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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2016 E-7128/2015

July 20, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,788 words·~14 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7128/2015

Urteil v o m 2 0 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Philippe Baumann.

Parteien

A._______, Geburtsdatum unbekannt, angeblich Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).

E-7128/2015 Sachverhalt: A. Der papierlos und illegal einreisende Beschwerdeführer wurde am 4. August 2014 in Chiasso durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden kontrolliert, wobei er den (…) als sein Geburtsdatum nannte. Er ersuchte während der Kontrolle um Asyl. Im Anschluss wurde er dem Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zugeführt, wo sein Asylgesuch gleichentags registriert wurde. Auf dem selbständig ausgefüllten Personalienblatt gab er wiederum den (…) als Geburtsdatum an. B. Am 5. August 2014 beauftragte das damalige Bundesamt für Migration aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers einen Arzt mit der Durchführung einer radiologischen Knochenanalyse zur Altersbestimmung. Der Arzt stellte in seinem Bericht vom 6. August 2014 fest, dass das Knochenalter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr betrage. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. August 2014 und der Anhörung vom 17. Juni 2015 zu den Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er sei am (…) geboren und stamme aus B._______, Zoba 1, Nus Soba Anseba, Eritrea. Er sei tigrinischer Ethnie und beherrsche neben der Muttersprache Tigre auch Tigrinya und Arabisch. Er habe die achte Klasse abgeschlossen. Anlässlich einer Razzia im Juni 2012 beziehungsweise Oktober 2013 sei er festgenommen worden, weil er weder eine Identitätskarte noch einen Passierschein auf sich getragen habe. Anschliessend sei er während insgesamt vier Tagen in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. Bei einem Arbeitseinsatz für Häftlinge sei ihm die Flucht gelungen. Da er in Eritrea keine Zukunft gesehen und nicht in den Militärdienst habe einrücken wollen, habe er Eritrea im Jahr 2013 illegal über die Grenze Richtung Sudan verlassen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Schülerausweises des «Anseba Islamic Institute B._______» sowie Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern ein. D. Mit Verfügung vom 30. September 2015 – eröffnet am 6. Oktober 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz

E-7128/2015 an und gewährte ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea die vorläufige Aufnahme. E. Mit Eingabe vom 5. November 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin beantragte er deren Aufhebung in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Im Fliesstext der Beschwerde beantragte er überdies die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel – Kopien von Schulausweisen (gemäss Beschwerdeschrift deren zwei) sowie ein Bericht des kanadischen Migrationsund Flüchtlingsamtes zu eritreischen Identitätsdokumenten – wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der aussichtslos erscheinenden Beschwerde ab, womit auch kein besonderer Grund für einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bestand und es ebenso das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand abwies. Entsprechend forderte es den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf. G. Am 26. November 2015 ging der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-7128/2015 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer vermag angesichts der bereits mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme und der alternativen Natur ihrer Voraussetzungen (BVGE 2009/51 E. 5.4) kein schutzwürdiges Interesse betreffend den Beschwerdeantrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. S. 12 der Beschwerde) vorzuweisen, weshalb auf den betreffenden Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-7128/2015 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Diese Feststellung wurde zum einen damit begründet, dass seine Angaben mehrere wesentliche Widersprüche enthielten. So habe er sich sowohl bezüglich der Ausstellung beziehungsweise Beantragung seiner Identitätskarte als auch der Anzahl Schwestern widersprochen. Weiter habe er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Schulabbruches und dem seiner Ausreise in den Sudan gemacht. Auch betreffend den Zeitpunkt und die Umstände seiner Festnahme habe er sich widersprochen. Überdies habe er inkonsistente Aussagen dazu gemacht, ob er eine Einberufung in den Militärdienst erhalten habe. Die aufgeführten Ungereimtheiten habe er auf Vorhalt hin nicht entkräften können. Zudem fänden sich hinsichtlich der Umstände seiner Ausreise ebenfalls Ungereimtheiten. Zum anderen habe er mehrere tatsachenwidrige Aussagen zu Eritrea und den dortigen Gegebenheiten gemacht. So würden seine Aussagen Unkenntnisse über Angelegenheiten der Verwaltungsgliederung, der Geografie und der in B._______ vorkommenden Sprachen offenbaren. Ausserdem habe er unrichtige und ungenügende Aussagen zum eritreischen Schuljahr gemacht. Die eingereichten Beweismittel – die unscharfe Kopie seines Schülerausweise und die Kopien der

E-7128/2015 inzwischen ungültigen elterlichen Identitätskarten – könnten nicht belegen, dass er aus Eritrea stamme. So sei zu vermuten, dass er die letzten Jahre seines Lebens nicht in Eritrea verbracht habe. Überdies seien auch seine Angaben zur Razzia und dem Gefängnisaufenthalt zu wenig substanziiert, sodass sich die entsprechenden Vorbringen nicht in der geltend gemachten Weise hätten zugetragen können. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer ein, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen nicht hinreichend Rechnung getragen und die Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten könne bereinigt werden. Der Widerspruch bezüglich der Ausstellung beziehungsweise Beantragung der Identitätskarte sei ein vermeintlicher. Bezüglich der Gültigkeit der elterlichen Identitätskarten verkenne die Vorinstanz, dass eritreische Identitätskarten nicht ablaufen würden. Zudem seien die widersprüchlichen Aussagen zur Anzahl der Schwestern weder absichtlich getätigt worden noch entscheidwesentlich. Auch die Falschangaben zur Verwaltungsgliederung, zur Geografie und zum eritreischen Schuljahr würden auf erklärbaren Missverständnissen, einer subjektiv unterschiedlichen Einschätzung von Distanzen, einer nachvollziehbaren Unkenntnis über die tatsächliche Situation sowie einer ungenauen Ausdrucksweise beruhen. Der Vorwurf, ein von ihm genanntes Quartier sei nicht bekannt, sei unangebracht, da er nicht nach bekannten Quartieren gefragt worden sei, sondern das Quartier bloss beiläufig erwähnt habe. Zudem seien seine Aussagen zu den Sprachen in B._______ aufgrund seiner Erfahrungen und der verwendeten Sprache in seinem persönlichen Umfeld plausibel. Hinsichtlich der inkonsistenten Angaben zum Zeitpunkt des Schulabbruches würden seine an der Anhörung gemachten Aussagen durch die eingereichten Beweismittel bestätigt; bei der entsprechenden Angabe in der BzP handle es sich um einen Fehler. Seine Sprachkenntnisse in Tigre und Tigrinya sowie seine Ausführungen zu seinem Wohnquartier in B._______ liessen einen Aufenthalt in Eritrea in den letzten Jahren unterstützend als glaubhaft erscheinen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien seine Aussagen zur Razzia und dem Gefängnisaufenthalt konsistent, mit Realkennzeichen versehen und relativ ausführlich. Es müsse berücksichtigt werden, dass zwischen der Anhörung und der Inhaftierung bereits über ein Jahr vergangen sei und er dazwischen eine Reise nach Europa habe bewältigen müssen. Die unterschiedlichen Aussagen zum Zeitpunkt der Razzia sowie zur schriftlichen Einberufung zum Militärdienst seien ebenfalls auf Missverständnisse zurückzuführen. Weiter würden die Widersprüche zur Aufenthaltsdauer in Anseba vor der Ausreise auf einer subjektiven Einschätzung des SEM beruhen und

E-7128/2015 seien daher bloss vermeintlicher Natur. Überdies hätte ihn die Vorinstanz genauer zu den Ungereimtheiten betreffend die Umstände der Reise befragen sollen. Er habe die Ausreise „sehr ausführlich als freien Bericht“ geschildert. Somit habe er eine politische Verfolgung glaubhaft machen können, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Ausserdem habe er glaubhaft machen können, dass er das Land illegal verlassen habe. Das eritreische Regime erachte die illegale Ausreise, aber auch das Stellen eines Asylgesuches im Ausland, als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat, womit er auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Demnach sei eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. 6. 6.1 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2015 wurde die mittels summarischer Prüfung festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit begründet (Zitat:), „dass das SEM nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher, überzeugender Begründung und mittels umfassender Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Betrachtungsweise aufdrängt, dass die zur Entkräftung oder Erklärung der erkannten Ungereimtheiten verwendeten Argumente (z.B. Missverständnisse, unabsichtliche Falschangaben und Verwechslungen, ungenaue Ausdrucksweise, nicht entscheidrelevante bzw. massgebliche Ungereimtheiten, subjektive Einschätzungen und Wahrnehmungen, vom SEM versäumtes Nachfragen, vermeintliche Unstimmigkeiten, längeres Zurückliegen der Verfolgungsereignisse, zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG) in der vorgelegten Form keine Durchschlagskraft besitzen dürften, dass die vorliegenden Akten vielmehr das Bild eines seine Mitwirkungspflicht unentschuldbar missachtenden, sich eine offensichtlich unglaubhafte Identität, Biografie und Verfolgungsgeschichte anmassenden Asylgesuchstellers gewinnt, der darüber hinaus ein erhebliches persönliches Glaubwürdigkeitsdefizit aufweist,

E-7128/2015 dass dem Bundesverwaltungsgericht in besonderem Masse die Zweifel an den Identitätsangaben des Beschwerdeführers auffallen, zumal er sein Geburtsdatum anfänglich (GWK-Personenkontrolle, Personalienblatt, radiologische Knochenaltersuntersuchung) mit dem (…) angab, es in der Folge auf den (…) änderte (BzP, Anhörung), später jedoch auf den (…) korrigierte (Akteneinsichtsgesuch, Beschwerderubrum), um es nunmehr auf Beschwerdestufe mittels Kopien zweier Schülerausweise abermals widersprüchlich darzulegen ("Birth Date (…)" bzw. "Age (…)" im Jahre 2009), dass zwar bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung Zweifel an identitätsrelevanten und biografischen Angaben des Beschwerdeführers äusserte und zur offensichtlich zutreffenden Erkenntnis gelangte, er habe in den letzten Jahren nicht in Eritrea gelebt, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch aufgrund der gesamten Akten, des zuvor Erwogenen und des Fehlens jeglicher originaler und echter Identitätsdokumente darüberhinausgehend von einer eigentlichen Identitätsund Herkunftsverschleierung ausgeht, die sich nun auf Beschwerdestufe akzentuiert und gar Zweifel an der eritreischen Staatsangehörigkeit aufkommen lässt, dass den Akten weitere, bislang unerwähnte Unstimmigkeiten zu entnehmen sind, deren Erörterung bei Bedarf in einem materiellen Endentscheid vorzunehmen wäre, dass das SEM ebenso die (substanziell unbestrittene) Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform erwogen hat“. 6.2 Die mittels summarischer Prüfung erfolgte Feststellung der oben zitierten Zwischenverfügung, dass der Sachverhalt ausreichend und einwandfrei festgestellt wurde, ist zu bestätigen. Weitergehende Abklärungen erweisen sich nicht als angezeigt. Somit besteht keine Veranlassung, die Sache, wie eventualiter beantragt, zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.3 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit im Wesentlichen zutreffender Begründung zur überzeugenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die vorinstanzliche Verfügung ist lediglich in für die Beurteilung der Sachlage nicht entscheidwesentlichen Punkten zu beanstanden. So hat sich der Beschwerdeführer an der Anhörung tatsächlich nicht dahingehend geäussert, eine eritreische Identitätskarte beantragt zu haben, sodass sich diesbezüglich auch kein

E-7128/2015 Widerspruch ergibt. Allerdings ist an dieser Stelle anzumerken, dass er hinsichtlich der Begründung, weshalb er keine Identitätskarte beantragt habe, keine konsistenten Aussagen tätigte (vgl. Akten der Vorinstanz, A8/13 S. 13 [Anhang], A19/16 S. 2 f.). Ferner ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass eritreische Identitätskarten kein Gültigkeitsdatum aufweisen. Ansonsten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Die zuvor zitierte, bereits ausführliche Würdigung gemäss Zwischenverfügung hat nach einer eingehenden Prüfung der Akten und der Beschwerde nach wie vor Bestand, zumal sich die Aktenlage seither unverändert präsentiert. Auf die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente und bestätigender Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite kann angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet werden. 6.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässe Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. Es erübrigt sich, auf Beschwerdevorbringen und Beweismittel weiter einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–

E-7128/2015 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. November 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-7128/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Philippe Baumann

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