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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2015 E-7135/2014

January 5, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,077 words·~10 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 26. November 2014 /

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7135/2014

Urteil v o m 5 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Syrien, vertreten durch MLaw Lukas Marty, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 26. November 2014 / N (…).

E-7135/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Oktober 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen werde. Am 27. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein des ihm zugewiesenen Rechtsvertreters von der Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 14. November 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, früher sei er ein staatenloser Kurde (Ajanib) gewesen. Am 6. Juni 2011 habe er die syrische Identitätskarte und damit die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Nach der Aushebung und dem Erhalt des Dienstbüchleins sei er aufgrund seines Jahrgangs vom Militär befreit worden. Eine gewisse Zeit nach dem Erhalt der Identitätskarte habe er begonnen, mit Freunden Flugblätter an die Wände zu kleben, Demonstrationen für die Freiheit Kurdistans und den Sturz des Regimes zu organisieren und auch daran teilzunehmen. An den Kundgebungen sei sein Bruder an vorderster Front gelaufen und habe die Parolen skandiert. Er selbst sei weiter hinten gewesen, da er dafür verantwortlich gewesen, dass die Demonstranten in einer Linie marschieren würden und habe ebenfalls die Parolen ausgerufen. Eines Abends hätten die syrischen Behörden seinen Bruder und ihn vergeblich zu Hause gesucht. Als er später nach Hause gekommen sei, hätten seine Eltern darauf bestanden, dass er sich bei einem Freund verstecke. Zehn bis 15 Tage später hätten ihn die Behörden morgens um vier oder fünf Uhr erneut zu Hause gesucht. Auch dieses Mal sei er ausser Haus gewesen. Von diesem Tag an habe er jede Nacht bis zu seiner Ausreise woanders verbracht. Anlässlich eines weiteren Vorsprechens der Behörden sei der Vater von diesen zu einer Befragung mitgenommen worden. Vor beziehungsweise nach dem Newroz-Fest 2012 habe er Syrien dann verlassen. Während den folgenden zwei Jahren habe er in Nordirak gelebt und gearbeitet. Am 15. März 2014 sei er nach Syrien zurückgekehrt. Anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten sei er in einem regimekritischen Strassentheaterstück aufgetreten und anschliessend noch in der gleichen Nacht illegal wieder in den Iran zurückgekehrt.

E-7135/2014 B. Am 21. November 2014 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 24. November 2014 reichte er die Stellungnahme ein und führte aus, er sei vom Entwurf enttäuscht. Er sei vom syrischen Regime gesucht worden, welches für seine willkürlichen Festnahmen bekannt sei. Auch wenn er nur eine kleine Rolle gespielt habe, sei er dennoch als zu erkennender politischer Gegner des Regimes klar gefährdet, festgenommen zu werden. Aufgrund der fehlenden Drohungen durch die Vertreter des syrischen Regimes könne nicht geschlossen werden, dieses habe ihn lediglich befragen wollen. C. Mit Verfügung vom 26. November 2014 – eröffnet gleichentags – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 9. Dezember 2014 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E-7135/2014 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die drei behördlichen Suchen seien zu wenig intensiv, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Die Beamten hätten denn auch keine Drohungen ausgesprochen oder in Aussicht gestellt, den Beschwerdeführer in asylrelevantem Ausmass benachteiligen

E-7135/2014 zu wollen. Auch in Bezug auf die Mitnahme des Vaters seien keine Anzeichen für eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers erkennbar. Im Juli 2014 habe die PYD ein Gesetz zur allgemeinen Wehrpflicht in den von den Kurden kontrollierten Gebieten Syriens eingeführt. Alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren seien seither verpflichtet, sechs Monate Militärdienst in der YPG zu leisten. Die geltend gemachte Mitteilung der Mutter betreffend Zwangsrekrutierungen durch die Apojis sei als Gerücht zu werten, zumal das Gesetz zeitlich erst nach der Aussage der Mutter erlassen worden sei. Vereinzelt werde von der YPG Druck auf junge Kurden ausgeübt, sich am Kampf zu beteiligen, doch könne dabei nicht von einer Zwangsrekrutierung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei nie von der YPG kontaktiert und zum Militärdienst aufgefordert worden. Das in Kopie eingereichte Militärbüchlein beziehe sich nicht auf die vorgebrachte Gefährdungssituation. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er aufgrund seines Jahrganges freigestellt worden. Er könne daher weder wegen Desertion noch wegen Refraktion behördlich verfolgt werden. Überdies sei das Beweismittel lediglich in Kopie vorgelegt worden. Entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er gegenüber dem Regime als politischer Gegner klar gefährdet sei, gebe es keine Hinweise dafür, dass die Behörden beabsichtigen würden, ihn in asylrelevanter Art zu verfolgen. Namentlich sei der Vater nach kurzer Zeit wieder nach Hause entlassen worden. Schliesslich sei an seinem Herkunftsort zwischenzeitlich die Kontrolle von der Regierung an die PYD übergeben worden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten weise er gemäss dem Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 ein Risikoprofil auf. Indes unterlässt es der Beschwerdeführer in der Eingabe substantiiert darzutun, aus welchen konkreten Gründen er welcher der im Einzelnen aufgeführten Risikogruppe zuzuordnen sei. Gemäss seinen eigenen Aussagen gehört er keiner politischen Partei oder Menschenrechtsorganisation an. Als Demonstrant hat er sich, wie viele andere und offensichtlich ohne sich von der Masse abzuheben, anlässlich von Kundgebungen gegen die syrische Regierung geäussert. Weiteres hat er nicht getan. Entsprechend haben die syrischen Behörden den Beschwerdeführer denn auch nur zu Hause gesucht. Hätten sie ihn indes als ernsthaften Gegner des Regimes eingestuft, hätten sie die Suche nach ihm kaum mit blossen Besuchen zu Hause bewenden lassen. Vielmehr

E-7135/2014 hätten sie alles daran gesetzt, ihn habhaft zu werden, was ohne weiteres möglich gewesen wäre, hielt sich der Beschwerdeführer doch nach wie vor an seinem Wohnort und in dessen Umgebung auf. Solches haben sie offensichtlich nicht getan. Insoweit liegen keine ernsthaften Hinweise auf eine drohende Festnahme vor. Dieser Schluss wird auch durch den Umstand bestärkt, dass der Vater des Beschwerdeführers nach kurzer Zeit und ohne weiteres aus der Haft entlassen wurde. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, der Vater sei während der Festnahme misshandelt worden, ist eine durch nichts belegte Behauptung, auf welche nicht weiter einzugehen ist. Der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer fehlt es somit an der erforderlichen Intensität, mithin kann auch nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe macht weiter geltend, er sei ein überzeugter Gegner der PYD und sein politisches Engagement sei nicht vereinbar mit deren Zielen. Für diese politische Einstellung sind den Aussagen anlässlich der Befragungen keine Hinweise zu entnehmen. Entsprechend unterlässt er es auch in der Beschwerdeschrift diese zu substantiieren. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die PYD, welche heute die Herrschaft über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers hat, ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers hat. Damit bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Zwangsrekrutierung aus diesem Grund. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bislang kein Aufgebot der YPG erhalten hat und allein diese Tatsache noch keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes darstellen würde. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht

E-7135/2014 eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2014 aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-7135/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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