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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2010 E-7150/2010

October 11, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,137 words·~11 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ...

Full text

Abtei lung V E-7150/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Oktober 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. A_______, geboren [...], Russland, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 24. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7150/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein [...] mit russischer Staatsangehörigkeit aus B_______ und mit letztem Wohnsitz in C_______, D_______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im März 2004 verliess und nach Deutschland gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte, welches von den deutschen Behörden rechtskräftig abgewiesen wurde, dass er sich in der Folge illegal in Deutschland aufgehalten habe und im [...] 2009 das Land verlassen habe, dass er nach illegalem Aufenthalt von rund [...] in E_______, Frankreich, am 21. Juli 2010 mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F_______ zugewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung [...] vom 4. August 2010 insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde und er dabei zu Protokoll gab, er habe zwar grundsätzlich keine Einwände gegen die Wegweisung nach Deutschland, [Private] hätten ihn allerdings dort ausfindig gemacht, weshalb er Deutschland habe verlassen müsse (vgl. Protokoll A1/13, S. 10), dass er keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen Drittstaat vortrug, dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2010 – eröffnet am 27. September 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite- E-7150/2010 rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass das Bundesamt gestützt auf einen Eurodac-Treffer und die Angaben des Beschwerdeführers am 11. August 2010 an Deutschland ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gestellt habe, dass am 17. August 2010 fristgerecht (gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO) eine Antwort aus Deutschland beim BFM eingegangen sei, wonach Deutschland dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zustimme, dass die Rückführung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 17. Februar 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. August 2010 grundsätzlich keine Einwände vorgebracht habe, die Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland darzustellen vermöchten, dass er sich bezüglich allfälliger Schwierigkeiten mit Privaten in Deutschland an die dortigen Behörden zu wenden habe, dass weil der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte E-7150/2010 und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland bestehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie der Vorinstanz die Anweisung zu erteilen, das Asylgesuch materiell zu überprüfen, indem die Schweiz ihren Selbsteintritt erkläre, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei im Sinne von Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum definitiven Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. Oktober 2010 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, nachdem die vorinstanzlichen Akten noch nicht vorgelegen waren, dass diese am 6. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind, und zieht in Erwägung, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-7150/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz zuerst in Deutschland und später in Frankreich aufgehalten habe, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vorliegend Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, E-7150/2010 dass erneut darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe zwar grundsätzlich keine Einwände gegen die Wegweisung nach Deutschland, [Private] hätten ihn allerdings dort ausfindig gemacht, weshalb er das Land habe verlassen müssen, dass in der Beschwerdeeingabe moniert wurde, der Beschwerdeführer wäre nach Zustimmung der deutschen Behörden angesichts der grossen zeitlichen Dauer (zwei Kalendermonate) erneut anzuhören gewesen, dass dem Beschwerdeführer mit Anhörung vom 4. August 2010 das rechtliche Gehör betreffend eine allfällige Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde, dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, weshalb das rechtliche Gehör nochmals zu gewähren wäre (vor allem bietet auch die zeitliche Dauer keinen Anlass hierfür), weshalb dieser Antrag abzuweisen ist, dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Deutschland ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, dass in der Rechtsmitteleingabe neu festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in Frankreich angefangen Drogen zu konsumieren und sei [...] erkrankt, dass er derzeit ein Methadonprogramm in der Schweiz absolviere und dass mit einer Wegweisung nach Deutschland aus mehreren Gründen mit einem Unterbruch der fortgeschrittenen Behandlung zu rechnen sei, E-7150/2010 dass zur Stützung der Vorbringen ein Vertrag "Methadonprogramm" – abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Therapeuten – vom [...] 2010 in Kopie zu den Akten gereicht wurde, dass es dem Dublin-System immanent ist, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden, dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Deutschland eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist, dass somit nicht ersichtlich ist, weshalb mit einer Wegweisung nach Deutschland mit einem Unterbruch der Behandlung zu rechnen sei, zumal sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in einer blossen Behauptung erschöpft, dass ein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Deutschland demnach grundsätzlich aufgrund seines zurzeit absolvierten Methadonprogramms nicht angenommen wird und davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer werde in Deutschland adäquate medizinische Betreuung finden, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Deutschland allfällige Medikamentierung für den Transport zu gewährleisten ist, dass des Weiteren sicherzustellen ist, dass die deutschen Behörden über die Ankunft sowie die gesundheitliche Problematik und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers umfassend informiert sind und der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können, E-7150/2010 dass es dem BFM obliegt, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen, dass auch angesichts der weiteren in der Beschwerde enthaltenen pauschalen Einwendungen gegen eine Wegweisung nach Deutschland nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, und der diesbezügliche, in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat, dass in diesem Sinn das BFM zu Recht keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland feststellte, weshalb dieser zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-7150/2010 dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7150/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland im Sinne der Erwägungen mit allfälliger Medikamentierung durchzuführen und die deutschen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic Versand: Seite 10

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