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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2020 E-7145/2018

July 2, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,462 words·~12 min·7

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. November 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7145/2018

Urteil v o m 2 . Juli 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende und ihre Kinder,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. November 2018 / N (…).

E-7145/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder reisten am 10. Juni 2016 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 16. Juni 2016 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden sowie die Kinder C._______ und D._______ zur Person (BzP). A.b Der Beschwerdeführer gab an, er sei irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus H._______, I._______. Er habe weder eine Schul- noch Berufsausbildung. Wohlhabende Personen aus dem Dorf hätten die Familie finanziell unterstützt. Im Januar 2016 hätten sie den Irak wegen seines schlechten Gesundheitszustandes, der (…) des Sohnes C._______, der fehlenden Arbeit sowie der schlechten Lage im Irak verlassen. A.c Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei irakische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und habe in H._______, I._______, gelebt. Sie habe keine Schul- oder Berufsausbildung. Sie hätten den Irak verlassen, weil der Beschwerdeführer sowie C._______ krank seien und die Lage im Irak schlecht sei. A.d C._______ gab anlässlich der BzP zu Protokoll, er kenne die Gründe für die Ausreise nicht. A.e D._______ sagte, sie hätten ihren Heimatstaat verlassen, weil sie arm gewesen seien und es dem Vater sowie C._______ gesundheitlich nicht gut gehe. B. B.a Die Vorinstanz hörte C._______, D._______, E._______ und die Beschwerdeführerin am 3. August 2018 und den Beschwerdeführer am 15. August 2018 vertieft zu den Asylgründen an. B.b Der Beschwerdeführer führte zu den Asylgründen aus, sein Bruder J._______ sowie sein Cousin K._______ (Bruder Beschwerdeführerin) seien durch einen einflussreichen Mann getötet worden. Diese Person habe auch ihn bedroht. Nach dem Tod von J._______ habe er sich nicht mehr zu Hause, sondern in einem Dorf (…) bei einem (…) aufgehalten.

E-7145/2018 B.c Die Beschwerdeführerin gab an, sie seien wegen der Tötung ihres Bruders K._______ und ihres Cousins J._______ (Schwager/Bruder Ehemann) durch eine einflussreiche Person ausgereist. Diese Person habe auch den Beschwerdeführer töten wollen, weshalb er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten habe. B.d C._______ erklärte, die Familie sei aus dem Irak ausgereist, weil zwei seiner Onkel von einem mächtigen Mann getötet worden seien. Dieser habe auch den Beschwerdeführer umbringen wollen. B.e D._______ gab zur Protokoll, die Beschwerdeführenden hätten ihr in der Schweiz gesagt, dass die beiden Onkel umgebracht worden seien und die Täter auch den Beschwerdeführer töten wollen. B.f E._______ führte aus, in der Schweiz habe er erfahren, dass sie wegen der Tötung der beiden Onkel durch einen einflussreichen Mann ausgereist seien. Im Irak hätten sie sich um die Sicherheit des Beschwerdeführers gesorgt, da dieser nicht viel zu Hause gewesen sei. C. Mit Verfügung vom 22. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, ihnen sei vollumfänglich Einsicht in die Akten A4/16, A5/15, A6/15, A7/15 sowie A13/1 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A4/16, A5/15, A6/15, A7/15 sowie A13/1 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sie seien weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten

E-7145/2018 zu befreien. Eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen. Als Beweismittel lagen der Beschwerde die Übersetzungen der Sterbeurkunden von J._______ und K._______ bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A4/16, A5/15, A6/15, A7/15 sowie A13/1 ab, ebenso den Antrag um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht stellte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 30. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zu. G. Infolge verschiedener gleichlautender Briefe der Beschwerdeführenden, die an das Gericht, die Vorinstanz sowie an das Bundeshaus adressiert waren, äusserte sich die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 10. September 2019 zum Stand des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-7145/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Zunächst ist auf die formellen Rügen in der Beschwerde einzugehen, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie habe betreffend den Beschwerdeführer sowie C._______ die Bemerkungen der anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) ausser Acht gelassen. Zudem sei die Vorinstanz nicht auf die von der HWV festgehaltenen Mängel bei der Anhörung der Beschwerdeführerin eingegangen. Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin zu einer weiteren Anhörung einladen müssen.

E-7145/2018 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Dem Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass zu Beginn der Anhörung vermerkt wurde, die Tochter D._______ müsse in der Nähe der Beschwerdeführerin sein, da diese oft (…) habe und dann auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sei. Nur die Tochter kenne die richtigen Medikamente (vgl. SEM-Akte A40/13 S. 2). Auf die Frage des Fachspezialisten, wie es ihr gesundheitlich gehe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei gesundheitlich angeschlagen, müsse Tabletten einnehmen, sei in psychiatrischer Behandlung und werde häufig (…) (vgl. a.a.O. F5). Im späteren Verlauf der Anhörung erlitt sie gemäss Protokoll einen (…), woraufhin die Tochter ihr Medikamente ([…]) verabreichte (vgl. a.a.O. F66). Im Zusammenhang mit der Rückübersetzung wurde im Protokoll sodann notiert, der Dolmetscher habe auf Seite 7 darauf hingedeutet, die Beschwerdeführerin folge der Rückübersetzung nicht mehr und der zuständige Fachspezialist habe sie darauf hinweisen müssen, bis zum Ende aufmerksam zu bleiben (vgl. a.a.O. S. 12). Anschliessend vermerkte der zuständige Fachspezialist, dass der Fragekatalog Irak aufgrund des Zustandes der Beschwerdeführerin nicht habe abgefragt werden können (vgl. a.a.O. S. 12). Schliesslich geht aus dem Bericht der HWV hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Einnahme der Medikamente benommen respektive abwesend gewirkt habe. Die HWV hielt fest, aufgrund der schlechten psychischen Verfassung habe der Sachverhalt nur sehr knapp abgeklärt werden können. Nach der Tabletteneinnahme sei die Beschwerdeführerin nicht mehr ausreichend konzentriert gewesen und die Qualität der Antworten habe abgenommen. Fragen hätten wiederholt werden müssen. Während der Rückübersetzung sei sie sodann eingeschlafen und habe geweckt werden müssen (vgl. a.a.O. S. 13). Hinsichtlich der Anhörung des Beschwerdeführers merkte die HWV an, dieser habe müde und etwas verwirrt gewirkt (SEM-Akte A43/16 S. 16). Zur

E-7145/2018 Anhörung von C._______ stellte die HWV fest, die Anwesenheit der Mutter sei nicht optimal gewesen. Diese habe sich negativ über C._______ geäussert, was eine einschüchternde Wirkung auf ihn gehabt haben könnte (SEM-Akte A37/10 S. 10). 4.5 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Fragen seien einfach formuliert und bei Unklarheiten sei nachgefragt worden. Mehrere Fragen seien umformuliert und wiederholt worden. Dies belege, dass sich die befragende Person bemüht habe, dem psychischen Zustand der Beschwerdeführenden sowie ihrem Alter und Hintergrund gerecht zu werden. Die Beschwerdeführerin habe nach dem (…) angegeben, sie könne die Anhörung fortsetzen. 4.6 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Fachspezialist der Vorinstanz darum besorgt war, die Anhörungen der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder dem Bildungsstand sowie dem persönlichen Hintergrund entsprechend durchzuführen und die Fragen adressatengerecht zu formulieren. Allerdings ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auf den protokollierten sowie von der HWV angemerkten schlechten psychischen Zustand der Beschwerdeführerin an der Anhörung, namentlich ihr (…), eingegangen. Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung geht aus dem Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin nicht hervor, dass sie angegeben hat, für eine Weiterführung der Anhörung im Stande zu sein (vgl. SEM-Akte A40/13 F66). Angesichts der vorstehenden Ausführungen (siehe E. 4.4.) wäre es angezeigt gewesen, die Anhörung der Beschwerdeführerin nach dem (…) und der Einnahme von (…) abzubrechen und einen neuen Termin anzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens nach der Einnahme der Tabletten nicht mehr in der Lage war, der Anhörung konzentriert zu folgen, insbesondere auch nicht der Rückübersetzung, da sie während dieser eingeschlafen ist. Zudem wurde – wie der Fachspezialist angemerkt hat – der Fragekatalog zum Irak aufgrund der Verfassung der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Hinsichtlich der Bemerkungen der HWV betreffend den Beschwerdeführer sowie C._______ wäre es ebenfalls geboten gewesen, diese in die angefochtene Verfügung aufzunehmen und entsprechend zu berücksichtigen. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und dadurch den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt hat.

E-7145/2018 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676). 5.2 Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Es ist zumindest erforderlich, die Beschwerdeführerin zu einer weiteren Anhörung vorzuladen sowie die Anmerkungen der HWV betreffend die Anhörungen des Beschwerdeführers und C._______ bei der neuen Entscheidfindung zu berücksichtigen. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Angesichts der Rückweisung der Sache ist auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht einzugehen. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 22. November 2018 ist betreffend die Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren

E-7145/2018 (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7145/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung und Rückweisung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 22. November 2018 wird betreffend die Ziffern 1 bis 3 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

E-7145/2018 — Bundesverwaltungsgericht 02.07.2020 E-7145/2018 — Swissrulings