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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2008 E-7139/2008

November 24, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,073 words·~10 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-7139/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . November 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7139/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2005 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, welches das Bundesamt mit Verfügung vom 29. April 2005 abwies, dass diese Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer als seit dem 7. Juli 2005 als unbekannten Aufenthalts galt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im März 2007 seine Heimat erneut verliess und sich in der Folge in verschiedenen Staaten aufhielt, bevor er am 1. Juni 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 23. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung vom 8. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach seiner Rückkehr nach Guinea Ende des Jahres 2005 bei seiner Schwester in B._______ gelebt, dass er im (...) an (...) teilgenommen und sich an einem Angriff auf eine Polizeistation beteiligt habe, welche niedergebrannt worden sei, wobei ein Polizist getötet worden sei, dass er sich vor einer Festnahme gefürchtet und daher zur Flucht entschieden habe, dass er im Februar 2007 zur Mutter nach C._______ geflüchtet sei und sich dort etwa einen Monat lang aufgehalten habe, dass er im März 2007 in einem Auto über Senegal nach Gambia gelangt sei, wobei er die Grenze mit einem von den guineischen Behörden ausgestellten Laissez-Passer habe überqueren können, dass er in der Folge von Gambia nach Mauretanien und von dort auf dem Seeweg nach Spanien gereist sei, von wo er nach vier bis fünf Monaten nach Frankreich weitergereist und schliesslich in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer darlegte, er könne keine Identitätspapiere beschaffen, da er im Zeitpunkt der Ausreise mit den behördlichen Or- E-7139/2008 ganen Probleme gehabt habe und er auch keinen Kontakt mit seinen Verwandten herstellen könne, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 – eröffnet am 4. November 2008 – in Anwendung von 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Schilderungen seiner Asylgründe widersprüchlich sowie die Angaben zu seiner Flucht realitätsfremd ausgefallen seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, dass zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien und daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Oktober 2008 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die verfügte Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, E-7139/2008 dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen werden wird, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, E-7139/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, daher die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die klaren Unglaubhaftigkeitsindizien bezüglich der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zum Fehlen von Identitätsdokumen- E-7139/2008 ten hingewiesen hat und der Beschwerdeführer diesen Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich nichts entgegenzuhalten hat, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs solche Dokumente einzureichen, zu Recht verneint hat, dass die Vorinstanz anführte, angesichts der Tatsache, dass in Guinea Identitätspapiere schon vor dem 18. Lebensjahr ausgestellt würden, und es für die Bürger aufgrund der zahlreichen behördlichen Identitätskontrollen wichtig sei, sich ausweisen zu können, seien die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass diese Feststellung dadurch bestätigt werde, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Flucht aus Guinea von den guineischen Grenzbehörden ein Laissez-Passer ausgestellt worden sei, welches er nach dem Grenzübertritt weggeworfen habe, dieses Vorbringen ausserdem den Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer versuche, seine Identität und seine Herkunft zu verschleiern, dass zudem keinerlei Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdeführer sich um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht habe, dass aufgrund dessen, dass er noch über Kontakte im Heimatland verfüge, davon auszugehen sei, er sei nicht willens, rechtsgültige Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer in der Rekurseingabe seine Asylgründe nochmals kurz darlegt sowie ausführt, es könne sein, dass er sich bezüglich D._______ in zeitlicher Hinsicht geirrt habe, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat und es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, diesen Erwägungen in der Beschwerde Stichhaltiges entgegenzusetzen, soweit er sich mit den konkreten Unglaubhaftigkeitsargumenten des BFM überhaupt auseinandersetzt, dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, E-7139/2008 dass unter diesen Umständen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG) und festgestellt werden kann, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, realitätsfremd und tatsachenwidrig und mithin als unglaubhaft beurteilt, dass bei dieser klaren Aktenlage vorliegend offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen sind beziehungsweise waren, dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG) und auch diesbezüglich auf die in der Be- E-7139/2008 schwerde unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden kann, dass sich aus den Akten in der Tat keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen beispielsweise wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 zu qualifizieren ist, dass für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme deshalb keine Veranlassung besteht, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7139/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 9

E-7139/2008 — Bundesverwaltungsgericht 24.11.2008 E-7139/2008 — Swissrulings