Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.11.2008 E-7176/2008

November 20, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,046 words·~10 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-7176/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7176/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2007 verliess und über den B._______, C._______ sowie Italien am 23. Juli 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 31. Juli 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 13. August 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Eritrea im Jahr 2004 unter dem unzutreffenden Vorwurf, er plane das Land illegal zu verlassen, verhaftet und ins Gefängnis von E._______ gebracht worden, dass er während seiner Haft verhört und geschlagen worden sei, dass ihm zusammen mit einem Mitgefangenen am 15. September 2007 anlässlich eines Arbeitseinsatzes ausserhalb des Gefängnisses die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen sei, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus Eritrea ent-schlossen habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2008 – eröffnet am 5. November 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien, einem vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, aufgehalten und zudem liege kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vor, E-7176/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Edition der Aktenstücke A15 und A22 beantragen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-7176/2008 dass das Gesuch um Edition der Aktenstücke A15 und A22 abzuweisen ist, zumal es sich bei diesen Akten um unwesentliche Akten handelt, welche nicht unter das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 VwVG fallen; zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht, die italienischen Behörden hätten einer Rückübernahme zugestimmt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An- E-7176/2008 gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass sich der Beschwerdeführer vor seiner illegalen Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat und am 19. Juli 2008 anlässlich eines versuchten illegalen Grenzübertritts nach Italien zurückgewiesen wurde, dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren kann, da die italienischen Behörden am 4. September 2008 einer Rückübernahme zugestimmt und am 16. Oktober 2008 die Frist zur Rückübernahme verlängert haben, dass keine Personen, zu welchen der Beschwerdeführer enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (vgl. A5/11, S. 4), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers müssten bezweifelt werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich erfülle, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung seien seine Ausführungen hinsichtlich seiner Inhaftierung, der Flucht aus dem Gefängnis sowie der illegalen Ausreise aus Eritrea substanziiert und widerspruchsfrei ausgefallen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausführte, sie seien über die Hecke, welche das Gefängnis umgeben habe, gesprungen (vgl. A5/11, S. 6), im Widerspruch dazu aber anlässlich der direkten Bundesanhörung ausführte, sie seien auf einem von einer Hecke umgebenen Feld unter freiem Himmel gewesen, als sie geflüchtet seien (vgl. A10/18, S. 12), E-7176/2008 dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, sie seien ungefähr 90 Gefangene auf dem Feld gewesen, für deren Bewachung ungefähr 15 Wächter zuständig gewesen seien, realitätsfremd erscheinen, zumal zur Verhinderung einer Flucht lediglich eine 150 Zentimeter hohe und 30 Zentimeter breite Hecke vorhanden gewesen sei (vgl. A10/18, S. 12), dass seine Ausführungen, er habe zuerst gezögert, als ihm ein Mithäftling die Flucht vorgeschlagen habe, da er (der Beschwerdeführer) geglaubt habe, dieser Mithäftling sei „einer der anderen“ (vgl. A10/18, S. 11) im Widerspruch zu seiner späteren Aussage steht, wonach er diesen Häftling schon seit zwei Jahren gekannt habe und sie gute Freunde gewesen seien (vgl. A10/18, S. 13), dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers deshalb angezweifelt werden müssen, er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht offensichtlich erfüllt, dass bezüglich Italien keine Hinweise auf einen fehlenden effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegen, dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da diese offensichtlich nicht geeignet sind, bezüglich des Nichteintretens auf das Asylgesuch eine andere Beurteilung zu bewirken, dass somit kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessen würde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-7176/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Italien sprechen, dass in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, unter Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer werde aus der Schweiz weggewiesen, es fehle aber der Hinweis, dass er nach Italien weggewiesen werde und dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea ausgeschlossen sei, dass die Folge eines Nichteintretens gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG die Wegweisung in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist und der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat nicht geprüft wird, E-7176/2008 dass sich das BFM deshalb in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu Recht auf Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung nach Italien beschränkt hat, dass das BFM die Ausführungen, in welchen Staat der Vollzug der Wegweisung zu erfolgen hat, zu Recht in den Erwägungen vorgenommen hat, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren aus den dargelegten Gründen von vornherein aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass mit Ausfällung des vorliegenden Entscheids das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7176/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Edition der Akten A15 und A22 wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - F._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 9

E-7176/2008 — Bundesverwaltungsgericht 20.11.2008 E-7176/2008 — Swissrulings