichnet hätten, dass sie ihrer Mutter und Schwester davon berichtet und auch ihre sexuelle Orientierung gebeichtet habe, dass diese ihr (zunächst) nicht geglaubt hätten und sie gemäss ihrer Mutter Schande über die Familie gebracht habe, dass ihre Mutter sodann alle Familienangehörigen angerufen habe, um diese über ihre sexuelle Orientierung zu informieren, dass sie von der Familie ausgeschlossen worden sei und sie die Wohnung habe verlassen müssen, dass einzig ihre Schwägerin noch Kontakt mit ihr gehalten habe und die Menschen gedacht hätten, dass es sich um ihre Freundin handle, dass eines Tages Männer mit Stöcken vor ihrer Wohnung aufgetaucht seien als ihre Schwägerin bei ihr gewesen sei, in die Wohnung eingedrungen seien und sie in dem Tumult habe fliehen können, dass sie von einer Freundin an einen Pastor vermittelt worden und in sein zwei Autostunden entferntes Waisenhaus gebracht worden sei, wo auch zwei andere Personen mit dem gleichen Problem gelebt hätten, dass sie von dem Pastor eine Woche später erfahren habe, dass ihre Schwägerin von den Männern getötet worden sei und man sie auch töten wolle, dass sie Zimbabwe am 1. September 2024 auf dem Landweg nach Südafrika verlassen habe, von wo sie nach Italien geflogen sei, dass der besagte Pastor die Ausreise organisiert habe, dass ihre Kinder in dem Waisenhaus des Pastors leben würden und dieser sich um sie kümmere, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte, einen Führerschein und eine Liste mit Web-Links einreichte,

E-7178/2025 dass das SEM mit Verfügung vom 20. August 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. September 2025 gegen die erwähnte Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass in dieser beantragt wird, die Verfügung des SEM vom 20. August 2025 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, dass eventualiter beantragt wird, es sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig oder unzumutbar und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass subeventualiter die Sache zur korrekten Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten, und es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-7178/2025 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin (sub-) eventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragt, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind, dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz oder die Einschätzung des SEM der Situation von LGBTQI+-Personen im Heimatland zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache, dass der Umstand, dass das SEM – wie vorliegend – zu einer anderen Einschätzung kommt als von der Beschwerdeführerin gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt, dass sich auch sonst aus den Akten keine Rückweisungsgründe ergeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),

E-7178/2025 dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die Vorbringen bezüglich der erlebten sexuellen Gewalt durch den Onkel und der physischen Gewalt durch den früheren Ehemann nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien, da diese Ereignisse weit zurück lägen und nicht kausal für die Ausreise gewesen seien, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre sexuelle Orientierung sowie die geschilderte Verfolgung glaubhaft darzutun, dass die Ausführungen zu ihrer sexuellen Orientierung ausweichend, lückenhaft und wiederholend ausgefallen seien, dass überdies unplausibel sei, dass beispielsweise ihre Familie nichts von ihrer sexuellen Orientierung mitbekommen habe, als die Gerüchte darüber in der Community aufgekommen seien, dass ihre Vorbringen zum geltend gemachten Überfall und zum sexuellen Missbrauch nach dem Kirchenbesuch substanz- und detailarm sowie nicht nachvollziehbar ausgefallen seien, dass ihre Ausführungen im Zusammenhang mit dem Überfall auf sie und ihre Schwägerin nicht glaubhaft seien, da sie unter anderem auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht zu erklären vermochte, wie es ihr möglich gewesen sei zu entkommen, dass die Vorbringen betreffend den Pastor und das Waisenhaus als unplausibel und nicht nachvollziehbar zu werten seien, dass selbst wenn die geltend gemachte sexuelle Orientierung glaubhaft wäre, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass sie bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchte hätte, da das Gesetz von Zimbabwe gleichgeschlechtliche Liebe zwischen Frauen nicht verbiete, dass die eingereichten Web-Links mit Berichten über die Situation von Drittpersonen keinen persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen würden und nicht geeignet seien, eine Verfolgung glaubhaftzu machen,

E-7178/2025 dass auch die Anmerkung der Rechtsvertretung, wonach Englisch nicht die Muttersprache der Beschwerdeführerin sei und sie diese Sprache nur zu 70% beherrsche, nichts an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit ändere, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht zusammenfassend geltend macht, ihre Vorbringen seien als glaubhaft einzuschätzen und sie im Wesentlichen, unter Hinweis auf ihre Traumatisierung und Englisch-Kenntnisse, die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, dass sie staatlichen Schutz nicht beanspruchen könne, da sie befürchten müsse, auch von den Behörden misshandelt zu werden, dass sie ihre sexuelle Orientierung in ihrem Heimatland nicht frei ausleben könne und sich die Situation auch unter dem neuen Präsidenten nicht verbessert habe, dass sie dabei auf verschiedene Berichte betreffend die Lage von LGBTQI+-Angehörigen in Zimbabwe verwies, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Vorinstanz die Asylrelevanz der früheren und nicht mit der Ausreise zusammenhängenden Vorbringen (sexueller Missbrauch durch Onkel und häusliche Gewalt durch Ex-Mann) zu Recht verneinte, dass die Vorinstanz eine ausführliche Glaubhaftigkeitsprüfung der weiteren Vorbringen hinsichtlich ihrer sexuellen Orientierung und der geltend gemachten Ereignisse vorgenommen hat, welche keine Mängel erkennen lässt und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht dazu geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit zu kommen, dass die Vorinstanz beispielsweise zu Recht darauf verwies, dass es der Beschwerdeführerin auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht möglich war, in Bezug auf den Wandel ihrer sexuellen Orientierung ihren inneren

E-7178/2025 Prozess zu beschreiben und ihre Ausführungen hierzu lebensfremd, substanzarm und wiederholend ausfielen (vgl. SEM-Akte 48 F45-59), dass ebenfalls ihre Ausführungen zum Kennenlernen der ersten Freundin widersprüchlich und ausweichend ausgefallen sind (SEM-Akte 37 F123f.; SEM-Akte 48 F60ff.; F144f.), dass sie entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, weshalb sie nach ihrer Ausreise im September 2024 nicht zu ihrer Freundin nach Südafrika gezogen ist, um sich dort ein Leben aufzubauen, anstatt in die Schweiz zu reisen (vgl. SEM- Akte 37 F116ff.; SEM-Akte 48 F40ff.), dass die Vorinstanz richtigerweise darauf hinweist, dass es fraglich erscheint, dass ihre Community von ihrer sexuellen Orientierung erfahren habe, ihre Familie jedoch nicht (vgl. SEM-Akte 37 F105; SEM-Akte 48 F95ff.), dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Überfall nach dem Kirchenbesuch, trotz mehrmaliger Aufforderung detaillierte Angaben zu machen, substanzarm ausfielen (vgl. SEM-Akte 48 F91, F103 – F116), dass es der Beschwerdeführerin zudem, trotz expliziter Nachfrage nicht möglich gewesen ist zu erläutern, wie es ihr möglich war, bei dem Überfall auf sie und ihre Schwägerin zu entkommen (vgl. SEM-Akte 48 F122 – F128), dass zusammenfassend die Ausführungen der Beschwerdeführerin an elementaren, das Kerngeschehen betreffenden Stellen nicht nachvollziehbare Lücken, Widersprüche sowie substanzlose Ausführungen enthalten, die auch nicht mit ihren fehlenden Englisch-Kenntnissen oder Dolmetscher- Problemen zu erklären sind, dass die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren in ihrer Argumentation auffallend in stereotyper Weise und ohne erlebnisorientierte, ergänzende Schilderungen im Wesentlichen lediglich ihre seinerzeit protokollierten Aussagen wiederholt, dass im Rahmen einer Gesamtbeurteilung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich die Vorfälle beziehungsweise Persönlichkeitsveränderungen (sexuelle Orientierung) wie geltend gemacht ereignet haben,

E-7178/2025 dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Zimbabwe weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteile des BVGer E-5158/2021 vom

E-7178/2025 17. Mai 2024 E. 8.2, D-883/2024 vom 8. März 2024, D-2514/2023 vom 19. Juni 2023 E. 10.2.1, E-1268/2022 vom 5. April 2022 E. 9.3.1 und D-6185/2019 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2; Urteil des VGer ZH VB.2022.00751 vom 25. Mai 2023 E. 3.6.6), dass aufgrund der vorherigen Erwägungen bezüglich der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin über ein ihr zugängliches, ausgeprägtes familiäres Netzwerk in Zimbabwe verfügt und sie eine fundierte Ausbildung sowie Berufserfahrung vorweisen kann, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme (Traumatisierung, Depressionen und Schlaflosigkeit) geltend macht, dass auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2.) und es während ihres gesamten Aufenthalts in den hiesigen Asylunterkünften offensichtlich nicht von Nöten gewesen ist, eine weitergehende fachärztliche Abklärung zu veranlassen, dass folglich nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin drohe im Falle einer Rückkehr eine rasche und lebensbedrohliche Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands, dass mithin auch weitere Abklärungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin unterbleiben können, zumal nicht zu erwarten ist, dass diese überstellungsrelevante Ergebnisse zu Tage fördern, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

E-7178/2025 dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Bst. a AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7178/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Lukas Rathgeber

Versand:

E-7178/2025 — Bundesverwaltungsgericht 25.02.2026 E-7178/2025 — Swissrulings