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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2015 E-7164/2015

November 23, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,154 words·~6 min·2

Summary

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 4. November 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7164/2015

Urteil v o m 2 3 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (…).

E-7164/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste und am 25. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2015 vom SEM zu seiner Person befragt wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 4. November 2015 unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton C._______ zuwies, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und ihn anwies, sich bis zum 5. November 2015 um 14.00 Uhr bei der im Kanton C._______ zuständigen Behörde zu melden, dass das SEM ferner festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2015) gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. November 2015 sowie die Zuweisung in den Kanton D._______ beantragen liess, dass auf die Begründung der Beschwerden, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen sein wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-7164/2015 dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde durch den Bruder des Beschwerdeführers eingereicht und unterzeichnet wurde und keine formelle Vollmacht des Beschwerdeführers vorliegt, dass aufgrund der Aktenlage jedoch mit hinreichender Überzeugung davon auszugehen ist, der Bruder handle im Willen des Beschwerdeführers als sein Vertreter, zumal mit der Beschwerde die Kopie des Ausweises für Asylsuchende des Beschwerdeführers mit seiner Unterschrift miteingereicht wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),

E-7164/2015 dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1), dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen ist, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person angab, gesund zu sein (vgl. A5/10, Rz. 8.02), dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich geltend gemacht wurde, der Bruder des Beschwerdeführers lebe bereits seit dem Jahre 2012 in D._______, habe Deutsch gelernt und habe aktuell eine Lehrstelle, wobei ein gemeinsames Wohnen es ermöglichen würde, dass der Bruder den Beschwerdeführer in jeder Hinsicht unterstützen könnte, dass vorliegend offenkundig nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden kann, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) bei diesem Ausgang des Verfahrens demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

E-7164/2015 dass gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7164/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

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