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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2007 E-7174/2006

September 28, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,756 words·~19 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung, Vollzug

Full text

Abtei lung V E-7174/2006 E-7175/2006/sca {T 0/2} Urteil vom 28. September 2007 Mitwirkung: Richter Markus König (Vorsitz), Beat Weber, Jean-Pierre Monnet Gerichtsschreiber Bindschedler 1. Z._______, Serbien, 2. B._______, Serbien, 3. C._______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Zürcher Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, 8004 Zürich, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. März 2001 i. S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihrem Ehemann D._______ sowie mit ihren damals noch minderjährigen Kindern am 5. August 1991 erstmals in der Schweiz um Asyl. Am 6. Januar 1992 zogen die Eheleute ihr Asylgesuch zurück, worauf das Asylverfahren mit Verfügung des Bundesamtes vom 13. Januar 1992 abgeschrieben wurde. II. B. Die Beschwerdeführerin und ihre Söhne verliessen den Heimatstaat nach eigenen Angaben erneut am 21. Januar 2001 und gelangten über angeblich unbekannte Länder am 22. Januar 2001 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags wieder um Asyl nachsuchten. Am 2. Februar 2001 fanden die Befragungen im Transitzentrum Altstätten statt. Am 23. Februar 2001 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihr älterer Sohn vom Bundesamt direkt zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei eine E._______ und komme aus F._______. Dort habe sie seit 1997 als Sekretärin in der Redaktion des E._______-Fernsehsenders G._______ gearbeitet. Am zweiten Sonntag im November 2000 sei eine Sendung über die Situation der E._______ zur Zeit der Bombardierungen Serbiens durch die Alliierten ausgestrahlt worden. Darauf habe sie mit der Polizei Schwierigkeiten erhalten, weil sie für diese Sendung Material gesammelt habe. Ab Mitte November 2000 habe die Polizei ihr Haus sowie die Redaktionsräume mehrmals nach weiteren Unterlagen durchsucht. Anfang Dezember 2000 sei die Beschwerdeführerin durch die Polizei verhört worden. Am 15. Januar 2001 seien ihr Mann sowie der Chefredaktor verhaftet worden. Am darauf folgenden Tag hätten dann die Behörden die Redaktion geschlossen. Ausserdem machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im August 2000 von einem serbischen Nachbarn vergewaltigt worden, der nach seiner Rückkehr aus dem Kosovo als Polizist gearbeitet habe. Aus Furcht vor einer Verhaftung wegen ihrer Tätigkeit bei G._______ habe sie schliesslich Serbien mit ihren Söhnen verlassen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der E._______ Redaktion G._______ vom 21. Juli 2000 und einen Mitgliederausweis des H._______-Vereins zu den Akten. Der Sohn der Beschwerdeführerin machte geltend, er sei E._______ und stamme ebenfalls aus F._______. Wegen der Tätigkeit seiner Mutter habe die Polizei ab Mitte November 2000 dreimal in ihrem Haus nach Material gesucht, welches seine Mutter für eine Fernsehsendung über die Situation der E._______ gesammelt gehabt habe. Am 15. Januar 2001 sei sein Vater verhaftet worden. Weil die

3 Behörden seine Mutter gesucht hätten, sei er mit ihr sowie mit seinem jüngeren Bruder am nächsten Tag abgereist. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in der Schule wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit benachteiligt worden. Für die übrigen Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen. C. Mit separaten Verfügungen vom 16. März 2001 – beide eröffnet am 20. März 2001 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, weshalb sie diese nicht erfüllten. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit gemeinsamer Beschwerde vom 18. April 2001 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer unter anderem die Aufhebung der Verfügungen vom 16. März 2001, die Gewährung von Asyl oder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung im Einzelnen wird in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführer gaben als Beweismittel eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit und ein den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Zeugnis der Klinik für Neurochirurgie in F._______ vom 21. März 2001 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 7. Mai 2001 wurden die Verfahren der Beschwerdeführer vereinigt. Weiter wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeschoben. Zudem wurde der Antrag auf amtliche Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Dokuments respektive ärztlichen Zeugnisses abgewiesen. Die Beschwerdeführer wurden zur Einreichung einer Übersetzung des Dokuments aufgefordert. F. Mit Eingabe vom 22. Mai 2001 reichten die Beschwerdeführer die Übersetzung des erwähnten ärztlichen Zeugnisses nach. G. Mit Eingabe vom 18. Juni 2001 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres ärztliches Zeugnis zu den Akten, gemäss welchem sie an schweren psychischen und psychosomatischen Problemen leide, welche weitere Indizien für den Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen, namentlich der erlittenen Vergewaltigung und auch des gewaltsamen Todes ihres Ehemannes seien. Ausserdem legte sie einen Bericht des "Helsinki Commitee for Human Rights in Serbia" vom Mai 2001 ins Recht und führte dazu aus, die darin enthaltenen Aussagen einer renommierten Menschenrechtsorganisation stünden der Ländereinschätzung des Bundesamtes diametral entgegen. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2001 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt es unter anderem fest, aus dem den Ehemann betreffenden Arztbericht könne einerseits nicht geschlossen werden, der Tod des Mannes sei im Zusammenhang mit oder als Folge einer behördlichen Massnahme er-

4 folgt. Andererseits seien weder über die angebliche behördliche Verfolgung des E._______ Senders G._______, dessen Chefredaktors oder der Beschwerdeführerin wegen kritischer Berichterstattung noch über die angebliche Verhaftung der Mitglieder des H._______-Vereins Berichte veröffentlicht worden. Derartige Vorfälle wären indessen erfahrungsgemäss nicht unbemerkt geblieben, hätten breites Interesse hervorgerufen und wären publik geworden. I. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 28. Juni 2001 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit geboten, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. In ihrer Replik vom 16. Juli 2001 wird mit Bezug auf den Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin festgehalten, dass jede Version, welche die tödlichen Verletzungen nicht im Zusammenhang mit einer Haft und einer behördlichen Misshandlung sehe, höchst unwahrscheinlich sei. Weiter brachten die Beschwerdeführer vor, es spreche gerade für Unregelmässigkeiten, die zum Tod geführt hätten, dass dem Arztbericht keine Angaben zur Ursache der Verletzungen zu entnehmen seien. Auch die Art der angeführten Verletzungen sprächen gegen einen gewöhnlichen Unfall. Die Beschwerdeführer beantragten eine diesbezügliche Begutachtung des Arztzeugnisses durch einen gerichtlichen Facharzt. Ferner machten die Beschwerdeführer geltend, es könne durchaus möglich sein, dass der Vorfall rund um den Sender G._______ Beachtung gefunden habe und eventuell sogar publik geworden sei. Mit Sicherheit könne dies jedoch nicht angenommen werden. Das Bundesamt habe trotz Untersuchungspflicht keine entsprechenden Abklärungen vor Ort vorgenommen. Daher beantragten die Beschwerdeführer eine Botschaftsanfrage. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass ihre bei der ARK in vorliegender Angelegenheit anhängig gemachten Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden seien (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und von der Abteilung V behandelt würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

5 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer brachten zur Begründung ihrer Rechtsmittel zunächst mit Bezug auf die vorinstanzlichen Zweifel an der Authentizität der Vorbringen der Beschwerdeführerin vor, diese Überlegungen entsprächen mehr einem Wunschdenken des Bundesamtes als der Realität. Von einer gesicherten Erkenntnis, wonach bereits wenige Wochen nach der "sanften Revolution" in Jugoslawien die Menschenrechte der E._______ geachtet worden seien, könne keine Rede sein. Mit dem Tod des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer seien die Zweifel des Bundesamtes sowieso hinfällig geworden. Wenn auch unaufgeklärt, müsse jener Tod mit der Haft zusammenhängen, welche damit als belegt zu gelten habe (vgl. Beschwerde S. 4). Der einzige vom Bundesamt angeführte Widerspruch – eine Ungereimtheit zwischen den Aussagen im Transitzentrum und bei der direkten Bundesanhörung im Zusammenhang mit der Verhaftung des Ehemannes – sei bereits vor dessen Tod unbedeutend und nicht geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Bei der Befragung im Transitzentrum sei die Beschwerdeführerin aufgeregt gewesen und habe den Fehler erst nach der Rückübersetzung des Protokolls bemerkt; zudem komme der Empfangsstellenbefragung aufgrund ihres bloss summarischen Charakters kein grosser Beweiswert zu (vgl. Beschwerde S. 4).

6 Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Schilderungen seien sehr präzise, substanziiert und gut nachvollziehbar. Es ergäben sich auch keine Widersprüche zu den Aussagen des Sohnes B._______, welcher separat angehört worden sei. Somit liege ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Erlebnisse vor (vgl. Beschwerde S. 5). Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des Todes ihres Ehemannes, sei eine künftige Verfolgungsgefahr evident (vgl. Beschwerde S. 5). 4.2 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörungen protokollierten Asylvorbringen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen einer Überprüfung insgesamt standhalten. Die Vorinstanz hat in ihren Verfügungen nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer sowohl als unglaubhaft als auch als asylrechtlich unerheblich zu beurteilen sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Beschwerde enthält keine stichhaltigen Angaben, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführer zu führen vermöchten. 4.3 Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend machen, die Zweifel des Bundesamtes an den Vorbringen der Beschwerdeführerin seien mit dem Tod des Ehemannes beziehungsweise Vaters, der im Gefängnis mutmasslich ermordet worden sei, hinfällig geworden (vgl. Beschwerde S. 4), vermögen diese Vorbringen die Unglaubhaftigkeitsargumentation des Bundesamtes nicht in Frage zu stellen. Die Ausführungen über die Todesursache des Ehemannes hinterlassen einen spekulativen und ungereimten Eindruck. Dem eingereichten (jugoslawischen) Arztbericht lässt sich in diesem Zusammengang nichts Erhellendes entnehmen; darin wird unter anderem lediglich festgehalten, der Ehemann sei infolge eines Unfalls gestorben. Unter Würdigung der gesamten Akten erübrigt es sich, diesen Bericht begutachten zu lassen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Ebenso unbehelflich in dieser Frage ist der ärztliche Bericht von Frau Dr. med. I._______ vom 11. Juni 2001. Der in der Beschwerde erwähnte Aussagewiderspruch (vgl. dort S. 4) betreffend die Umstände der Benachrichtigung der Beschwerdeführerin über die Verhaftung des Ehemannes erscheint auch unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der Erstbefragung im Empfangszentrum (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff.) als massgeblich. Die Beschwerdeführerin hat unmissverständlich zwei verschiedene Versionen zu einem nicht unwesentlichen Punkt der Asylbegründung zu Protokoll gegeben (vgl. Protokoll des Transitzentrums S. 5 und Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 12 f. und S. 22), welche sich nicht mit einer allfälligen Aufregung plausibel erklären lassen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Bericht des "Project on Ethnic Relations" (PER, Princeton, New Jersey, August 2001) am 16. Februar 2001 in Belgrad eine Diskussion am Runden Tisch über Status und Perspektiven der E._______ in Serbien stattgefunden hat, an der der G._______-Chefredaktor ebenfalls teilnahm. Er befand sich demnach damals offensichtlich nicht in Haft, wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung vom 23. Februar 2001 behauptete (vgl. betreffendes Protokoll S. 12). Die angeblich zusammen mit dem Chefredaktor erfolgte Verhaftung des

7 Ehemannes vom 15. Januar 2001 (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 12) erscheint unter diesen Umständen zusätzlich unglaubhaft. Zudem ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Ehemann wegen der Beschwerdeführerin respektive wegen deren Sekretariatstätigkeit bei G._______ verhaftet worden sein soll, wie sie bei der Bundesanhörung vorbrachte (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 14). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als unlogisch und nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche als gewöhnliche Sekretärin (vgl. auch Arbeitszeugnis vom 21. Juli 2000) bei einer Fernsehredaktion arbeitete, infolge einer Sendung von der Polizei behelligt worden sein soll, zumal der Sender G._______ staatlich zugelassen war, von der Stadt F._______ technisch unterstützt wurde (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 4 f.) und die Verhaftung des verantwortlichen Chefredaktors als unglaubhaft zu betrachten ist. Mit Bezug auf die angeblichen Besuche der Polizei ergibt sich aus den Anhörungsprotokollen übrigens ein weiterer Widerspruch, indem die Beschwerdeführerin im Transitzentrum von drei Hausdurchsuchungen sprach, welche in der Zeit vom 15. November 2000 bis zum 10. Januar 2001 erfolgt seien (vgl. Protokoll des Transitzentrums S. 5); hingegen bei der bundesamtlichen Anhörung sagte, die Polizei hätte in der Zeit vom 15. November 2000 bis zum 3. oder 5. Dezember 2000 ihre Wohnung durchsucht und zudem sei sie beim dritten oder vierten Mal verhaftet worden (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 8 und S. 14, 22). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind in den wesentlichen Punkten entgegen ihrer Auffassung nicht als präzise zu qualifizieren (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 10 f. und 13 f.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung durch einen Nachbarn, einen Polizisten, erweist sich ebenfalls als unglaubhaft. Ihre Angaben zu den äusseren Umständen des angeblichen Vorfalls, besonders zur Frage, wann sie den Nachbarn jeweils angetroffen und gesprochen habe, sind widersprüchlich (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 16 ff. und S. 23). Nachdem sowohl die angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin als auch die in den Eingaben wiederholt dargelegten Umstände des Todes ihres Ehemannes als unglaubhaft einzustufen sind, müssen die in der Eingabe vom 18. Juni 2001 respektive im ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. I._______ vom 11. Juni 2001 diagnostizierten Gesundheitsprobleme auf andere, unbekannte Ursachen zurückgeführt werden. Der mit der Eingabe vom 18. Juni 2001 als Beweismittel eingereichte "Report on Racial Discrimination" des Helsinki Committee for Human Rights in Serbia vom Mai 2001 (Internetausdruck) bezieht sich nicht direkt auf die spezifische persönliche Situation der Beschwerdeführer oder den konkreten Kontext ihrer Asylvorbringen und erscheint damit für das vorliegende Verfahren ebenfalls wenig erhellend. Soweit bezüglich der angeblichen Schliessung des E._______-Senders G._______ (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 11 und 15) eine Botschaftsanfrage beantragt wird, ist dieser Antrag abzuweisen, weil der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu bezeichnen ist. Im Übrigen wird der Sender G._______, F._______, noch im Jahresbericht der "medienhilfe" (http://archiv2.medienhilfe.ch/mh-info/2002/JB2002.pdf) erwähnt und ist offensichtlich nicht geschlossen worden.

8 4.5 Nachdem die vom Sohn B._______ geltend gemachten Asylgründe sich direkt auf die Vorbringen seiner Mutter abstützen, müssen auch sie als unglaubhaft qualifiziert werden. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der gemeinsamen Beschwerdeschrift sowie der weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist genügend erstellt. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Hingegen verfügt unterdessen der ältere Sohn B._______ durch Heirat mit einer niedergelassenen Ausländerin seit dem 30. März 2005 über eine Aufenthaltsbewilligung B. Die Anordnung seiner Wegweisung ist damit praxisgemäss dahingefallen und seine Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2000 Nr. 30 S. 251 f., 2001 Nr. 21 S. 178). 5.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.4 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-

9 lung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern respektive insbesondere der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Dies gelingt ihnen offensichtlich nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, liegt nicht vor. Nach dem oben Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in ihr Heimatland keinen relevanten Behelligungen ausgesetzt wären. Weiter verfügen die Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (Schwester und Eltern der Beschwerdeführerin respektive Mutter, Tante und Grosseltern) und angesichts ihrer Ausbildung und Berufserfahrung auch über realistische Aussichten, sich im Heimatland wieder eine Existenz aufbauen zu können, zumal die Verwandten die Beschwerdeführer bei der Reintegration unterstützen können. Schliesslich ist zu den letztmals in der Eingabe vom 18. Juni 2001 geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die darin beschriebenen Beschwerden im Heimatland der Beschwerdeführerin medizinisch behandelt werden könnten, sofern sie nach wie vor aktuell sein sollten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu be-

10 zeichnen. 5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung soweit die Beschwerdeführerin und Ihren Sohn Ivan betreffend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Da jedoch die Beschwerde - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung - nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, nachdem die Bedürftigkeit sich aus den Akten ergibt. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, (eingeschrieben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das J._______ ad _______ (Beilagen: drei Geburtsregisterauszüge der Beschwerdeführer, Identitätskarte der Beschwerdeführerin _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand am:

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